BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 182/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 396 34 134BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 17. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 1 125 859 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Der Beschluß vom 17. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Marke 396 34 134 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 125 859 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü
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