BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 183/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 301 12 461.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juni 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung als Marke (nach Änderung des ursprünglich eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) für "Computer, gespeicherte Computer-Pro-gramme, audiovisuelle Apparate, Fernsprechapparate, Bildtelefonapparate, Appa-rate zur Steuerung von Alarmanlagen, Haushaltsgeräten und Geräte der Haus-technik; e-commerce Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften über online-shops sowie Präsentation und Bestellannahme von Waren und Dienstleistungen; Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen sowie Werbezeiten, auch im Internet; Bereitstellung einer e-commerce Plattform im Internet, insbesondere einer Plattform für Business-to-Consumer und Bussi-ness-to-Business Marktplätzen, Einrichtung und Betrieb von chatrooms, nämlich von Diskussionsforen, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Bereit-stellung von Internet-Portalen für Dritte, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, Dienstleistungen eines E-Mail-Dienstes, Dienstleistun-gen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet sowie von Internetzugängen, Durchführung von Telefondiensten, Web-Messaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen und Funktele-fone" angemeldet ist das Wort GOOROO Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen, und zwar für die Waren "audiovisuelle Ap-parate; Fernsprechapparate; Bildtelefonapparate; Apparate zur Steuerung von Alarmanlagen, Haushaltsgeräten und Geräte der Haustechnik" wegen unzulässi-ger Erweiterung und im übrigen wegen fehlender Unterscheidungskraft und beste-henden Freihaltebedürfnisses. Unter Bezugnahme auf vorab sowie mit dem Be-schluss übersandte Belege führt sie aus, der ursprünglich zur Bezeichnung eines - 3 - religiösen Lehrers bestimmte Begriff "Gooroo" bzw "Guru" werde heute von breiten Verkehrskreisen, insbesondere solchen, die sich für Computer- und Internetan-wendungen interessierten, allgemein für "Lehrer, Führer, Experte, Spezialist" be-nutzt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Kennzeichnung der bean-spruchten Waren und Dienstleistungen mit dem Wort "Gooroo" daher nur dahinge-hend verstehen, dass es sich um solche von Experten bzw Spezialisten handele, und in ihr keinen Hinweis auf ihre Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Die Schreibweise "Gooroo" werde neben der Schreibweise "Guru" benutzt und im englischen ebenso ausgesprochen. Der Begriff "Gooroo" sei auch geeig-net, die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Beschwerde wurde nicht begründet. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angemeldete Bezeich-nung stellt im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine be-schreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft dar, so dass die Markenstelle sie zu Recht von der Eintragung zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG). Die Beschwerde war daher aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die dem Anmelder von der Markenstelle mit dem Beanstandungsbescheid und mit dem angegriffenen Beschluss übersandten Belege zeigen einerseits, dass der Be-griff "Guru" insbesondere auf dem hier fraglichen Waren- und Dienstleistungssek-tor vielfach mit der Bedeutung "Experte, Spezialist" Verwendung findet, und ande-rerseits, dass auch die Schreibweise "Gooroo" für "Guru" durchaus nicht unge-bräuchlich ist. Einer Kennzeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen mit dem Wort "Gooroo" werden jedenfalls relevante Teile der angesproche-- 4 - nen, an diesen Angeboten interessierten Verkehrskreise nur einen beschreiben-den Hinweis darauf entnehmen, dass diese von (irgend)einem Experten/Speziali-sten stammen, mithin auf Eigenschaften der angebotenen Produkte und Dienstlei-stungen und nicht auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hin-deuten. Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach- und Rechtslage. Da der Anmelder seine Beschwerde nicht begründet hat, war auch nicht zu erkennen, aus welchem Grunde er ihn für fehlerhaft hält. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Dr. van Raden Richter Schwarz ist wegen Urlaubs gehin- dert, zu unterzeichnen. Dr. van Raden Friehe-Wich Pü
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