BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 184/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 078 961.1hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa- 2 -beschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 2009 und vom 22. April 2009 werden aufgehoben.G r ü n d eI.Die am 18. Dezember 2008 für die Waren und Dienstleistungen„Bücher; Druckereierzeugnisse; Zeitschriften; Magazine (Zeit-schriften); Zeitungen; Broschüren; Kataloge; Prospekte; Kalender; Karten; Plakate; Postkarten; Wandtafeln; Fotografien; Bilder; Lehr-und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Schülerbedarf (Papier- und Schreibwaren); Zusammenstellung und Systematisie-rung von Daten in Computerdatenbanken; Präsentation von Fir-men im Internet und anderen Medien; Vermietung von Werbeflä-chen im Internet; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Veranstaltungen von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbe-zwecke; Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke; Sam-meln von Spenden für Dritte; finanzielles Sponsoring; finanzielle Förderung; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Inter-net; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, - 3 -Chatrooms und Internetforen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Ad-ressen (Web-Messaging); Ausstrahlung von Rundfunk- und Fern-sehprogrammen; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken; elektronische Nachrichtenübermittlung; Telefondienste; Vermie-tung von Pferden; Buchung von Reisen; Reservierungsdienste (Reisen); Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten; Veran-staltung von Besichtigungen; Beförderung von Personen; Beförde-rung von Reisenden; Reisebegleitung; Dienstleistungen einer Spedition (Güterbeförderung); Erziehung und Unterricht; Erzie-hung auf Akademien; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsbe-ratung; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Durch-führung von pädagogischen Prüfungen; Fernunterricht; Fernkurse; Berufsberatung; Coaching; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Betrieb eines Internats; Organisation und Veranstal-tung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Veranstal-tung und Durchführung von Seminaren und Workshops (Ausbil-dung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Tierdres-sur; Betrieb von Feriencamps (Unterhaltung); Sportcamps und Sportanlagen; Turnunterricht; Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Betrieb von zoologischen Gärten; Or-ganisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Ver-anstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Produktion von Shows; Veranstaltung von Unter-haltungsshows (Künstleragenturen); Durchführung von Live-Ver-anstaltungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Aus-künfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen (Unterhaltung); Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausge-- 4 -nommen für Werbezwecke; Veröffentlichung von Büchern; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Publika-tion von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht he-runterladbar; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Erstellen von Bildreportagen; Filmproduktion; Vi-deofilmproduktion; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fern-sehprogrammen“angemeldete farbige (dunkelblau, hellblau) angemeldete Wort-/Bildmarkehat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen vom 11. März 2009 und vom 22. April 2009, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zu-rückgewiesen. Die angemeldete Marke werde als beschreibende Angabe dahin-gehend verstanden, dass es sich um solche Waren und Dienstleistungen handle, die zu einer nicht gewalttätigen Welt beitrügen. Dies könnten Druckereierzeug-nisse sein, die Tipps gäben oder sich sonst mit dem Thema befassten, Unterneh-mensverwaltung, Vermittlung von Verträgen für Dritte, Ausbildung und Fortbildung, die beibrächten, wie eine Welt gewaltlos gestaltet werden könnte, Spenden für Tätigkeiten, die Gewalt verhinderten, Reisen und Güterbeförderung in Krisenge-biete, um dort deeskalierend zu wirken, Telefondienste, die beratend zur Gewalt-freiheit tätig würden, Tierdressur, die ohne Gewalt stattfinde, die Vermietung von Pferden, da die Arbeit mit Tieren Aggressionen abbauten und therapeutisch wir-ken könne, der Betrieb von Sportanlagen und Sportcamps, da auch sportliche - 5 -Betätigung Aggressionen dämpfe. Da Marken stets im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen gesehen werden müssten, ergebe sich aus diesem Zusammenhang, worum es sich thematisch handle. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern be-schreibe die Thematik der Waren und Dienstleistungen, nämlich dass sie sich da-mit befassten, wie die Welt gewaltfrei werden könne. (Dem Beschluss beigefügt sind weitere Internetausdrucke, die eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge belegen).Die graphische Gestaltung vermöge der angemeldeten Marke keine Schutzfähig-keit zu verleihen. Es handle sich lediglich um die Verwendung einer dunkelblauen und einer hellblauen Farbe, einer graublauen Unterlegung sowie die Darstellung einer Weltkugel, die die begriffliche Aussage noch unterstütze. Dies sei in der Werbung durchaus gebräuchlich.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,die Beschlüsse der Markenstelle vom 11. März 2009 und vom 2. April 2009 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutra-gen.Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin weiterhin die Auffassung, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die Marke keinen beschreibenden Charakter auf. Die angemeldete Wort/-Bildmarke habe keinen unmittelbaren Produktbezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen seien gänzlich inhalts- und zweckneutral, und es handle sich bei ihnen auch nicht um irgendeine allgemeine Gattungsbezeichnung oder um eine konkrete Beschreibung von Merkmalen der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Der pauschale Hinweis der Marken-- 6 -stelle, sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen könnten zu einer nicht gewalttätigen Welt beitragen, diese zum Thema und Inhalt haben oder zu dem Zweck, eine solche gewaltfreie Welt zu schaffen, angeboten und erbracht werden, reiche als allgemein-abstrakte und lose Verbindung zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht aus, um dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit abzusprechen. Vielmehr könnten die betreffenden Waren und Dienstleistungen genauso (umgekehrt) einen gewaltverherrlichenden Inhalt haben oder kriegstrei-berische Zwecke verfolgen. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen hätten allesamt eine genauso lose Verbindung zu dem Begriff "ANONVIOLENTWORLD" wie zu dem exakten Gegenteil einer "violent world" bzw. wie zu jedem anderen x-beliebigen Begriff.Für die Unterscheidungskraft spreche auch, dass es sich bei der angemeldeten Marke um ein farbiges, kombiniertes Wort/-Bildzeichen handle, bei dem neben dem graphisch besonders ausgestalteten Wortbestandteil noch eine separate Graphik in Form einer Globusdarstellung vorhanden sei.II.Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG entgegen.Die angemeldete Marke entbehrt in ihrer Gesamtheit nicht jeglicher Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeich-nen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen - 7 -zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die an-gemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist.Kann einer Marke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder han-delt es sich nicht um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen Sprache oder einer Fremdsprache, der stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice). Bei Marken, die aus Wort- und Bildbestand-teilen kombiniert sind, hat sich die Prüfung der Schutzfähigkeit darauf zu erstrecken, ob die Marke in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Unter-scheidungskraft genügt (vgl. BGH BlPMZ 2001, 397 - antiKALK).Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke in ihrer Ge-samtheit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.Die von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise werden ohne weiteres in der Lage sein, die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wörter "ANONVIOLENTWORLD" mit "eine gewaltfreie Welt" zu übersetzen. In Bezug auf den Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - insbesondere auf dem Gebiet der Medien - wird das Publikum dieser Bezeichnung lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Inhalt entnehmen, so dass der Wortbe-standteil der Marke insoweit nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis ver-standen wird.- 8 -Auch wenn der Wortbestandteil "ANONVIOLENTWORLD" aufgrund seines klaren Bedeutungsgehalts in Bezug auf einen Großteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen für sich betrachtet nicht schutzfähig sein mag, gilt dies nach der Auffassung des Senats aufgrund der besonderen graphischen Ausgestaltung nicht für die Marke in ihrer Gesamtheit. Die konkrete Farbgestaltung der Buchstaben in zwei unterschiedlichen Blautönen wirkt in Verbindung mit der vorangestellten Erdkugel noch hinreichend eigentümlich, um sich dem Verbraucher als betrieb-liches Unterscheidungsmittel einzuprägen. Damit fehlt der Marke jedenfalls in ge-nau der graphischen und farblichen Merkmalskombination, in der sie beansprucht wird, nicht jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft.An der Graphik besteht auch kein Freihaltungsbedürfnis, so dass die angemeldete Marke schutzfähig ist.Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.Dr. Albrecht Schwarz Kruppabr/Bb
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