BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 179/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 301 25 633.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2001 aufgehoben, soweit die angemeldete Mar-ke zurückgewiesen wurde für die Waren und Dienstleistungen "Beratung; Werbung, auch als Rundfunk- oder Fernsehwerbung; Marketing; Markt- und Meinungsforschung; Erstellung von Wirt-schaftsprognosen; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Vermie-tung von Werbeflächen, insbesondere auch in Form von Banner-werbung auf Seiten im Internet; Herausgabe von Werbetexten und Verbreiten von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren oder Dienstleistungen zu Werbezwecken; Zusammenstellung und Sy-stematisieren von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere von Waren- oder Dienstleistungsangeboten Dritter im Internet; Be-trieb einer Im- und Export-Agentur; Telefonantwortdienst für Dritte und sonstige Dienstleistung eines Call-Centers, soweit in Klas-se 35 enthalten, nämlich Auftragsbearbeitung und Bearbeitung von Reklamationen und Angebotsnachfragen für Dritte; Standort-ermittlung von Warensendungen mittels Computern, auch im Rah-men der Bereitstellung von Software im Internet (Tracking-Dienst); Verteilung von Werbematerial und Warenproben; Büroarbeiten; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Aufstellen von Ko-sten-Preisanalysen; Personal- und Stellenvermittlung; Zusammen-stellen und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, auch im Rah-men von Versteigerungen im Internet; Maklerdienste im Zusam-menhang mit dem Handel mit Waren; nämlich Vermittlung und Ab-schluss von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen für Dritte, auch im Rahmen eines Internet-Marktplatzes: Aus- und Weiterbildung, - 3 - einschließlich der Organisation und Veranstaltung von Kongres-sen, Konferenzen, Kolloquien, Tagungen und Seminaren; Fernun-terricht". Beratung bezüglich Film- und Musikproduktionen, ausgenommen Unternehmensberatung; Musikdarbietungen; Aufnahme von musi-kalischen und künstlerischen Darbietungen auf Ton-, Bild- oder Datenträgern. G r ü n d e I. Die Wortmarke "Superspeedway" ist angemeldet worden für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klas-sen 16, 18, 25, 28, 35 und 41. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung teilweise zu-rückgewiesen und zwar für die Waren und Dienstleistungen "Magazine, Zeitungen und sonstige Druckereierzeugnisse, ein-schließlich Formulare; gerahmte und ungerahmte Fotografien; Ge-mälde und Bilder; Spielkarten; Spiele und Spielzeug, auch elektro-nische Spiele, soweit in Klasse 28 enthalten; betriebswirtschaftli-che Beratung; Werbung, auch als Rundfunk- oder Fernsehwer-bung; Marketing; Markt- und Meinungsforschung; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Public Relations (Öffenlichkeitsarbeit); Or-- 4 - ganisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken oder zu Werbezwecken; Vermietung von Werbeflächen, insbesondere auch in Form von Bannerwerbung auf Seiten im Internet; Herausgabe von Werbetexten und Verbrei-ten von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren oder Dienstlei-stungen zu Werbezwecken; Zusammenstellung und Systematisie-ren von Daten in Computerdatenbanken, insbesondere von Wa-ren- oder Dienstleistungsangeboten Dritter im Internet; Betrieb ei-ner Im- und Export-Agentur; Telefonantwortdienst für Dritte und sonstige Dienstleistung eines Call-Centers, soweit in Klasse 35 enthalten, nämlich Auftragsbearbeitung und Bearbeitung von Re-klamationen und Angebotsnachfragen für Dritte; Standortermitt-lung von Warensendungen mittels Computern, auch im Rahmen der Bereitstellung von Software im Internet (Tracking-Dienst); Ver-teilung von Werbematerial und Warenproben; Büroarbeiten; Ge-schäftsführung; Unternehmensverwaltung; Aufstellen von Kosten-Preisanalysen; Personal- und Stellenvermittlung; Zusammenstel-len und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen, auch im Rah-men von Versteigerungen im Internet; Maklerdienste im Zusam-menhang mit dem Handel mit Waren; nämlich Vermittlung und Ab-schluss von Kauf- oder Dienstleistungsverträgen für Dritte, auch im Rahmen eines Internet-Marktplatzes: Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Organisation und Veranstaltung von Kongres-sen, Konferenzen, Kolloquien, Tagungen und Seminaren; Fernun-terricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen als Werbetexte; Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Druck-sachen, Lehrmitteln, Büchern und Schulungsunterlagen; Beratung bezüglich Film- und Musikproduktionen, ausgenommen Unterneh-mensberatung; Betrieb einer virtuellen Spielhalle im Internet; Durchführung von Glücksspielen; Veranstaltung von sportlichen - 5 - Wettbewerben und Spielshows; Show- und Filmproduktion und Zusammenstellen von Radio-, Film- oder Fernsehprogrammen; Verleih und Produktion von Videofilmen, Verleih von Computer-spielen; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhal-tungszwecken; Organisation und Durchführung von Ausstellun-gen; Musikdarbietungen; Aufnahme von musikalischen und künst-lerischen Darbietungen auf Ton-, Bild- oder Datenträgern; Live-Übertragungen mit Abrufmöglichkeiten über eine Homepage im In-ternet (WEBCAM)". Zur Begründung ist ausgeführt, im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen fehle der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. "Super-speedway" bezeichne, wie allgemein bekannt, eine "ovale" Rennstrecke, die auf schnelle Rennen ausgerichtet sei. Die Bezeichnung stelle für die betreffenden Wa-ren und Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf den Inhalt dar, nämlich Ren-nen sowie Spiele und Druckerzeugnisse, die derartige Veranstaltungen zum Inhalt hätten, sowie Dienstleistungen, die sich auf solche Veranstaltungen im Hinblick auf Organisation und Marketing bezögen. Damit besitze die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen, die sämtlich im Zusammenhang mit Rennen und Rennstrecken stünden, einen ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt als be-schreibende Inhaltsangabe und schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstandes. Damit sei sie nicht als Unterscheidungsmittel im Hinblick auf die Herkunft aus ei-nem bestimmten Unternehmen geeignet. Auf die Frage eines möglichen Freihal-tungsbedürfnisses komme es nach allem nicht mehr an. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor: Es sei schon fraglich, ob die Bedeutung der Bezeichnung "Superspeedway" in der deutschen Sprache bekannt oder üblich sei; jedenfalls sei sie allenfalls abstrakt als Eigenschaftsangabe geeignet, denn sie sei mehrdeutig und interpretationsbe-dürftig. Im Hinblick auf zahlreiche von der Markenstelle beanstandete Waren und Dienstleistungen habe sie keinen unmittelbar beschreibenden Gehalt und erfülle - 6 - daher das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Auch für ein Be-dürfnis von Mitbewerbern, sich dieser Bezeichnung für entsprechende Produkte zu bedienen, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Rennbahnen und ovale Renn-strecken seien seit Jahrzehnten üblich, ohne dass es Anlass zu der Annahme ge-be, dass die Verwendung dieser Bezeichnung als Gattungsbegriff oder Herkunfts-angabe üblich geworden sei. Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder den Warenbegriff "Druckereierzeugnis-se, einschließlich Formulare" beschränkt auf "Drucksachen, nämlich Formulare" und folgende Waren und Dienstleistungen aus dem Waren-/Dienstleistungsver-zeichnis gestrichen: "Magazine, Zeitungen; gerahmte und ungerahmte Photographien, Gemälde, Bilder; Spielkarten; Spiele und Spielzeug, auch elektro-nische Spiele, soweit in Klasse 28 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken oder zu Werbezwecken; Herausgabe von Texten, aus-genommen als Werbetexte; Herausgabe von Druckereierzeugnis-sen, insbesondere von Drucksachen, Lehrmitteln, Büchern und Schulungsunterlagen; Betrieb einer virtuellen Spielhalle im Inter-net; Durchführung von Glücksspielen; Veranstaltung von sportli-chen Wettbewerben und Spielshows; Show- und Filmproduktion und Zusammenstellen von Radio-, Film- oder Fernsehprogram-men; Verleih und Produktion von Videofilmen, Verleih von Compu-terspielen; Durchführung von Live-Veranstaltungen zu Unterhal-tungszwecken; Organisation und Durchführung von Ausstellun-gen; Live-Übertragungen mit Abrufmöglichkeit über eine Home-page im Internet (WEBCAM)". - 7 - II Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses steht der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht mehr entge-gen. Entgegen der ursprünglichen Auffassung des Anmelders wird der weitaus über-wiegende Teil des angesprochenen Verkehrs die angemeldete Marke, wie die Markenstelle ausführlich dargelegt und der Anmelder auch letztlich nicht ernsthaft in Abrede gestellt hat, als Bezeichnung für eine schnelle ovale Rennstrecke erken-nen, wie sie in Deutschland ebenso wie in den USA vorhanden und weithin be-kannt sind. Damit ist die angemeldete Bezeichnung ohne weiteres als Sachanga-be für solche Waren und Dienstleistungen anzusehen, die sich direkt oder indirekt - zB als Spiele oder Merchandising-Artikel - auf den Veranstaltungsort "Super-speedway" oder auf die dort stattfindenden Veranstaltungen, nämlich Superspeed-way-Rennen, beziehen. Das ist bei denjenigen Waren und Dienstleistungen, die vom Anmelder nicht mehr beansprucht werden, durchaus nahe liegend, weshalb die Marke insoweit mangels der nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderlichen Un-terscheidungskraft zu Recht als nicht schutzfähig erachtet worden ist. Anders ist die Lage hinsichtlich der nach der Einschränkung im Beschwerdever-fahren noch verbliebenen Waren und Dienstleistungen. Weder bei den "Drucksa-chen, nämlich Formulare" noch bei den im Tenor genannten Dienstleistungen stellt die Bezeichnung "Superspeedway" eine eindeutige Inhaltsangabe dar. Dass die betreffenden Dienstleistungen möglicherweise in irgendeiner Form auch auf Su-perspeedways oder dort durchgeführte Veranstaltungen bezogen sein können, be-trifft keine üblichen Eigenschaften der Dienstleistungen selbst. Hier handelt es sich um allgemeine professionelle Leistungen, für die Eigenschaften und Kriterien maßgeblich sind, die durch "Superspeedway" nicht verständlich beschrieben wer-den, denn diese Bezeichnung gibt keinen irgendwie erkennbaren Hinweis auf die - 8 - Art und Weise, in der die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden. Insoweit ermangelt der im Zusammenhang Rennen und Rennbahnen gebräuchliche be-schreibende Begriff "Superspeedway" daher eines eindeutig bestimmbaren Be-deutungsinhalts, so dass ihm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungs-kraft nicht abgesprochen werden kann. Da die Marke für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen keinen beschrei-benden Gehalt hat, ist auch ein Bedürfnis der Mitbewerber, die angemeldete Be-zeichnung zur Kennzeichnung ihrer Produkte entsprechend nutzen zu können, nicht gegeben (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü
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