BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 227/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. April 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 397 05 982 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung "INTERA" ist als Marke für "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke für medizinische Zwecke" eingetragen. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für "Bekleidungsstücke" geschützten Marke 2 015 680 siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat durch einen Beamten des hö-heren Dienstes den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurück-gewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Vergleichsmarken selbst bei Anlegen strengster Maßstäbe (dh unter Berücksichtigung gleicher Waren der Ver-gleichsmarken und erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke) einen hinreichenden Abstand einhielten. Zwar zeigten die Vergleichswörter gewisse Ge-- 3 - meinsamkeiten, erhielten aber durch die deutlich unterschiedliche Konsonantenfol-ge sowie die abweichenden Anfangsvokale einen hörbar unterschiedlichen Klang-charakter. Auch optisch seien die Unterschiede der Wörter hinreichend ausge-prägt. Schließlich sei bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr von einem um-sichtigen und kritisch prüfenden Verbraucher auszugehen, der an das Vorkommen einer Vielzahl von Marken gewöhnt sei und der außerdem regelmäßig auch den der Widerspruchsmarke innewohnenden (einer Verwechslungsgefahr entgegen-wirkenden) Sinngehalt erkenne. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zunächst hat sie auf die ihrer Ansicht nach außergewöhnlich hohe Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke hingewiesen, bei der es sich um eine der bekanntesten Kennzeich-nungen für Herrenhemden handele, was sich auch aus den hohen Verkaufszahlen (zB ca … in 1998) ergebe. Die Waren seien teils gleich, teils unbedenklich ähn- lich. Die Vergleichsmarken wiesen gleiche Silbenzahl und Klangrhythmus auf so-wie fast die gleiche Vokalfolge, was zu Verwechslungen in entscheidungserhebli-chem Ausmaß führen müsse. Die Markeninhaberin ist dem entgegengetreten. Sie hat in längeren Ausführungen dargelegt, daß sowohl klanglich als auch schriftbildlich eine ausreichende Zei-chenähnlichkeit nicht vorhanden sei, wobei sie auf die unterschiedlichen Lautfol-gen, die unterschiedliche Betonungsweise bzw das unterschiedliche Aussehen der Markenwörter eingegangen ist. Sie verweist außerdem auf den deutlichen Be-griffsgehalt der Widerspruchsmarke. Schließlich macht sie darauf aufmerksam, daß durch eine rechtskräftige Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (1 551/2000) ein Widerspruch aus der Marke "eterna" gegen die Mar-ke "INTERA" zurückgewiesen worden sei. Die Markeninhaberin hatte in einem früheren Verfahrensstadium zunächst die Be-nutzung der Widerspruchsmarke bestritten, dann nach Vorlage entsprechender Glaubhaftmachungsmaterialien eine Benutzung für "Herrenhemden" und "Damen- - 4 - blusen" anerkannt. In der mündlichen Verhandlung hat sie den Nichtbenutzungs-einwand gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG wieder aufgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde mußte in der Sache erfolglos bleiben, da die Vergleichsmarken nicht verwechselbar im Sinne des Markengesetzes sind (§ 9 Abs 1 Nr 2). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von einer möglichen (teilweisen) Wa-rengleichheit auszugehen, was das Anlegen strenger Maßstäbe an den Abstand der Marken erfordert. Ferner kann zugunsten der Widersprechenden - deren Vor-trag insoweit wegen fehlender einschlägiger Vergleichszahlen wenig aussagekräf-tig ist - davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Widerspruchsmarke um eine zumindest für Herrenhemden gut eingeführte Warenkennzeichnung handelt. Dennoch reichen die Unterschiede der Vergleichsmarken für ein sicheres Ausei-nanderhalten noch aus. Die Vergleichswörter weisen sicherlich eine Reihe von Gemeinsamkeiten auf, was Lautbestand, Buchstaben- und Silbenzahl angeht; sie sind aber in ihrer konkreten "Ausformung" so verschieden, daß weder klangliche noch schriftbildliche Ver-wechslungen in entscheidungserheblichem Ausmaß zu erwarten sind. So kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß die Vergleichszeichen einen stets gleichen Klangrhythmus besäßen: Während für die Widerspruchsmarke wohl im-mer die Betonung auf der zweiten Silbe naheliegt, kann man die (als Phantasie-wort erscheinende) jüngere Marke zwanglos auf der ersten oder zweiten Silbe be-tonen. Liegt die Betonung auf der ersten, so ist schon aus diesem Grund an klang-liche Verwechslungen nicht zu denken, so daß bei einem großen Teil möglicher Begegnungsfälle eine Verwechslungsgefahr von vornherein ausscheidet. Aber auch, wenn beide Markenwörter gleichermaßen auf der zweiten Silbe betont wer- - 5 - den, reichen die Unterschiede aus, weil - wie auch im angegriffenen Beschluß ausführlich dargelegt - insbesondere die abweichenden Konsonantenfolgen einen hörbar unterschiedlichen Klangcharakter bewirken, der ua auch auf der unter-schiedlichen Silbenaufteilung beruht: "IN-TE-RA" gegenüber "e-ter-na". Bildlich sind die Wörter - gleich, in welcher Schreibweise sie verwendet werden - erst recht auseinanderzuhalten, weil die unterschiedliche Buchstabenfolge auch ihr unterschiedliches Aussehen prägt. Die Markenstelle hat bei allem zu Recht auf den kritischen und nicht unerfahrenen Verbraucher abgestellt (vgl zB Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rn 82 mwN), bei dem oft auch noch eine be-griffliche Vorstellung im Zusammenhang mit "eterna" Verwechslungen entgegen-wirkt; dabei ist nicht nur an das lateinische Wort "aeterna", sondern an das vielen geläufigere englische "eternal", das französische "éternel" usw zu denken. Zu die-sem Ergebnis ist, worauf die Markeninhaberin zu Recht hinweist, bei gleicher Sachlage (dh bei möglicher Warengleichheit) auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gekommen. Eines Eingehens auf die Frage der Benutzung bedurfte es hiernach nicht mehr, wobei jedoch der Senat nicht verschweigen möchte, daß er die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 MarkenG im vorliegenden Fall durch die Widersprechende als er-füllt ansieht. Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Kosten wird auf § 71 Abs 1 MarkenG verwiesen. Dr. Schermer Friehe-Wich Albert br/Pü - 6 - Abb. 1
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