BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 186/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 74 144 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2003 beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klas-se 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Juli 2002 aufgehoben. Die Löschung der angegriffenen Marke 398 74 144 wird aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 175 628 ange-ordnet. G r ü n d e I Gegen die am 8. April 1999 veröffentlichte Eintragung der Wortmarke Paula die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses noch geschützt ist für "Beklei-dungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen", ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortbildmarke - 3 - eingetragen am 30. April 1991 unter der Nr 1 175 628 für "Bekleidungsstücke, auch gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke". Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten; daraufhin hat die Widersprechende neben einer ei-desstattlichen Versicherung verschiedene weitere Benutzungsunterlagen vorge-legt, zu denen sich die Markeninhaberin nicht geäußert hat. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 1. Juli 2002 den Widerspruch zurückgewiesen. Ungeachtet der Frage, ob die auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin vor-gelegten Unterlagen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke be-legten, halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmar-ke trotz zumindest teilweiser Warenidentität noch ein. Dabei sei zu berücksichti-gen, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Marken, die aus weiblichen Vornamen gebildet seien, die Unterschiede schon bei nur geringfügigen Abwei-chungen wahrnähmen. Daher werde der Verkehr auch bei flüchtiger Wiedergabe der gegenüberstehenden, aus zwei im Inland geläufigen Namen bestehenden Marken die klanglichen Unterschiede bemerken, die hier in der verschiedenen Sil-benzahl und der abweichenden Vokalfolge lägen. Auch eine begriffliche Ver-wechslung scheide aus, da beide Namen im Inland als eigenständige Namen ne-beneinander stünden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Die rechtserhal-tende Benutzung der Widerspruchsmarke sei durch die vorgelegten Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht. Es bestehe auch Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken. Die für die angegriffene Marke geschützten Waren seien mit de-nen der älteren Marke identisch, jedenfalls ähnlich. Die Zeichen kämen sich eben-falls verwechselbar nahe, weil sie nicht nur die Buchstaben- und Silbenzahl, son-dern auch die Vokalfolge sowie Anfangs- und Schlusslaute teilen würden. Auch - 4 - wenn die Laute "a" und "u" in der jüngeren Marke als Doppellaut und die Laute "a" und "o" in der Widerspruchsmarke getrennt ausgesprochen würden, würden den-noch nicht unbeachtliche Teile des Verkehrs die eine Marke für die andere halten; dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Marken den Verkehr nicht gleichzeitig begegneten, sondern aus der Erinnerung heraus verglichen werden müßten. Auch schriftbildlich bestehe eine hinreichende Ähnlichkeit. Von einer Kennzeichnungs-schwäche der Widerspruchsmarke von Haus aus wegen der Verwendung eines weiblichen Vornamens könne keine Rede sein. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Sie hält die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke aufrecht und führt im übrigen aus: Die Marken würden sich hinsichtlich ihres Gesamtein-drucks deutlich voneinander unterscheiden, da die Vokale "au" in der jüngeren Marke wie ein Umlaut, die Vokale "ao" in der Widerspruchsmarke demgegenüber separat und deutlich voneinander abgesetzt ausgesprochen würden. Der Verkehr sei im übrigen daran gewöhnt, mit einer Vielzahl von Marken konfrontiert zu wer-den, die sich begrifflich an einen deutschen bzw an einen ausländischen, insbe-sondere italienischen Wort- oder Namensschatz anlehnten; sie seien daher in der Lage, die Worte und Namen ihrer jeweiligen etymologischen Herkunft zuzuordnen. Eine Gefahr von Verwechslungen bestehe daher nicht. In schriftbildlicher Hinsicht scheide sie auch wegen der grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke aus. In der mündlichen Verhandlung, an der die Inhaberin der angegriffenen Marke wie vorher angekündigt nicht teilgenommen hat, hat die Widersprechende ihren Stand-punkt aufrechterhalten und vertieft. - 5 - II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Markenstelle zu Un-recht die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat. Nach den vorgelegten Benutzungsunterlagen, die sich auf die Jahre 1994 bis 1999 beziehen, ist davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke für beide Zeiträume des § 43 Abs 1 MarkenG für Bekleidungsstücke, insbesondere Damen-Pullover, Damen-Jacken, Damen-Röcke, T-Shirts und Sweat-Shirts, rechtserhal-tend benutzt wurde. Danach hat die Widersprechende in diesen Jahren mit den Waren, die mit der auf den eingereichten Einnäh- und Anhängeetiketten in der ein-getragenen Form wiedergegebenen Widerspruchsmarke gekennzeichnet sind, Jahresumsätze von nicht unter … DM erzielt. Umstände, die trotz dieser Unter- lagen gegen eine rechtserhaltende Benutzung sprechen können, hat weder die In-haberin der angegriffenen Marke vorgetragen, noch sind sie anderweitig ersicht-lich. Die Zeichen sind zumindest in klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich. Denn maß-gebliche Teile der inländischen Verbraucher, an welche sich die mit den Ver-gleichsmarken gekennzeichneten Waren richten, sind daran gewöhnt, die Vokal-folge "ao" in dem aus dem romanischen Sprachraum stammenden, mittlerweile auch im Inland als eigenständiger weiblicher Vorname übernommenen Na-men "Paola" genauso wie die Vokalfolge "au" in den aus dem Lateinischen über-nommenen "deutschen" Namen "Paula" auszusprechen; dies entspricht im übri-gen auch den Ausspracheregeln der italienischen Sprache. Auch der von der Mar-kenstelle und der Inhaberin der angegriffenen Marke erwähnte Umstand, dass "Paola" mittlerweile im Inland als eigenständiger Name neben "Paula" üblich sei, steht dem nicht entgegen. Denn trotz der Gebräuchlichkeit beider Vornamen im In-land ist maßgeblichen Teilen des Verkehrs ohne weiteres bekannt, dass es sich um den gleichen aus dem Lateinischen stammenden Namen handelt. Selbst wenn - 6 - die Widerspruchsmarke wie "Pa-o-la" wiedergegeben und vom Verkehr auch in dieser akzentuierten Trennung der beiden Mittelvokale verstanden wird, wird er dies allenfalls als eine mögliche abweichende Aussprache der ihm bekannten älte-ren Marke ansehen und daher annehmen, die ihm in dieser abweichenden Wie-dergabeform entgegentretende jüngere Marke war sich zu haben. Wegen dieser durch die begriffliche Identität noch unterstützten starken Zeichen-ähnlichkeit besteht daher ohne weiteres Verwechslungsgefahr hinsichtlich der von beiden Marken beanspruchten identischen Waren "Bekleidungsstücke". Gleiches gilt auch für die von der jüngeren Marke erfassten weiteren Waren "Kopfbedek-kungen", die den für die Widerspruchsmarke geschützten Bekleidungsstücken hochgradig ähnlich sind (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl, S 75). Aber auch "Schuhe" liegen nach neuerer Recht-sprechung in einem zumindest mittlerem Ähnlichkeitsbereich von "Bekleidungs-stücken" (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rn 105 mwN [FN 141]). Wegen der hochgradigen Markenähnlichkeit ist daher auch insoweit die Gefahr von Verwechslungen beider Marken zu befürchten. Da somit im Ergebnis eine Verwechselbarkeit beider Marken nicht ausgeschlos-sen werden kann, war auf die Beschwerde der Widersprechenden der anderslau-tende Beschluss der Markenstelle aufzuheben und auf den Widerspruch die Lö-schung der angegriffenen Marke anzuordnen. Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 Mar-kenG verwiesen; Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
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