BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 187/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 623 786BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die international registrierte Marke 623 786 siehe Abb. 1 am Ende die ua für "Vêtements pour hommes, femmes et enfants, ..." bestimmt ist, soll in Deutschland Schutz erhalten. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für "Bekleidungsstücke" eingetragenen Marke 2 104 193 - 3 - siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 25 IR des Patentamts hat den Widerspruch durch ei-nen Beamten des höheren Dienstes wegen fehlender Verwechslungsgefahr zu-rückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß trotz teilweise bestehender Warengleichheit und insoweit strenger Maßstäbe bei der Kollisionsprüfung der Abstand der Vergleichsmarken für ein sicheres Auseinanderhalten ausreiche. Die Unterschiede in der Gesamtheit seien offensichtlich; aber auch wenn man den Markenteil "i.EV." dem älteren Zeichenwort "jif" allein gegenüberstelle, sei nicht mit Verwechslungen zu rechnen. Es handele sich hier um erkennbare "Kürzel", die schon aufgrund ihrer Beschaffenheit besser in Erinnerung blieben als längere Bezeichnungen. Wesentlich sei, daß bei der jüngeren Marke die Einzelbuchstaben unverkennbar durch Punkte oder Unterstreichung "verbunden" seien, wodurch bei Wahrnehmung und Wiedergabe eine ausgesprochene Buchstabierung zu erwarten sei. Deshalb seien die Vergleichswörter - unabhängig davon, ob die Widerspruchsmarke als Wort oder buchstabiert gesprochen werde - akustisch nicht füreinander zu halten, da die Lautung [i-e-fau], mit der die jüngere Marke in Erscheinung trete, sich wegen der vokalischen und konsonantischen Unterschiede stets deutlich hiervon abhebe. Entgegen der Ansicht der Widersprechenen sei auch nicht zu erwarten, daß das Publikum den Buchstaben "E" in der jüngeren Marke übersehe. Gegen diesen Beschluß hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Sie ver-weist zunächst auf die mögliche Warengleichheit. Sodann macht sie verhältnis-mäßig umfangreiche Ausführungen teils allgemeiner, teils konkreter Art über die Frage der Verwechslungsgefahr. Dabei ist sie der Ansicht, daß man in der inter-- 4 - national registrierten Marke das "E" wegen seiner Kleinheit leicht übersehen kön-ne, was dazu führe, daß man nur die Laute "i" und "V" beachte und die Marke etwa wie [if] ausspreche; dasselbe sei aber der Fall, wenn man das "E" bemerke, da dies nicht zu einer veränderten Aussprache führe. Sonach seien die Ver-gleichsmarken ohne weiteres klanglich verwechselbar. Schließlich treffe die An-nahme der Markenstelle nicht zu, daß die jüngere Marke regelmäßig in Einzel-lauten wiedergegeben werde: Nach einschlägiger Rechtsprechung (BPatG GRUR 1998, 1023 "K.U.L.T.") sei anerkannt, daß eine Untergliederung eines Wortes durch Punkte nicht zu einer klanglich veränderten Wiedergabe führe. Die Markeninhaberin hat sich nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes (§ 9 Abs 1 Nr 2) sind. Die Markenstelle hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen. Teilweise fehlt es bereits an der erforderlichen Warenähnlichkeit; aber selbst im Bereich einer möglichen Warengleichheit kann eine relevante Verwechslungsgefahr nicht fest-gestellt werden. Im Gesamteindruck sind die Marken deutlich verschieden. Aber auch in klangli-cher Hinsicht - dh wenn man darauf abstellt, wie sie vom Verkehr üblicherweise benannt werden - halten sie einen hinreichenden Abstand ein. Die jüngere Marke enthält eine ungewöhnlich wiedergegebene Folge von Buchstaben, "i", "E" und "V", wobei sich hinter dem ersten und dritten ein Punkt befindet, während der Großbuchstabe "E" dazwischen hochgestellt, in kleinerer Type und unterstrichen - 5 - erscheint. Diese eigenwillige Anordnung nötigt den Betrachter geradezu, die (Einzel-)Buchstaben auch wirklich nur zu buchstabieren (vgl zB BPatG "CICA/D.I.C.A." und "L.U.T./HUT", beide in der Entscheidungssammlung PAVIS PROMA zu finden); er wird sie also regelmäßig wie [i-e-fau] artikulieren. Selbst wenn er - der geringeren Größe wegen - das "E" nicht wahrnehmen sollte, erscheinen die Buchstaben "i." und "V." weiterhin deutlich getrennt, so daß viel-leicht die Aussprache [i-fau], sicherlich nicht aber [if], wie die Widersprechende meint, möglich ist. Angesichts der außergewöhnlichen Schreibweise in der jünge-ren Marke ist ferner nicht zu erwarten, daß der Verkehr den Buchstaben "E" als übliches Dehnungs-"e" auffassen könnte. Dem steht auch, wie bereits der 30. Se-nat in der genannten "D.I.C.A."-Entscheidung (aaO) gesagt hat, nicht die "K.U.L.T."-Entscheidung entgegen, wo es sich - ungeachtet der eingefügten Punkte - um ein sich aufdrängendes Begriffswort handelte, was im vorliegenden Fall ja gerade nicht zutrifft. Nach allem, dh, den hier realistischerweise zu erwar-tenden Aussprachemöglichkeiten bei der Benennung der angegriffenen Marke, halten die Vergleichsmarken auch in klanglicher Hinsicht einen klaren Abstand ein. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Wegen der Kosten wird auf MarkenG § 71 Abs 1 verwiesen. Hellebrand Friehe-Wich Albert Ko - 6 - Abb. 1 Abb. 2
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