BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 180/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 05 931.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. März 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klas-se 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18. Ja-nuar 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Darstellung siehe Abb. 1 am Ende soll für "Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schön-heitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Brillen, insbesondere Sonnen- und Lese-brillen, Schwimmbrillen; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren; Druckereierzeug-nisse; Buchbinderartikel; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Handtaschen; Reise- und Handkoffer; Re-genschirme; Kämme und Schwämme; Haarschmuck; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bekleidungsstücke, insbesondere Tages- und Nachtwäsche, Miederwa-ren, Dessous, Badewäsche, Fitnessbekleidung, Sportbekleidung, Haus- und Frei-zeitbekleidung; Schuhwaren, insbesondere Bade- und Sportschuhe; Kopfbedek-kungen; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Fitnessgeräte" als Marke geschützt werden. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat die Anmeldung wegen Freihal-tungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Be-gründung ist ausgeführt, daß die Marke ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe bestehe, die sich in einer allgemeinen Anpreisung erschöpfe. Sie stelle ein inhaltsbezogenes Werbeschlagwort dar, das lediglich die Aufmerksamkeit des Publikums erregen und ihm vermitteln solle, daß die so gekennzeichneten Waren besondere Gefühle erzeugten. Das an positive Assoziationen ("etwas Aufsehener-regendes, Besonderes") anknüpfende Wort "emotions" sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren aus sich heraus verständlich und werde von den Betei-ligten als Motto verstanden, unter dem die entsprechenden Waren vertrieben wür-den und damit als Sachhinweis im obigen Sinne. An die Verwendung solcher Schlagwörter sei das Publikum gewöhnt. An ihnen bestehe ein erhebliches Inte-resse der Mitbewerber. Die konkrete graphische Ausgestaltung könne dieses hohe Freihaltungsbedürfnis nicht überwinden, da sie sich - sozusagen als "Eyecat-cher" - in der Verwendung werbeüblicher Graphik erschöpfe. Nach allem fehle der Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft, an die angesichts des Freihal-tungsbedürfnisses erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Auffassung ist die Marke schutzfähig. Ihre Beschwerde hat sie bislang nicht be-gründet, da sie zur Vermeidung eventuell unnötigen Aufwandes erst abwarten möchte, welche Meinung der Senat aufgrund der Aktenlage hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entge-genstehen. - 4 - Der Senat vermag der Markenstelle bereits nicht zu folgen, wenn sie das Wort "emotions" einfach mit "Gefühle" gleichsetzt. Weder im Englischen oder Französi-schen noch im Deutschen, wo "Emotion" ja ein geläufiges Fremdwort ist, kann dies als eine naheliegende oder im Vordergrund stehende Bedeutung angesehen werden; vielmehr steht es regelmäßig für "Gemütserregung, Bewegung" oä (vgl zB Schöffler/Weis, Handwörterbuch Englisch-Deutsch, S 152 bzw Handwörterbuch Deutsch-Englisch, S 152; Weiss/Mattutat, Französisch-Deutsch, S 193 bzw Deutsch-Französisch, S 235; DUDEN Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Aufl, S 249; DUDEN Fremdwörterbuch, 6. Aufl, S 223). Aber selbst wenn man das Wort der Anmeldemarke einmal mit "Gefühle" übersetzen will (- wobei zu be-denken wäre, daß "Gefühl" zunächst wertneutral ist und es natürlich auch negative Gefühle gibt), fragt sich doch, welche konkreten Eigenschaften der beanspruchten Waren - die überdies ganz verschiedenen Klassen angehören und deshalb von unterschiedlichster Beschaffenheit und Zweckbestimmung sind - dieses Wort dann im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG beschreiben soll; erst recht gilt dies für sei-ne näherliegende Bedeutung "Gemütserregung". Einen Sachhinweis im Sinne des Gesetzes vermag der Senat daher - gerade auch im Hinblick auf die insoweit sehr enge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl zB Fezer, MarkenR, 3. Aufl, § 8 Rdn 128 ff) - nicht in ihm zu erkennen; demnach kann hierfür auch kein Frei-haltungsbedürfnis angenommen werden, schon gar nicht für die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit, dh ihrer konkret angemeldeten Gestalt, die der Prüfung auf Schutzhindernisse zugrunde zu legen ist. Die Marke besitzt auch hinreichende Unterscheidungskraft. Selbst wenn man sich vorstellen kann, daß das Wort "emotions" hin und wieder in der einschlägigen Werbung schlagwortartig verwendet werden mag, kann man ihm jedenfalls in der angemeldeten Form eine noch hinreichende Unterscheidungskraft nicht abspre-chen; denn es besitzt einerseits wegen seines im Hinblick auf die beanspruchten Waren nur wenig konkreten Aussagegehalts und andererseits wegen der bildli-chen Ausgestaltung, auch wenn sie verhältnismäßig einfach ist, einen Wiederer-kennungswert, der es dem Verkehr eher als Kennzeichen eines Unternehmens - 5 - und nicht nur als ein beliebiges Werbeschlagwort oder rein sachbezogener Hin-weis erscheinen läßt. Im übrigen hat die Anmelderin im Verfahren vor dem Patentamt zu Recht darauf hingewiesen, daß es eine ganze Reihe von Eintragungen des Wortes "Emotion" bzw "Emotions" gibt, was eher für seine Schutzfähigkeit spricht, über die der Se-nat hier aber gar nicht endgültig entscheiden muß. Selbst wenn man also dem schlichten Wort "emotions" eine noch hinreichende Unterscheidungskraft abspre-chen will, kann dies nicht für die Marke in ihrer angemeldeten Form gelten, deren graphische Gestaltung den Schutzbereich gleichermaßen bestimmt und be-schränkt (vgl zB BGH BlPMZ 1991, 26 "NEW MAN"). Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war sonach der Beschwerde stattzugeben. Vorsitzende Richterin Dr. Schermer kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Albert Friehe-Wich Albert br/Pü - 6 - Abb. 1
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