BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 229/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 66 332.0 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Ju-ni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2001 und vom 14. Mai 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Die als Gemeinschaftsmarke angemeldete Bezeichnung „LINK“, für die gemäß Art. 108, 109 GMV Umwandlung u.a. in eine deutsche Anmeldung beantragt worden ist, soll für die Waren und Dienstleistungen „Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgi-scher Eingriffe; computergestützte Apparate zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; Kon-struktion individueller Implantate aufgrund strahlungsdiagnostisch gewonnener Vorgaben, Erstellen von Daten für die Steuerung von computer-gestützten Apparaten zur Herstellung individueller Im-plantate oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe“ in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 125d Abs. 3 MarkenG teilweise zurückgewiesen und zwar für die Waren und - 3 - Dienstleistungen „Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchführung chirurgischer Eingriffe; computergestützte Apparate zur Herstellung von Implantaten oder zur Durchfüh-rung chirurgischer Eingriffe; Erstellen von Daten für die Steuerung von computer-gestützten Apparaten zur Herstellung individueller Implantate oder zur Durchfüh-rung chirurgischer Eingriffe“. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das englische Wort „LINK“ stelle in seiner Be-deutung von „Verbindung, Verknüpfung“ einen Fachbegriff der Datenverarbei-tungstechnik dar, der ausweislich der einschlägigen Fachliteratur nicht nur hard-waretechnisch der Bezeichnung für Verbindungsglieder und Übertragungsstecker diene, sondern auch im Softwarebereich zur Beschreibung von Verknüpfungsauf-gaben verwendet werde. Als Sachhinweis auf Hard- und Softwareverknüpfungen entbehre das Wort „LINK“ für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht nur jeglicher Unterscheidungskraft, sondern stelle auch eine freihaltungsbedürftige Angabe dar, die unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG falle. Der Erinnerungsprüfer hat die Frage, ob die angemeldete Bezeichnung zur Be-schreibung konkreter Eigenschaften oder Merkmale der Waren und Dienstleistun-gen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet sei, dahinstehen lassen. Je-denfalls sei das in der Datenverarbeitung als technischer Fachbegriff bekannte und gebräuchliche Wort „LINK“ nicht unterscheidungskräftig. In der modernen Me-dizintechnik kämen beispielsweise chirurgische Eingriffe mittels ferngesteuerter computergestützter Apparate nebst entsprechender Software in Betracht. Der fachterminologische Charakter der Bezeichnung „LINK“ stehe selbst bei einer nur assoziativen Verbindung zu den Waren oder den Dienstleistungen doch derart im Vordergrund, dass der Verkehr darin stets nur die Sachbezeichnung als solche und nicht ein Phantasiewort sehen werde. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung ver-weist sie auf die „Carl Link“- Entscheidung (BGH GRUR 2000, 1031), in der aus-drücklich betont worden sei, dass die mögliche Bezeichnung einzelner Programm-- 4 - teile oder untergeordneter Einzelbestandteile komplexer technischer Geräte mit „Link“ nicht als unmittelbare Beschreibung des Programms oder Geräts selbst an-gesehen werden könne. Entsprechendes gelte für die hier beanspruchten Com-puterprogramme und computergestützten Apparate, so dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der angemeldeten Marke von vorneherein aus-scheide. Ihr könne aber auch nicht jegliche Unterscheidungskraft angesprochen werden, weil der Begriff „Link“ in der Medizintechnik entgegen der Auffassung der Markenstelle ungebräuchlich sei. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Waren/Dienstleistungsverzeich-nis beschränkt auf „Programme zur Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung von Implantaten; computergestützte Apparate zur Herstellung von Implantaten; Erstellen von Daten für die Steuerung von computergestützten Apparaten zur Herstellung individueller Implantate“. Sie beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle unter Zugrundelegung des einge-schränkten Waren/Dienstleistungsverzeichnisses aufzuheben. II. Die Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen jedenfalls für die nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses verbliebe-nen Waren und Dienstleistungen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Die Markenstelle hat zwar zutreffend ausgeführt und unter Hinweis auf zahlreiche Fundstellen in Fachlexika belegt, dass es sich bei dem englischen Wort „link“ um einen ebenso bekannten wie gängigen Fachbegriff der Datenverarbeitungs- und - 5 - Kommunikationstechnik handelt, der als Bezeichnung für Verbindungen und Ver-knüpfungen sowohl im Hardware- als auch im Softwarebereich gebräuchlich ist. In Verbindung mit computergestützten Apparaten einschließlich der zu ihrer Steue-rung bestimmten Programme, deren Zweck darin besteht, bei der Durchführung chirurgischer Eingriffe im Rahmen sog. Teleoperationen den „Link“ zwischen Ope-rateur und Patient herzustellen, kann die Eignung der angemeldeten Bezeichnung, auf diese Eigenschaft einfach und allgemein verständlich hinzuweisen, daher kaum in Zweifel gezogen werden. Daran ändert auch nichts, dass es andere spe-zifische Fachbegriffe (wie „Telechirurgie“ oder „Telepräsenz“) geben mag, um die Verbindung zwischen Chirurg und Patient zum Ausdruck zu bringen (vgl. auch EuGH MarkenR 2004,111 Tz. 42 – BIOMILD). Bei den nach der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten computergestützten Apparaten zur Herstellung von Implan-taten sowie Programmen zur Steuerung solcher Apparate einschließlich der Er-stellung der Daten hierfür ist dagegen nicht ersichtlich, dass ihre Funktionsweise und ihr Zweck in der Verknüpfung von Daten oder der Herstellung einer Verbin-dung zwischen dem Apparat und dem Implantat besteht. Die Tatsache, dass die Programme irgendwelche Daten miteinander verknüpfen und die Apparate über technische Verbindungselemente verfügen, führt nicht dazu, dass die Programme und Apparate als solche durch die Bezeichnung „LINK“ in einer aus sich heraus verständlichen eindeutigen Weise beschrieben werden, wie auch der Bundesge-richtshof in der „Carl Link“-Entscheidung betont hat (vgl. BGH GRUR 2000, 1031). Insoweit bedürfte es schon weiterer erläuternder Zusätze, die erkennen lassen, auf welche konkrete Eigenschaften oder Merkmale der Waren sich der Begriff „LINK“ im Sinne von „Verbindung“ bezieht (vgl. BGH GRUR 1999, 728 – PREMIERE II; 2001, 1150 – LOOK; 2002, 64 – INDIVIDUELLE). Die angemeldete Marke kann daher für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder als eine unmittelbar beschreibende freihaltebedürftige An-gabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angesehen werden noch entbehrt - 6 - sie bei der nach der Rechtsprechung gebotenen Anlegung eines großzügigen Be-urteilungsmaßstab an die Unterscheidungskraft jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen in Alleinstellung auf den Waren oder in Verbindung mit den Dienstleistungen begegnet. Dr. Schermer Dr. van Raden Prietzel-FunkNa
Full & Egal Universal Law Academy