BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 196/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 398 42 744.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Wortmarke CLIMAWARM soll für Bekleidungsstücke in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Wortkombination werde von den inländischen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den vorgesehenen Waren im Sinne einer beschreibenden Sachangabe verstanden, mit der schlag-wortartig darauf hingewiesen werde, daß es sich bei den Waren um funktionelle Bekleidungsstücke handele, die nach bekleidungsphysiologischen Gesichtspunk-ten aus speziellen Stoffen gefertigt und Kälte, Wind oder Regen von außen nach innen sperren, jedoch hinsichtlich Feuchtigkeit (Schweiß) von innen nach außen durchlässig seien. Diese Produkteigenschaften würden dem inländischen Publi-kum seit Jahren durch die Werbung besonders angepriesen, so daß dies die nächstliegende Bedeutung des Zeichens sei. Ob es sich bei der Anmeldemarke um eine Wortneuschöpfung handele, sei genauso wenig entscheidend wie ihre mögliche Eintragung in anderen europäischen Staaten, da sie sprachüblich gebil-det und ihr Bedeutungsgehalt ohne weiteres erfaßbar sei und ausländische Vor-eintragungen keine Bindungswirkung für das Inland entfalten könnten. - 3 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffas-sung nach orientiert sich der Beschluß nicht am Gesamteindruck des Kunstwor-tes "CLIMAWARM", sondern an begrifflichen Andeutungen seiner Einzelworte. Vielmehr bleibe unklar, welche Eigenschaften der konkret angemeldeten Waren das Markenwort beschreibe. Es sei nicht zu erwarten, daß der inländische Verkehr die Angabe "CLIMAWARM" benötige. Auch sei in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Marken mit dem Bestandteil "CLIMA" für Klasse 25 eingetragen wor-den; zudem sei die Anmeldemarke in mehreren anderen Staaten bereits eingetra-gen worden. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Der zulässigen (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde ist in der Sache der Erfolg zu versagen, da der Eintragung des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten Waren jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender be-schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol-ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tat-- 4 - sächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und da-mit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Part-ner with the best; BGH, aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Maß-geblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist dabei allein das mögliche Verständnis, welches die angesprochenen inländischen Verkehrskreise der An-meldemarke beimessen werden. Nach diesen Grundsätzen stellt die Anmeldemar-ke eine bloße Beschreibung der beanspruchten Waren dar. Das Anmeldezeichen ist aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt, deren jeweili-ge Bedeutung unmittelbar einleuchtet: "Clima" wird überwiegend als das deutsche Wort "Klima" empfunden werden, da diese Abwandlung des Anfangsbuchsta-bens "C" häufig anzutreffen ist und keinen Anlaß gibt, eine abweichende Bedeu-tung anzunehmen; selbst die Teile des Publikums, welche von einem englischen Wort ausgehen, werden es nicht anders interpretieren, selbst wenn sie wissen, daß das deutsche "Klima" in der englischen Sprache korrekt mit "climate" über-setzt wird, da sie wegen der engen Anlehnung an das deutsche Wort "Klima" in diesem Fall den Bestandteil allenfalls als Abkürzung dieses englischen Wortes an-sehen werden. Ob "warm" als englisches oder deutsches Wort empfunden wird, kann auf sich beruhen, da es in beiden Sprachen dieselbe Bedeutung hat. Auch bei Annahme der Kombination eines englischen und eines deutschen Bestand-teils, die häufig anzutreffen ist und an welche das Publikum gewöhnt ist, drängt sich für maßgebliche Teile des angesprochenen Verkehrs allein die Bedeu-tung "klimawarm" auf. Nun handelt es sich hierbei zwar um eine Wortneuschöpfung, da ein solches Wort bislang lexikalisch nicht nachweisbar ist. Wortneubildungen sind aber gerade auf dem hier in Rede stehenden Bekleidungssektor zur Bezeichnung bloßer Eigen-schaften der Bekleidungsstücke nicht ungewöhnlich und werden vom Verkehr re-gelmäßig auch nur als beschreibend aufgefaßt. Ein sprachüblich gebildetes Wort - 5 - wie "klimawarm" wird daher ohne jedes Nachdenken nur als Eigenschaftswort in-terpretiert werden. Es liegt nahe, daß die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, als Hinweis darauf verstehen werden, daß die mit ihm gekennzeichneten Bekleidungsstücke ein "warmes (Innen-)Klima" schaffen; denn in der Vergangenheit wurden, worauf die Markenstelle ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, vor allem in Modezeitschriften und Modekatalogen wiederholt Textilien werbend angepriesen, die durch ihre besondere Materialbe-schaffenheit für einen "natürlichen" Ausgleich zwischen Außenklima und der Kör-pertemperatur, insbesondere durch Herstellung einer gleichmäßigen Innentempe-ratur und den Außentransport von Körperfeuchtigkeit, Sorge tragen. Das Vorhan-densein solcher Textilien ist besonders durch die starke Herausstellung in der Werbung mittlerweile derart bekannt, daß die beteiligten Verkehrskreise ein Wort wie "klimawarm" ohne weiteres Nachdenken als Hinweis darauf ansehen werden, daß die hiermit gekennzeichneten Bekleidungsstücke gerade diese Eigenschaft haben. Auch wenn bislang hierbei Kleidung im Vordergrund stand, welche man vorrangig bei körperlicher, insbesondere sportlicher Betätigung trägt, wird die vor-stehende naheliegende beschreibende Bedeutung des Wortes "klimawarm" ohne weiteres auch auf hiermit gekennzeichnete andere Kleidungsstücke übertragen und als bloßer Hinweis darauf, daß sie vergleichbare Eigenschaften haben, ver-standen werden. So macht etwa auch die Bezeichnung "klimawarm" für einen An-zug oder Smoking angesichts der Bekanntheit der vorgenannten Textilstoffe durchaus Sinn, indem sie als Hinweis darauf verstanden wird, daß er aus ver-gleichbaren Materialien hergestellt wurde und damit etwa einem verstärkten Schwitzen vorbeugt. In diesem Sinn wird die Anmeldemarke ganz überwiegend als Sachangabe, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden; damit fehlt ihr aber jegliche Unterscheidungskraft. - 6 - Es steht auch nicht zu erwarten, daß dem Anmeldezeichen eine andere Bedeu-tung zugeordnet werden wird. Insbesondere werden nur vernachlässigbare Teile des Verkehrs "CLIMAWARM" in bezug auf Bekleidungsstücke in der von der An-melderin genannten Weise auffassen, daß diese in "warmem Klima" getragen wer-den können und sollen. Aber auch in diesem Fall würde die Anmeldemarke eben-falls nur auf mögliche (Material-)Eigenschaften der beanspruchten Waren hindeu-ten, also eine bloße Sachangabe und keinen Herkunftshinweis enthalten. Eine Mehrdeutigkeit, welche geeignet wäre, das Schutzhindernis mangelnder Unter-scheidungskraft zu überwinden, liegt damit nicht vor. Auch der Hinweis der Anmelderin auf andere Marken mit dem Bestandteil "CLIMA" vermag nicht die Schutzfähigkeit der hier zu beurteilenden Marke zu begründen, da diesen anderen Zeichen gerade keine Produktbeschreibung entnommen wer-den kann. Schließlich führt auch der Umstand, daß die Anmeldemarke in anderen Staaten bereits eingetragen wurde, nicht zu ihrer Schutzfähigkeit, da diese auslän-dischen Voreintragungen keine Rückschlüsse auf das Verständnis der Anmelde-marke beim inländischen Publikum erlauben, welches der Beurteilung der Unter-scheidungskraft allein zugrunde zu legen ist. Ob daneben auch ein Freihaltebedürfnis der Eintragung der Anmeldemarke entge-gensteht, kann auf sich beruhen, wenn hierfür auch sehr viel spricht, gerade weil die Wortbildung "climawarm" wie ein "normales" deutsches Eigenschaftswort wirkt, dessen Bedeutung für die beanspruchten Waren geradezu auf der Hand liegt. Da somit die Markenstelle zu Recht der Anmeldemarke die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Albert Friehe-Wich Schwarz Pü
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