BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 220/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die eingetragene Marke 397 00 042 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin Friehe-Wich und den Richter Schwarz beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenam-tes vom 7. August 2002 insoweit aufgehoben, als er die teilweise Löschung der Marke 397 00 042 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 49 139 anordnet. Der Widerspruch aus der Marke 395 49 139 wird verworfen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Marke ua für "Audiosignalverteiler; Stromverteiler mit und ohne Messeinheiten; Patchfel-der; Gehäusebleche für Stromverteiler und Stageboxen; Verstärker; Steuerpulte; Steckverbinder" wurde Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke - 3 - connext die unter der Nr 395 49 139 für eine Vielzahl von Waren der Klasse 9 eingetragen war. Die Markenstelle hat auf diesen Widerspruch die teilweise Löschung der jün-geren Marke für die vorgenannten Waren angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hat am 15. November 2002 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung ihrer Marke für alle Waren und Dienstleistungen beantragt. Die Widerspruchsmarke wurde darauf-hin am 20. Dezember 2002 gelöscht. II. Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil die Wider-spruchsmarke auf den Antrag ihrer Inhaberin gelöscht wurde. Hierdurch ist der Wi-derspruch nachträglich unzulässig geworden, so dass dem Beschluss die Grund-lage entzogen wurde. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü
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