BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 180/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 28 845 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. März 2003 aufgehoben. 2. Die Löschung der Marke 399 28 845 wird aufgrund des Wider-spruchs aus der IR-Marke 617 964 angeordnet. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke "McPOS" für die Waren und Dienstleistungen "Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Magnetaufzeichnungsträger, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wä-ge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und –instrumente; Aufbau, Installation, Betreuung und Wartung - 3 - der Waren der Klasse 9; Erstellung von Netzwerken für Dritte, Er-stellung von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen, wissen-schaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen eines In-genieurs", ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren international registrierten Marke IR 617 964 die in Deutschland Schutz genießt für die Waren und Dienstleistungen "Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, électriques non compris dans d'autres classes, photographiques, cinématographiques, optiques, de pesage, de mesurage, de sig-nalisation, de contrôle (inspection), de secours (sauvetage) et d'enseignement; appareils pour l'enregistrement, la transmission, la reproduction du son ou des images; supports d'enregistrement magnétiques, disques a coustiques; distributeurs automatiques et mécanismes pour appareils à prépaiement; caisses enregistreu-ses, machines à calculer et équipement pour le traitement de l'in-formation; extincteurs; programmes d'ordinateur enregistrès. Instruction dans le domaine des ordinateurs et de l'automatisa-tion." - 4 - Die Markenstelle für Klasse 9 hat den Widerspruch durch Beschluss vom 27. März 2003 wegen mangelnder Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Abweichungen der Marken seien ausreichend, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Die Marken unterschieden sich in ih-rer Gesamtheit schon durch die grafische Ausgestaltung der Widerspruchsmarke. Insbesondere in schriftbildlicher Hinsicht liege keine Ähnlichkeit vor, zudem stelle der Sinngehalt des Elements "DOS" in der Widerspruchsmarke - irrtümlich spricht der Beschluss hier von der angegriffenen Marke - eine Merkhilfe dar, die zur Ver-meidung von Verwechslungen beitrage. Auch eine klangliche Verwechslungsge-fahr sei nicht gegeben, weil der Wortbestandteil "McDOS" der älteren Wort/Bild-marke nicht selbständig kollisionsbegründend sei, stelle er doch eine gängige Ab-kürzung für "Microcomputer Disk Operating System" dar, sei für sich gesehen folg-lich schutzunfähig, was zu einem eng bemessenen Schutzumfang der Wider-spruchsmarke führe. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Widersprechende die Aufhebung des Beschlusses und Löschung der angegriffenen Marke. Nach ihrer Ansicht hat die Markenstelle unzutreffend angenommen, dass der Bestand-teil "McDOS" eine übliche beschreibende Angabe darstelle. Dies gelte allenfalls für den Bestandteil "DOS" (Disk Operating System), der ebenso wie der Bestand-teil "POS" (Point of Sales) der jüngeren Marke für sich betrachtet zwar eine übli-che Abkürzung darstelle, nicht aber in der Zusammensetzung mit dem Bestand-teil "Mc". Im übrigen seien die Marken schriftbildlich, klanglich und auch begrifflich die Marken derart ähnlich, dass angesichts der Identität der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen die jüngere Marke wegen Gefahr von Verwechslun-gen zu löschen sei. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge-äußert. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Löschung der angegriffenen Mar-ke ist gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG anzuordnen, weil die Gefahr von Verwechslungen der Marken besteht. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von einer Identität der Waren in Klasse 9 auszugehen, im übrigen besteht enge Ähnlichkeit. Dem erheblich ver-wechslungsfördernden Faktor der Identität oder engen Ähnlichkeit der jeweiligen Waren und Dienstleistungen mag eine gewisse Kennzeichnungsschwäche der Wi-derspruchsmarke gegenüber stehen, denn die Bezeichnung "McDOS" enthält ei-nen für die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich weiteste Bereiche von Han-del, Industrie und freien Berufen, erkennbaren Anklang an den geläufigen Be-griff "DOS". Der Ansicht der Markenstelle, die Gesamtbezeichnung "McDOS" stel-le insgesamt eine beschreibende Angabe, nämlich ein geläufiges Kürzel dar, kann indes nicht gefolgt werden. Der Fachausdruck "Microcomputer" wird zwar mit den Buchstaben "MC" abgekürzt, üblicherweise aber nur in Großbuchstaben und nicht in der Schreibweise "Mc", die vom Verkehr ausschließlich als Abkürzung des be-kannten und in der Werbung vielfach auch als assoziativer Ausdruck für Sparsam-keit und niedrige Preise verwendeten schottischen Namensbestandteils "Mac" ver-standen wird (zB McPaper, McDonalds). Aufgrund der grafischen Gestaltung des Wortbestandteils "McDOS" der Widerspruchsmarke ist eine andere Interpretation der Buchstaben "Mc" als im Sinne von "Mac" ausgeschlossen, so dass der Kombi-nation "McDOS" trotz der beschreibenden Bedeutung des Bestandteils "DOS" der Charakter eines individuellen Namens zukommt. Auch wenn dieser nur wenig ori-ginell sein mag, ist es doch nicht gerechtfertigt, den Schutzumfang des Wortbe-standteils "McDOS" auf seine Eigenprägung zu beschränken. - 6 - Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann vorliegend jedenfalls die Gefahr klanglicher Markenverwechslungen nicht verneint werden. Die ältere Marke enthält neben der einfachen grafischen Gestaltung mit einem treppenförmigen Dreieck und einer Darstellung in einer abgewandelten OCR-Schrift in großer, deutlich les-barer, die Marke dominierender Form den Wortbestandteil "McDOS", gegenüber welchem dem nur dekorativen Bildbestandteil keine eigene herkunftsweisende Be-deutung zukommt, so dass dieser letztlich zu vernachlässigen ist (st. Rspr., vgl die zahlreichen Nachweise bei Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. A., Rdn 434; In-gerl/Rohnke, Markengesetz, 2. A., Rdn 592 zu § 14). Dieser Wortbestandteil ist mit der Bezeichnung "McPOS" der jüngeren Marke klanglich sehr ähnlich. In bei-den Fällen liegt ein harter Silbenanlaut in der Wortmitte vor, wobei Wortanfänge und vokalische Auslaute identisch sind, so dass bei der nicht zu vernachlässigen-den mündlichen Wiedergabe der jeweiligen Marken zB bei telefonischer Bestel-lung oder Empfehlung (vgl BGH GRUR 1999, 241 – Lions) eine erhebliche Gefahr von Verwechslungen besteht. Daran ändert auch die "Merkhilfe" des Bedeutungs-gehalts von "DOS" und von "POS" als der zumindest einem Teil des Verkehrs be-kannten Abkürzung für "Point of Sales" nichts, denn die Konsonanten "P" und "D", die allein die unterschiedliche Begrifflichkeit von "POS" und "DOS" begründen, tre-ten in der Wortmitte von "McPOS" und "McDOS" akustisch derart zurück, dass sie die Gefahr des Verhörens nicht ausschließen können. Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs 1 MarkenG war kein Anlass ersichtlich. Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Pü
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