BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 21/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke 302 53 647 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. August 2007 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richterin Kopacek und Richter Kruppa beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 31. Oktober 2002 angemeldete und am 20. März 2003 u. a. für Spiele, einschließlich elektrische und elektronische, soweit in Klas-se 28 enthalten; Spielwaren, Spielzeug; Figuren zu Spielzwecken einschließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchen; Scherz-artikel; eingetragene Wortmarke 302 53 647 GoGo hat die Widersprechende am 7. Juli 2003 aus ihrer am 6. Oktober 1987 angemel-deten Wortmarke 2103782 - 3 - Koko die seit 1. Oktober 1997 für Kinderluftballons und Modell-Luftfahrzeuge für Spielzwecke; Spiel-zeug, einschließlich sportlicher Spielzeuge, soweit in Klasse 28, und Spielwaren, ausgenommen Spiele eingetragen ist, Widerspruch hinsichtlich „Spiele, Spielwaren, Spielzeug; Figuren zu Spielzwecken einschließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchen; Scherz-artikel“ eingelegt. Die Markenstelle hat den Widerspruch mit Beschluss vom 10. Januar 2005 man-gels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, G und K seien im Schriftbild deutlich unterschiedlich. Dies falle am Wortanfang besonders auf. Klanglich sei die unterschiedliche Härte zu berücksichtigen. Der Sinn von „go“ (englisch „gehen“) unterstütze das Auseinanderhalten noch. Die Widersprechende hat am 9. Februar 2005 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die übereinstimmende Vokalfolge sei für beide Marken ebenso mar-kant, wie die Wiederholung der Silben. Die Härte von G und K komme oft nicht zum Tragen, so dass auch der Sinn von go nicht erkennbar werde, zumal die Waren dies nicht unterstützten. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und dem Wider-spruch stattzugeben. - 4 - Demgegenüber beantragt die Inhaberin des angegriffenen Zeichens, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die unterschiedliche Härte der Marken komme sehr wohl zum Tragen. KOKO sei in der DDR eine berühmt-berüchtigte Abteilung der STASI gewesen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt. II 1) Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Fakto-ren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann etwa ein höherer Grad an Ähn-lichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2005, 326 - IL PATRONE / PORTONE). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen gege-ben. - 5 - a) Es ist Warenidentität und -ähnlichkeit gegeben. Benutzungsfragen können mangels Verwechslungsgefahr dahingestellt bleiben. b) Die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Durch-greifende Anhaltspunkte für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke sind nicht ersichtlich. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ergibt sich nicht allein aus der Auflagenhöhe der Kataloge. In ihnen sind so viele Marken beworben, dass sich die Verbraucher nicht alle merken können. Dass sich „koko“ besonders hervorhebt, belegen die Verkaufszahlen nicht. Ob „koko“ als Vorname bzw. Kosename und beliebter Name für Papageien an Kennzeichnungskraft verliert, kann dahinstehen. c) Auch wenn damit strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenab-stand zu stellen sind, reichen die Abweichungen von „GoGo“ und „Koko“ im Klang- und Schriftbild aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hinreichend sicher auszuschließen. Im Schriftbild tritt der Unterschied zwischen G und K zweimal deutlich in Erschei-nung; dies ist unabhängig von der Schreibweise. Bei den kurzen Wörtern reicht dies aus, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit von Wörtern sind nur alle dem Sprach-gefühl entsprechenden und im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Ausspra-chemöglichkeiten zugrunde zu legen, nicht aber spezielle Dialekte, in denen G und K gleich gesprochen werden. G und K bleiben vor einem nachfolgenden Vokal auch nicht stimmlos und treten damit klanglich deutlich hervor (anders bei Tang und Tank). Damit ist der Unterschied in den Konsonanten G und K ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschließen. - 6 - Eine verwechselbare Ähnlichkeit der Vergleichsmarken wird zudem durch den aus Begriffen wie „Gogogirls“ bekannten Sinngehalt der jüngeren Marke ausgeschlos-sen. Auch die Widerspruchsmarke enthält zumindest Anklänge an Sinngehalte (Kosename für Konstanze, Kokos bzw. Tiername). 2) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Dr. Albrecht Kopacek Kruppa Ju/Fa
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