BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 181/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 53 638.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Oktober 2001 aufgehoben, soweit er der Marke die Ein-tragung für die Waren "Aktentaschen, Dokumentenmappen, Tisch-servietten, Bademäntel, Morgenmäntel" versagt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmelderin hatte die Eintragung der Wortfolge Trek Travel als Wortmarke nach Teilung aus einer Anmeldung, die ein umfangreicheres Wa-renverzeichnis enthielt, vorliegend für die Waren "Leder und Lederimitationen so-wie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten, mit Ausnahme von Reisebehält-nissen; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten, mit Ausnahme von Wandertextilien; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, soweit in Klasse 25 enthal-ten, mit Ausnahme von Wanderbekleidung, Wanderschuhen, Geschäftsanzügen und Abendkleidung" begehrt. Die Markenstelle für Klasse 25 wies die Anmeldung durch Beschluss einer Beam-tin des höheren Dienstes wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurück. Zur Begründung führte sie aus, die angesprochenen Verkehrskreise sähen in der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Waren fürs Trekken und Reisen bestimmt und ge-- 3 - eignet seien. Die Einschränkungen im Warenverzeichnis seien nicht geeignet, den beschreibenden Gehalt der Marke auszuschließen, da die Ausnahmen nicht hin-reichend klar umrissen seien. Der Verkehr verstehe die Marke nicht als Wortneu-bildung, sondern als Aufzählung der Bestimmung - Trekken und/oder Reisen - der so gekennzeichneten Waren. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Eintragung der Marke nunmehr nur noch für die Waren "Aktentaschen, Dokumentenmappen, Werkzeugtaschen, Badewä-sche ausgenommen Bekleidung, Haushaltswäsche, Tischserviet-ten, Bademäntel, Morgenmäntel" begehrt. Sie meint, die Wortfolge "Trek Travel" sei unüblich zusammengestellt und deshalb in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend. Im Englischen würden zusam-mengesetzte Substantive durch das Aneinanderreihen einzelner Substantive ge-bildet. "Trek Travel" sei lexikalisch nicht nachweisbar und seine Bedeutung nicht klar. Neben einer Aufzählung könne auch eine Reise gemeint sein, bei der Trek-king im Vordergrund stehe. Für Bekleidungsstücke fasse der Verkehr "Trek Travel" nicht als Bestimmungsangabe auf. Aus der Eignung der Waren für das Trekken könne nicht auf die Bestimmung zum Trekken geschlossen werden, soweit es sich nicht um eigens für das Trekken oder Reisen gestaltete Bekleidungsstücke - Wan-derbekleidung - handele; diese sei ausdrücklich aus dem Warenverzeichnis aus-genommen. "Trek Travel" sei auch kein Hinweis auf Eigenschaften der Waren; schon die Aufzählung verschiedenster Eigenschaften im angefochtenen Beschluss zeige, dass die angemeldete Wortfolge nicht auf eine bestimmte Eigenschaft schließen lasse. Unterscheidungskraft habe die Marke bereits wegen der unübli-chen Aneinanderreihung der Worte Trek und Travel. Die Wortfolge "Trek Travel" sei auch prägnant und darüber hinaus auch mehrdeutig, da sie auf eine Trekking-reise, Trekken und Reisen oder eine Reise mit Ochsenwagen hinweisen und die Waren entsprechend völlig unterschiedliche Eigenschaften haben könnten. - 4 - In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihre Auffassung erläutert und das Warenverzeichnis wie oben ausgeführt eingeschränkt und präzisiert. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang begründet. Hinsichtlich der weiteren noch beanspruchten Waren stehen der Eintragung fehlende Unterscheidungskraft und ein bestehendes Freihaltebedürfnis entgegen (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG). Das Wort "Travel" für Reisen gehört zu den auch deutschen Verkehrskreisen all-gemein bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes und wird in Deutschland sowohl in redaktionellen Beiträgen wie auch in der Werbung häufig verwendet. Auch der Begriff "Trek" wird in redaktionellen Beiträgen und in der Werbung insbesondere im Zusammenhang mit Trekkingtouren und –reisen sowie für derartige Unternehmungen geeignete Waren häufig verwendet und ist den an-gesprochenen deutschen Verkehrskreisen geläufig. In ihrer Gesamtheit weist die Wortfolge "Trek Travel" im Zusammenhang mit den Waren, für die die Beschwer-de zurückgewiesen wurde, glatt beschreibend darauf hin, dass die so gekenn-zeichneten Erzeugnisse für Reisen geeignet sind, bei denen Trekking eine Rolle spielt, sei es, weil man irgendwo hinreist und dort eine Trekking-Tour macht, sei es, weil man verreist, indem man irgendwohin trekkt. Für derartige Reisen gibt es spezielle Werkzeuge, zB Klappspaten und –sägen so-wie Multifunktionswerkzeuge (zB von Leatherman oder Victorinox), die besonders klein, platzsparend zusammenzulegen oder leicht sind, so dass sie auf einer Tour mitgenommen werden können, und zwar entweder im Rucksack oder in speziellen Werkzeugtaschen, die man zB außen am Rucksack oder auch am Hosengürtel befestigen kann. Im Zusammenhang mit derartigen Werkzeugtaschen, die von der Anmeldung erfasst sind, stellt die Wortfolge Trek Travel mithin einen glatt be-schreibenden Hinweis auf deren Beschaffenheit dar, nämlich auf die Eignung zur - 5 - Mitnahme auf einer Trekking-Reise (siehe oben). Ihrer Eintragung steht daher ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber entgegen. Dasselbe gilt für "Badewäsche ausgenommen Bekleidung" und "Haushaltswä-sche". So gibt es zB Badetücher und Handtücher aus Mikrofaser, die zunächst nur im Outdoor-Bereich angeboten wurden, inzwischen auch in den Haushaltswäsche-abteilungen von Kaufhäusern erhältlich sind. Diese Mikrofaser-Tücher sollen ein Mehrfaches an Wasser aufnehmen können als zB ein gleich großes Frotteetuch und gleichzeitig selbst ein erheblich geringeres Packmaß und Gewicht aufweisen, Faktoren, die wiederum wesentlich für die für eine Trekking-Reise typische Mit-nahme im Rucksack sind. Auch hinsichtlich derartiger Waren stellt die angemelde-te Bezeichnung mithin einen glatt beschreibenden Hinweis auf deren Beschaffen-heit dar, der von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist. Gleichzeitig haben die angesprochenen Verkehrskreise, soweit die Wortfol-ge "Trek Travel" eine beschreibende Angabe darstellt, aufgrund des im Vorder-grund stehenden Gehalts keine Veranlassung, in "Trek Travel" einen Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus einem ganz bestimmten Unter-nehmen zu sehen, so dass dieser Bezeichnung insoweit auch jegliche Unterschei-dungskraft fehlt. Anders ist dies bei den übrigen noch beanspruchten Waren, für die die Bezeich-nung "Trek Travel" keine glatt beschreibende Sachangabe darstellt. Aktentaschen und Dokumentenmappen werden - anders als zB speziell für derartige Zwecke vorgesehene Laptop-Taschen (für Laptops, die zB zum Zwecke der Versendung von E-Mails aus menschenleeren Gegenden mit auf eine Tour genommen wer-den) - üblicherweise nicht auf Trekking-Reisen mitgenommen; die Kennzeichnung mit "Trek Travel" stellt daher insoweit keinen glatt beschreibenden Hinweis auf Ei-genschaften dieser Waren dar. Dasselbe gilt bezüglich der beanspruchten "Tisch-servietten". Auch Bade- und Morgenmäntel, die speziell an die Anforderungen von Trekking-Reisen angepasst sind, werden nach Kenntnis des Senats nicht angebo-- 6 - ten (anders als zB Schlafanzüge aus Seide, die nur wenige Gramm wiegen und besonders klein zusammenzulegen sind, oder sogenannte "Funktionswäsche"). Bezüglich der Waren "Aktentaschen, Dokumentenmappen, Tischservietten, Bade-mäntel, Morgenmäntel" steht einer Eintragung mithin kein Freihaltebedürfnis ent-gegen. Da insoweit ein beschreibender Hinweis nicht im Vordergrund steht und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, warum die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung mit der Wortfolge "Trek Travel" keinen Herkunftshinweis entneh-men sollten, fehlt der Marke bezüglich dieser Waren auch nicht jegliche Unter-scheidungskraft. Die vorgenannten Waren waren auch in dem ursprünglichen Warenverzeichnis enthalten. Aktentaschen und Dokumentenmappen gehören zu den ursprünglich beanspruchten "Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 ent-halten", Tischservietten zu den zunächst beanspruchten Waren "Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten" und Bademäntel und Morgenmäntel zu den Waren "Bekleidungsstücke der Klasse 25 mit Ausnahme von Wanderbeklei-dung, Wanderschuhen, Geschäftsanzügen und Abendkleidung". Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher insoweit aufzuheben, als er den vorgenannten Waren die Eintragung versagt hat. Im übrigen war die Be-schwerde zurückzuweisen. Dr. van Raden Richter Schwarz ist we- gen Urlaubs gehindert, zu unterzeichnen. Dr. van Raden Friehe-Wich Pü
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