BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 20/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 24 196.5 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. De-zember 2000 und vom 12. Dezember 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Marke für "Meßstationen und deren Komponenten und Zubehö-re zum on-wafer Testen von integrierten Schaltkreisen" wurde die Bezeichnung FEMTOGUARD angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenam-tes hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsver-fahren ergangen ist, von der Eintragung zurückgewiesen. Im Hinblick darauf, dass "femto" als Präfix für "10–15" (analog zu Bezeichnungen wie nano, micro oder giga) stehe und in Begriffen wie zB "Femtolaser" verwendet werde und "guard" in der Technik "Schutzvorrichtung, Schutzeinrichtung" bedeute, weise die angemeldete Bezeichnung lediglich beschreibend darauf hin, dass die beanspruchten Erzeug-nisse mit technischen Schutzvorrichtungen im Femtobereich ausgestattet seien. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten daher keine Veranlassung, der Kenn-zeichnung der beanspruchten Waren mit der angemeldeten Bezeichnung einen Herkunftshinweis zu entnehmen, so dass der Marke jedenfalls jegliche Unterschei-dungskraft fehle. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie begehrt nunmehr die Eintragung der Marke nur noch für "Komponenten von Messstationen zum on-wafer Testen von inte-grierten Schaltkreisen, nämlich Einspannanordnungen zum Halten von Messsonden". In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Standpunkt erläutert und vertieft. Sie meint, jedenfalls für die noch beanspruchten Waren weise die Bezeichnung "Fem-toguard" keinen beschreibenden Inhalt auf. Sie weist auf die entsprechende Vor-eintragung der Marke in den USA für "chuck assemblies for supporting probes for electrical testing" hin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der angemeldeten Marke stehen nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses Eintragungshindernisse nicht mehr entgegen. Zwar kann entgegen dem Vortrag der Anmelderin durchaus auch der Femtobe-reich Gegenstand von Messungen sein, womit auch der Schutz vor störenden Ein-flüssen im Femtobereich eine für Messstationen wesentliche bestimmende Eigen-schaft ist. Dies zeigt schon die in der mündlichen Verhandlung diskutierte Internet-seite der Firma S…, wo es heißt: "S 300 wafer probing station with integrated MicroChamber and AttoGuard technology provides low noise, leakage and residual capacitance for probing 300 mm wafers. The station uses high-performance 300 mm FemtoGuard triaxial thermal chuck technology to overcome increased thermal chuck noise when scaling from 200 to 300 mm. The AttoGuard extended shield allows critical device capacitance measurements to be - 4 - made down to attofarad levels (
Full & Egal Universal Law Academy