BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 181/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 67 076 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und Richterin Prietzel-Funk am 24. Mai 2005 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke Nixi für „Bekleidungsstücke“ ist Widerspruch eingelegt worden aus der unter der Registernummer 722 189 u.a. für die Waren „25 Vêtements, chaussures, chapellerie“ international registrierten Marke N.X.I. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf-grund des Widerspruchs mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 die Eintragung der jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) angeordnet. Wegen identischer Waren seien an die Unterscheidbarkeit der Marken strenge Anforderungen zu stellen, die bei den in Rede stehenden Bezeichnungen trotz der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als Buchstabenkombination nicht erfüllt seien, denn bei einer sprachlichen Wiedergabe entstehe bei beiden Marken ein kaum zu unterschei-dender Klangeindruck, bei dem Verwechslungen nicht mit der erforderlichen Si-cherheit auszuschließen seien. Nachdem die gegen diesen Beschluss von der Markeninhaberin eingelegte Erin-nerung ohne Erfolg geblieben ist, beantragt sie nunmehr mit ihrer Beschwerde, den Beschluss der Markenstelle vom 19. Mai 2004 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die jüngere Marke werde als Wort flüssig und mit Betonung auf der ersten Silbe ausgesprochen und unterscheide sich daher hinreichend von der Widerspruchsmarke, die erkennbar aus drei getrennt auszusprechenden Buchsta-ben bestehe, die bei deren sprachlicher Wiedergabe jedes Element einzeln betont werde. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass erfahrungsgemäß im flüchtigen Ge-schäftsverkehr auch Buchstabenfolgen regelmäßig zusammengezogen und ge-bunden ausgesprochen würden, was zu kaum unterscheidbaren Klangeindrücken führe. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Sach- und Rechtslage, der sich der Senat in vol-lem Umfang anschließt, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Ver-gleichsmarken angenommen hat. Es sind im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich geworden, die die Annahme widerlegen könnten, jedenfalls ein markenrechtlich nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums werde die Widerspruchsmarke in der von der Markenstelle genannten Weise flüssig als Gesamtwort „ENIXI“ aussprechen. Derartige Wiedergaben von Abkürzungen in klanglicher Zusammenführung zu einem Wort sind üblich, wobei die Betonung auf unterschiedlichen Silben liegen kann, z.B. in „BGH – Begeha“, „LSD - Elessde“ mit – in Deutschland, nicht dagegen in der Schweiz – betonter Endsilbe einerseits, „EPA – Epa“, „WIPO – Wipo“, „FIFA – Fifa“ mit betonter Anfangssilbe anderer-seits. Dass es auch andere Möglichkeiten geben mag, die Widerspruchsmarke wiederzugeben, ist demgegenüber unerheblich. Die nicht ganz unähnlichen Schriftbilder der Marken bieten – ohne dass es auf die Frage einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr hier noch ankäme – dem Verkehr auch keine Veranlassung, das durch den ähnlichen Klang geprägte Erinnerungsbild im Sinne einer Differen-zierung zu korrigieren (vgl. dazu Ingerl-Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Rdn. 539 zu § 14). Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 Mar-kenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Schwarz Prietzel-Funk Dr. van RadenNa
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