BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 217/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 398 34 055.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz am 14. Oktober 2003 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 25 vom 23. Mai 2003 aufgehoben. G r ü n d e I Die Bezeichnung ALLES GEHT ist zur Eintragung als Wortmarke für "Schuhe, Stiefel, Bekleidung, Kopfbedeckun-gen" in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 23. Mai 2003 die Anmeldung wegen mangelnder Unterschei-dungskraft zurückgewiesen. Mit der Aussage "Alles geht" im Sinne von "Alles ist machbar, möglich" werde den Käuferkreisen lediglich vermittelt, dass sie es hier mit einem flexiblen Warenanbieter zu tun hätten, der bereit sei, auf spezielle Kun-denwünsche einzugehen und die Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen den jeweiligen Erfordernissen anzupassen; es sei daher kaum zweifelhaft, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung nur als eine glatt sachbezogene Aussage in Form eines üblichen Werbeschlagwortes ansehe, wie es viele Unternehmen verwenden könnten, und nicht als einen individuellen betrieblichen Herkunftshin-weis eines einzelnen Unternehmens. Mangels der somit fehlenden erforderlichen Unterscheidungskraft sei die Anmeldemarke daher nicht schutzfähig. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Anmel-derin. Bei der Wortfolge "ALLES GEHT" handele es sich nicht um einen unmittel-bar beschreibenden und unmissverständlichen Slogan; vielmehr sei sie mehrdeu-tig und "witzig". Genauso wie "move it" für Möbel (vgl BPatG 26 W (pat) 117/00) sei die Anmeldemarke "ALLES GEHT" daher für die hier beanspruchten Waren schutzfähig. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf die Waren "Schuhe und Stiefel" beschränkt. II Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke in bezug auf die jetzt nur noch beanspruchten Waren "Schuhe und Stiefel" die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgespro-chen werden kann. Bezogen auf diese Waren ist die Kennzeichnung nämlich mehrdeutig. Sie kann - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - zum einen als Synonym für die Ausdrücke "alles ist machbar; alles ist mögliche" verstanden werden. In dieser Be-deutung mag sie für solche Waren, bei denen es auf eine universelle oder jeden-falls vielseitige Einsetzbarkeit von Waren ankommt, einen üblichen Werbeslogan darstellen (vgl dazu auch 33 W (pat) 285/01 vom 11. März 2003 – "Geht nicht, gibt’s nicht" schutzunfähig für Waren des Heimwerkerbereichs); so spielt beispiels-weise im Bekleidungsbereich die beliebige Kombinierbarkeit einzelner Teile einer Kollektion oder die Zusammenstellung von Einzelteilen unterschiedlicher Muster, Farben, Längen, Stile im Sinne von "alles ist (modisch) möglich" eine wesentliche Rolle. Ob dieser Gesichtspunkt auch bei den noch beanspruchten "Schuhen und Stiefeln" im Vordergrund steht, erscheint zweifelhaft, kann hier jedoch ebenso da-hingestellt bleiben, wie die - eher für den Dienstleistungsbereich - zutreffende An-sicht der Markenstelle, der Verkehr verbinde mit "alles geht" die Vorstellung einer - 4 - besonderen, spezielle Kundenwünsche berücksichtigenden Flexibilität des Waren-anbieters. Denn bei der Bezeichnung "ALLES GEHT" in bezug auf Schuhwaren drängt sich auch die weitere Bedeutung von "gehen" als Tätigkeitswort im Sinne von "fortbewegen" ohne weiteres, wenn nicht sogar vorrangig auf. Insoweit bringt sie zum Ausdruck, dass die ganze Welt - ob jung oder alt, weiblich oder männlich, modisch oder konventionell, sportlich oder elegant - die so gekennzeichneten Schuhe trägt, dass also alles mit den Schuhen geht. Gerade wegen dieser erkenn-baren Doppeldeutigkeit des Wortes "gehen" sowohl im Sinne von "sich fortbewe-gen" als auch im Sinne von "es lässt sich machen, ist möglich" entbehrt die ange-meldete Bezeichnung nicht einer gewissen Eigenart, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um sie zu einem eingängigen und aussagekräftigen Slogan zu machen, der über eine warenbezogene Werbeaussage allgemeiner Art hinausgeht (vgl BGH GRUR 2000, 321 – Radio von hier; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Da sich die angemeldete Wortfolge im Schuhwarenbereich auch nicht zu einer all-gemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs 3 Nr 3 MarkenG entwickelt hat, war der angefochtene Beschluss auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin aufzuheben. Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
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