BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 188/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 79 994.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Mai 2003 durch Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klas-se 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Septem-ber 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die für "Feuerlöschmittel, transportable Bauten – Metall, handbetätigte Werkzeuge, Rettungs- und Feuerlöschgeräte, Apparate zur Beför-derung auf dem Lande" zur Eintragung als Wortmarke angemeldete Bezeichnung "SAFECADDY", wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 zurückgewiesen, weil es sich um eine ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der damit bezeichneten Waren handele, nämlich Sicherheitsvorrichtungen in Form eines leicht rollbaren Wagens. Der Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft; sie sei darüber hinaus auch zugunsten der Mitbewerber frei zu halten. - 3 - Dagegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Mit Schriftsatz vom 28. April 2003 hat er auf Anregung des Senats ein eingeschränktes Warenverzeichnis vorgelegt, nach dem Schutz nunmehr für "Feuerlöschmittel, transportable Bauten aus Metall, handbetätigte Werkzeuge, Rettungs- und Feuerlöschgeräte" beansprucht wird. Auf die ursprünglich eingereichte Beschreibung wurde verzich-tet. II. Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da absolute Schutzhindernis-se nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden Waren nicht entgegenstehen. Mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses sind die "Apparate zur Beförde-rung auf dem Lande" ausgenommen worden, auf die der Wortbestandteil "Caddy" in dem von der Markenstelle genannten Sinn unmittelbar beschreibend hinweist. Schutz wird nur noch beansprucht für solche Geräte und Vorrichtungen, bei denen zwar der Wortteil "Safe" einen gewissen Bezug zu "Sicherheit" hat, für die die Ge-samtbezeichnung "SAFECADDY" indes keine eindeutig fassbare beschreibende Angabe darstellt, weil Caddies, also leicht rollbare Wägen, gerade nicht bean-sprucht sind. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich angesichts der Breite der beanspruchten Produktpalette sowohl Fachkunden als auch Endverbraucher, werden dieser Bezeichnung mangels anderer Anhaltspunkte keine andere Bedeu-tung zumessen können als die, auf den Hersteller oder Vertreiber der so gekenn-zeichneten Produkte hinzuweisen. Die angemeldete Marke entbehrt als Fantasie-bezeichnung mithin nicht jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 - 4 - Nr 1 MarkenG, noch fällt sie als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü
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