BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 19/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 15 636.4 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie Richter Dr. van Raden und Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klas-se 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Novem-ber 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die für eine Vielzahl von Waren der Warenklasse 9 zur Eintragung als Wortmarke angemeldete Bezeichnung "Opera" wurde durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 teilweise zurückgewiesen, nämlich für: "Digitale Aufzeichnungsgeräte für Audio/Video; Tonaufzeich-nungs- und Wiedergabegeräte einschließlich Lautsprecher, Ver-stärker, Plattenspielgeräte, Audio-Tischgeräte, Decodierer, Ton-bandgeräte und Rundfunkgeräte, Videospiele und Computerspie-le, alle vorstehenden Waren einzeln, in Gehäusen oder als Anlage mit oder ohne Gehäuse sowie Teile der vorgenannten Waren; Uh-renradios, Weltempfänger, Lautsprecher, insbesondere mit draht-loser Signalübertragung, Autoradios, insbesondere mit Kassetten-, CD-, DAT-, DCC-, und MD-Laufwerken und insbesondere zur Nut-zung von MPEG3-Dateien, CD-Wechsler, Equalizer, Bausätze für Tonaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte, Lautsprecher-Einbau-sätze; Videogeräte; Monitore, insbesondere LCD-Monitore; Kopf-hörer und Zubehör zu den Kopfhörern; Mikrophone und Zubehör - 3 - zu Mikrophonen; Tonabnehmersysteme; Tonarme; Mischpulte; Umschalteinrichtungen; Verbindungskabel, Stecker, Adapter; drahtlose Audio-Übertragungssysteme; drahtlose Video-Übertra-gungssysteme; Software für Spiele; Camcorder; Video-Nachbear-beitungsgeräte; Speichermedien; Flash-memory; Computer-Hard- und Software für Video-Nachbearbeitung; Kameras, insbesondere digitale Standbildkameras, PCMCIA-Karten und -Festplatten, ins-besondere zur Speicherung digitaler Standbilder; Video-Projekto-ren; Flachbildanzeigegeräte; Video-Printer; Scanner, insbesonde-re Dia-Abtaster; Pay-TV/Video-on-Demand-Einrichtungen; Satelli-tenempfangsanlagen und Zubehör hierzu; Zimmerantennen; Mo-bilantennen; Spezialantennen; Personal-Digital-Assistenten-(PDA's); Eingabegeräte, insbesondere Tastaturen, Mäuse und graphische Eingabegeräte; Ausgabegeräte, insbesondere Druk-ker, Plotter und Monitore; Software für Multimedia-Anwendungen; Software für Computer- und Videospiele; Lernsoftware und Trai-ningssoftware; Computer; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplat-ten, CD-Roms, Videobänder, optische Aufzeichnungsträger, Kom-paktkassetten, CD's, CDR's (einmal bespielbar und mehrfach be-spielbar), MD's, DCC's, DAT-Kassetten, DVD-Video- und Audio-kassetten, insbesondere einmal oder mehrfach bespielbar, DVD-Roms, D-RAMs, Video-Kassetten; sämtliche vorstehenden Waren, soweit in Klasse 9 enthalten". Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemeldeten Marke, die dem inländi-schen Verkehr als in mehreren Sprachen verwendete Bezeichnung für "Oper" ge-läufig sei, handele es sich um die Bezeichnung einer wesensbestimmenden Ei-genschaft der beanspruchten Waren, nämlich um den Hinweis, dass diese jeweils im Zusammenhang stünden mit der Aufzeichnung, Wiedergabe, Bearbeitung, Übertragung und Speicherung von Opernmusik oder Opernaufführungen bzw dass es, etwa bei Spielen oder Lernsoftware, um eine thematische Auseinander-- 4 - setzung mit Opern gehe. Der Marke, die eines über den solchermaßen beschrei-benden Inhalt hinaus gehenden Fantasiegehalts entbehre, fehle mithin jegliche Unterscheidungskraft. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis zugun-sten der Mitbewerber bestehe, könne dahingestellt bleiben. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Nach ihrer Ansicht ist die ange-meldete Marke keineswegs für alle von der teilweisen Zurückweisung durch die Markenstelle erfassten Waren beschreibend und daher zumindest für diese schutzfähig. Mit Schriftsatz vom 10. März 2003 hat die Anmelderin auf Anregung des Senats ein eingeschränktes Warenverzeichnis vorgelegt, nach dem Schutz nurmehr für "Plattenspielgeräte, Audio-Tischgeräte, Tonbandgeräte und Rund-funkgeräte; Uhrenradios, Weltempfänger, Autoradios, insbesonde-re mit Kassetten-, CD-, DAT-, DCC- und MD-Laufwerken und ins-besondere zur Nutzung von MPEG3-Dateien; Tonabnehmersyste-me, Tonarme; Verbindungskabel, Stecker, Adapter; Camcorder; Flash-Memory; Video-Printer; Scanner, insbesondere Dia-Abta-ster; Satellitenempfangsanlagen und Zubehör hierzu; Zimmeran-tennen; Mobilantennen; Spezialantennen; Personal-Digital-Assi-stenten (PDAs); Eingabegeräte, insbesondere Tastaturen, Mäuse und graphische Eingabegeräte; Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Plotter und Monitore; Computer; Magnetaufzeichnungs-träger, CD-ROMs, Videobänder, optische Aufzeichnungsträger, Kompaktkassetten, CDs, CDRs, MDs, DCCs, DAT-Kassetten, DVD-Video- und Audiokassetten, sämtliche Daten-, Bild und Ton-träger unbespielt; sämtliche Waren, soweit in Klasse 9 enthalten" begehrt wird. - 5 - II. Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da absolute Schutzhindernis-se nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden Waren nicht entgegenstehen. Mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses sind solche Waren und Dienstlei-stungen ausgeschlossen, welche in dem von der Markenstelle genannten Sinn ei-nen unmittelbaren Bezug zu Aufzeichnung, Wiedergabe, Bearbeitung, Übertra-gung und Speicherung von oder thematischer oder pädagogischer Auseinander-setzung mit Opernmusik oder Opernaufführungen haben können. Schutz wird nur noch beansprucht für solche Geräte und Vorrichtungen, bei denen eine spezielle Eignung oder Bestimmung für derartige Musik und ihre Aufführungen nicht anzu-nehmen ist, deren Verwendung vielmehr in einem breiten Anwendungsspektrum möglich ist, bei dem die Einschränkung auf Opern willkürlich und nicht sachge-recht erscheinen würde. Für derartige Produkte stellt die angemeldete Bezeich-nung "Opera" keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich angesichts der Breite der beanspruchten Produktpalette sowohl Fachkunden als auch Endverbraucher, erkennen ohne weiteres, dass der begriffliche Inhalt von "Opera" mit den betreffenden Produkten nichts zu tun hat. Mangels anderer Anhaltspunkte werden sie dieser Bezeichnung folglich keine an-dere Bedeutung zumessen können als die, auf den Hersteller oder Vertreiber der so gekennzeichneten Produkte hinzuweisen. Die angemeldete Marke entbehrt als Fantasiebezeichnung für die mithin nicht jeglicher Unterscheidungskraft, noch fällt sie als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü
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