BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 22/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Mai 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 395 33 304.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden sowie der Richterinnen Eder und Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e BPatG 154 6.70 - 2 - I. Zur Eintragung als dreidimensionale Marke in farbiger Eintragung mit den Farben gelb (RAL 1004) und braun (RAL 8017) für "Maschinen (und deren Teile) für die Textilbearbeitung einschließlich Bügeltische" angemeldet ist die Darstellung Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Marke stelle einen gewöhnlichen Bügeltisch dar, der sich zwar von anderen Bügeltischen unterscheiden lasse, aber ansonsten keine derart charakteristischen Merkmale aufweise, daß eine betriebliche Herkunftsun-terscheidung allein anhand der äußeren Gestaltungsmerkmale der Ware ermög-licht werde. Der Verkehr werde die äußere Form und die Farbgebung eines tech-nischen Produkts in erster Linie als rein technische oder ästhetische Eigenschaf-- 3 - ten der Ware ansehen und neige nicht dazu, hierin eine betriebliche Herkunfts-kennzeichnung zu sehen. Anders sei dies nur, wenn die Form einer Ware (wie zB die BMW-Kühlerniere oder der Odol-Flaschenhals) auffällige und originelle Be-sonderheiten aufweise, so daß sie sich auch für den flüchtigen Verkehrsteilnehmer noch als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen darstelle. Die vorliegende Anmeldung zeige solche Besonderheiten nicht. Auch die Farbgebung sei nicht geeignet, der Marke Unterscheidungskraft zu verleihen. Es handele sich um all-tägliche Farben; der Kontrast erleichtere die optische Unterscheidung zwischen dem Kasten und den bloßliegenden Teilen. Gegen den Erinnerungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der in der angemeldeten Marke dargestellte Bügeltisch unterscheide sich beträchtlich von den Beispielen, die die Markenstelle übermittelt habe und weise eine schnittige und zukunftsorientierte Form auf, die durch die Verteilung der Farbgebung noch verstärkt werde. Insgesamt weise der vorliegend dargestellte Bügeltisch durch Form und Anordnung der einzelnen Elemente ein über die bloße technische Ausgestaltung hinausgehendes Merkmal auf, welches der angemel-deten Marke eine besondere Originalität verleihe und wie auch die - mit gelb und braun ungewöhnliche - Farbgebung des dargestellten Geräts geeignet sei, das Erinnerungsvermögen der beteiligten Verkehrskreise in herkunftshinweisender Form zu beeinflussen. Sie weist auf die ihrer Ansicht nach vergleichbare, als Mar-ke eingetragene Abbildung eines Tunnelfinishers ebenfalls für "Maschinen (und deren Teile) für die Textilbearbeitung einschließlich Bügeltische" in gelb-brauner Farbgebung hin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1), sie daher von der Eintragung ausgeschlossen ist und mithin von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen wurde (MarkenG § 37 Abs 1). Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer be-trieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unter-scheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 RdNr 12; BGH GRUR 1995, 408 "PROTECH"). Die angemeldete Darstellung ist hierzu nicht geeignet, weil es sich bei ihr um eine schlichte, naturgetreue Abbildung der beanspruchten Ware "Bügeltisch" handelt. Einer solchen Abbildung entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel nicht einen Hinweis auf die Her-kunft aus einem bestimmten Unternehmen (BGH GRUR 1985, 383, 384 "BMW-Niere", GRUR 1995, 732, 734 "Füllkörper", BlPMZ 1997, 318, 319 "Autofelge"), weil sie die so gekennzeichneten Waren nur nach ihrer Gattung oder Art darstellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn die Darstellung auffällige und originelle Beson-derheiten aufweist, die geeignet sind, das Erinnerungsvermögen des Verkehrs in herkunftshinweisender Richtung zu beeinflussen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es handelt sich vielmehr um die Abbildung eines ganz normalen in-dustriellen Bügeltisches, der im Vergleich zu denjenigen, die in den dem Beschluß der Markenstelle beigefügten Unterlangen abgebildet sind, keine markanten, kennzeichnenden Auffälligkeiten erkennen läßt. Zwar unterscheiden sich sämtliche dargestellten Bügeltische in Details. Daß derartige Textilbearbeitungs-maschinen - wie andere Maschinen auch - von der äußeren Form her nicht iden-tisch sind, hat jedoch nicht zur Folge, daß der Verkehr der jeweiligen Form einen Herkunftshinweis entnimmt; denn er ist daran gewöhnt, daß technische Geräte, auch wenn sie demselben Zweck dienen, in durchaus unterschiedlicher Ausge-staltung auf dem Markt angeboten werden. - 5 - Auch der farblichen Gestaltung des in der angemeldeten Marke perspektivisch abgebildeten industriellen Bügeltisches wird der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen, denn sie besitzt nicht die hierfür ausreichende markante Auffälligkeit, zumal die konkrete farbliche Ge-staltung gerade die einzelnen Funktionsbereiche des abgebildeten Bügeltisches voneinander absetzt. Auch diese für den Verkehr naheliegende Deutungsmög-lichkeit steht einer Wertung der Farben als betrieblicher Herkunftshinweis entge-gen. Hinzu kommt, daß die unter der angemeldeten Marke angebotenen Waren regel-mäßig in irgendeiner farblichen Gestaltung angeboten werden, welche zum einen rein zufällig sein, zum anderen aber auch auf die Funktion der Maschine hindeu-ten kann (zB Webmaschinen blau-gelb, Nähmaschinen rot-gelb und Bügelma-schinen braun-gelb). Für eine ganz konkrete farbliche Gestaltung gibt es eine Vielzahl möglicher Gründe (ua auch den Wunsch des Kunden), so daß der Ver-kehr in der Regel keinen Anlaß hat, dieser von Haus aus einen Hinweis auf das herstellende Unternehmen zu entnehmen. Die konkret eingesetzten Farben gelb und braun sind auch nicht derart unge-wöhnlich, daß die angesprochenen Verkehrskreise ihnen deshalb von Haus aus Unterscheidungskraft beimessen würden. Daß zur Zeit im fraglichen Warensektor - wie die Anmelderin insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - vorwiegend die Farbe blau Verwendung findet, macht die beanspruchte Farbkom-bination nicht phantasievoll. Es ist immer wieder feststellbar, daß bestimmte Far-ben eine Zeitlang sehr beliebt sind und auf unterschiedlichsten Gebieten als "mo-disch" gelten, ohne daß der Verkehr dieser Farbgebung einen Herkunftshinweis entnähme. So sind zur Zeit in der Modefarbe blau gestaltet zB auch Waren, die überhaupt keine Farbpräferenz vermuten lassen wie Plastikschüsseln, elektrische Haushaltsgeräte, Büroeinrichtungen usw. Modefarben aber unterliegen be-kanntlich mehr oder weniger schnellen Wechseln. Mitgliedern des erkennenden Senats sind aus der Vergangenheit (dh etwa aus den siebziger Jahren) Gegen-- 6 - stände wie die vorgenannten auch in seinerzeit modischer braun-gelber Farbge-staltung in Erinnerung. Der Verkehr hat demgemäß keine Veranlassung, von Haus aus einer bestimmten allgemein nicht ungewöhnlichen Farbe oder Farb-kombination einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu entnehmen. Es ist zwar durchaus denkbar, daß eine solche Farbenkombination, wenn sie von einem Unternehmen konsequent eingesetzt wird, vom Verkehr letztendlich einmal als individueller Herkunftshinweis empfunden wird; Anhaltspunkte für eine derar-tige Durchsetzung im Verkehr (MarkenG § 8 Abs 3) sind jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Die erfolgte Registrierung eines "Tunnelfinishers" in gelb-brauner Farbgebung rechtfertigt keine andere Beurteilung; sie vermag an der fehlenden Unterschei-dungskraft der vorliegenden Anmeldung nichts zu ändern. Schließlich würde selbst eine Eintragung der identischen Marke für identische oder ähnliche Waren keinen Anspruch auf Registrierung begründen (vgl zB BGH GRUR 1989, 420 "K-SÜD"; BPatG 32, 5, 9 "CREATION GROSS"). Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen. Albert Richterin Eder ist erkrankt und kann deshalb nicht unter- schreiben. Albert Friehe-Wich Pü
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