BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 190/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 45 853.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2003 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie Richter Schwarz und Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2002 und vom 15. Oktober 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung "QUICKCAM" ist für die Waren "Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeich-nung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbeson-dere Videokameras, Videokonferenzkameras; Magnetaufzeich-nungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; mit Programmen verse-hene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Videoeingabegeräte für Computer, Bildkameras und Software zur Verwendung bei Computerabbildungen, Hard- und Software zum Erzeugen von stehenden und Videobildern sowie zum Auf- oder Herunterladen von stehenden oder Videobildern auf oder von WEB-Seiten sowie auf oder von in einem geschlossenen Netzwerk miteinander ver-- 3 - bundenen Computern, Computersoftware zum Erfassen, Erstellen, Verändern, Umwandeln, Übertragen, Auflisten, Darstellen und Speichern von stehenden und Videobildern; Druckereierzeugnis-se, insbesondere zusammen mit den vorgenannten Waren ver-kaufte Handbücher und Bedienungsanleitungen" zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung nach vorangegangener Bean-standung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-ging, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren handele, nämlich auf schnell funktionierende Kameras und sonstige Produkte, die mit solchen im Zu-sammenhang stünden. Diese nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung sei zu-gunsten der Mitbewerber freizuhalten. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses unter Zugrundelegung des auf Vorschlag des Senats wie folgt beschränkten Warenverzeichnisses: "Klasse 9 Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, ausgenom-men Vermessungs-, photographische, Film- und optische Appara-te und Instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, ausgenommen Kameras; Schall-platten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Ap-parate; Registrierkassen, Rechenmaschinen. - 4 - Klasse 16 Druckereierzeugnisse, insbesondere zusammen mit den vorge-nannten Waren verkaufte Handbücher und Bedienungsanleitun-gen." Zur Begründung trägt sie vor, dass jedenfalls für die nunmehr noch beanspruchten Waren die Auffassung der Markenstelle, die angemeldete Bezeichnung stelle eine unmittelbar beschreibende Sachaussage dar, nicht zutreffe, denn insoweit sei ein Bezug zum Kameras nicht ersichtlich, so dass die Marke für die betreffenden Pro-dukte hinreichend unterscheidungskräftig und nicht zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sei. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angemeldeten Marke stehen nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen. Mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses sind solche Waren ausgeschlos-sen, welche mit Kameras, die besonders schnell handhabbar sind, im Zusammen-hang stehen können. Schutz wird nur noch beansprucht für Produkte, die weder Kameras darstellen noch solche enthalten oder ihrem Betrieb dienen. Für derarti-ge Produkte stellt die angemeldete Bezeichnung "QUICKCAM" keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Sie ist vielmehr als Phantasiebezeichnung zu werten, die vom Verkehr mangels anderer Anhaltspunkte ohne weiteres als Hinweis auf die Herkunft verstanden werden wird. Da es sich insoweit nicht um eine Beschaf-fenheits- oder Bestimmungsangabe handelt, ist auch ein aktuelles oder zukünfti- - 5 - ges Bedürfnis von Mitbewerbern, diese Bezeichnung für Waren entsprechend dem eingeschränkten Warenverzeichnis zu nutzen, nicht ersichtlich. Dr. van Raden Friehe-Wich Schwarz Pü
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