BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 203/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. Januar 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die IR-Marke 854 644hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Der farbigen Wort-Bild-Marke (weiß auf orange)hat die Markenstelle den Schutz für41 Divertissement; divertissement fourni en ligne par le biais de bases de donnees informatiques ou via Internet; activites culturel-les;43 Services de restauration (alimentation); hebergement tempo-raire; Services en rapport avec la reservation de chambres d'hötel par des agences de voyages ou des courtiersverweigert. Das ist damit begründet, der Marke fehle die Unterscheidungskraft, weil sie nur darauf hinweise, dass die Dienstleistungen in einem Hotel und Erho-lungsbetrieb in der Bucht von Monte Carlo angeboten würden. Die graphische Gestaltung gehe über bloße Hervorhebungsmittel nicht hinaus.Die Beschwerdeführerin hat dagegen Beschwerde eingelegt und dazu vorgetra-gen, „Hotel und Resort“ verstehe das Publikum nicht. Auch „Bay“ sei den deut-- 3 -schen Verbrauchern nicht bekannt. Daher bestehe kein eindeutiger Sachbezug zu „Beherbergung von Gästen“ etc. und erst recht nicht zu Online-Unterhaltung. Eine Bucht von Monte Carlo gebe es nicht. Mangels beschreibender Funktion sei auch die Graphik ausreichend unterscheidungskräftig.Sie beantragt sinngemäß,die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke ein-zutragen.II.Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer Regis-trierung der angemeldeten Marke steht für die strittigen Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.a) Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewoh-nende (konkrete) Eignung, Dienstleistungen als von einem bestimmten Unterneh-men stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - Fußball WM 2006). Wortmarken besitzen keine Unterscheidungskraft, wenn sie aus ge-bräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufi-gen Fremdsprache bestehen, die wegen ihrer bisherigen Verwendung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass die inländischen Verkehrskreise die Kombination „Hotel & Resort“ als beschreibend für ein Hotel verstehen und die Kombination von „Monte-Carlo“ mit „Bay“ nicht als Kennzeichen für ein bestimm-tes Hotel.Für „Hotel“ ist dies selbstverständlich.- 4 -„Resort“, das für „Ausweg“, „Rettung“, „Hilfe“, „Hilfsmittel“, „Zuflucht“ oder den Arbeitsbereich einer Person steht, hat sich laut Duden auch im Deutschen zu einer Bezeichnung für eine Unterkunft, ein Hotel oder eine attraktiv gelegene Ferienan-lage entwickelt (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006).„Bay“ steht im Englischen für „Bucht“ oder „Golf“ und entspricht insoweit dem deut-schen Wort „Bai“ (siehe Duden a. a. O.). Da die englische Schreibweise kaum von der deutschen abweicht und von Ausdrücken, wie „Hudson Bay“, her bekannt ist (Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. Mannheim 2005), verstehen es die deutschen Verbraucher auch so.Ob die Aussage „Monte Carlo Bucht“ tatsächlich beschreibend für die Lage des Hotels und damit auch freihaltungsbedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, kann dahingestellt bleiben. Wenn man den Küstenstreifen, an dem Monte Carlo liegt, nicht als Bucht ansehen wollte, wäre die streitgegenständliche Marke zwar nicht beschreibend. Aber einer Bezeichnung kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, Rn. 19 - Biomild). Die Prüfung der Unterscheidungskraft darf sich daher nicht auf die Erörterung eines beschreibenden Gehalts der fraglichen Marke beschränken (vgl. Ströbele, GRUR 2005, 93, 96). Maßgebend ist vielmehr, ob das Publikum in „Monte-Carlo Bay“ einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht.Das ist hier nicht der Fall, da die angesprochenen Verbraucher zu Recht oder zu Unrecht annehmen werden, das so bezeichnete Hotel liege an einer Bucht. Selbst wer sich sicher ist, dass vor Monte Carlo keine Meeresbucht liegt, wird in „Monte-Carlo Bay“ keinen Hinweis auf den Anbieter der beanspruchten Dienstleistungen sehen, sondern eine Übertreibung. Es ist jedenfalls nicht abwegig, bei Monte Carlo eine Bucht zu vermuten oder den tatsächlich vorhandenen Küstenstreifen so zu nennen, so dass „Monte-Carlo Bay“ auch kein Überraschungseffekt innewohnt, der Unterscheidungskraft verleihen könnte.Dem streitgegenständlichen Zeichen fehlt damit die Unterscheidungskraft für kul-turelle Aktivitäten und Unterhaltung, die in Hotels stattfinden, ebenso wie für die Dienstleistungen von Restaurants, die oftmals in Hotels angeboten werden, und - 5 -von Reisbüros und Zimmervermittlungen, die sich auf Hotels beziehen oder deren Dienstleistungen vermitteln.b) Bei einem solchen Zeichen wiegt die vorliegende graphische Gestaltung die fehlende Unterscheidungskraft nicht auf (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Die Beurteilung der graphischen Aufmachung durch die Markenstelle ist richtig.Die Farbe Orange ist für Urlaubsangebote aus dem Süden nicht unüblich, kann sie doch Sonne, Südfrüchte etc. symbolisieren. Dass der Schriftzug „Monte-Carlo Bay“ zwischen den Balken wie eingequetscht wirkt, reicht auch im Zusammen-hang mit der Farbe und der Schreibweise mit Bindestrich nicht aus, Unterschei-dungskraft zu erzeugen, da Streifenmuster in vielfältiger Weise Verwendung fin-den. Damit ist der vorliegende Fall nicht dem Sachverhalt vergleichbar, den der Bundesgerichtshof in seiner „NEW MAN“-Entscheidung zu beurteilen hatte (BGH GRUR 1991, 136). Dort war eine verhältnismäßig verschwommene Bezeichnung mit einer raffinierten graphischen Gestaltung mit einem besonderen „Spiegel-Ef-fekt“ kombiniert.Dr. Albrecht Schwarz KruppaFa
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