BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 8. April 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 43 655.0 27 W (pat) 23/08 Verkündet am … ter Dr. van Raden und Kruppa auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2008 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Rich- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 28. Juli 2004 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 angemeldete Wortmarke Wege zum Glück hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangenem Be-anstandungsbescheid mit Beschluss vom 29. Juni 2006 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "bespielte mechanische magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten; Spielprogramme für Computer; Datenbankprogramme; Compu-ter-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software (Net-ware); Filmware; Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeit-schriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Pro-grammhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch in Buchform, Transparente, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch in Form von Adhäsionspostkarten, Aufkleber (auch selbstklebende); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Drucke-reierzeugnissen, Spielen, Sammeln und Liefern von Nachrichten; - 3 - Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion, Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergeb-baren Text-, Grafik-, Bild und Toninformationen, die über Daten-netze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Se-minaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Veranstaltung von Sportwett-bewerben; Datenverwaltung auf Servern; Dienstleistungen einer Datenbank" wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, die angesprochenen Verbraucher verstünden die Bezeichnung sofort und ohne analytischen Aufwand als eine Beschreibung der Vorgehensweise, eines Mottos im Sinne von "Wege, auf denen man zum Glück gelangt" und damit im Sinne einer Inhaltsangabe. Die Wortfolge enthalte - ohne präzise zu sein - eine verkaufsför-dernde Botschaft. Zusammen mit der Inhaltsangabe übe die Kennzeichnung eine Werbefunktion aus, die darin bestehe, dass sie die angenehme, Glück verhei-ßende Thematik der so bezeichneten Waren und Dienstleistungen preise. Im täglichen Sprachgebrauch finde sich die Redewendung in vielfältigen Erschei-nungsformen. Dem Beschluss beigefügt waren von der Markenstelle ermittelte Internetausdrucke, die eine Verwendung der Wortfolge durch Dritte belegen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie be-antragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2006 im Umfang der Ver-sagung aufzuheben. - 4 - Die Anmelderin hält die angemeldete Wortfolge auch in Bezug auf die versagten Waren und Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbe-dürftig. Eine Sachinformation sei "Wege zum Glück" nicht zu entnehmen. Die Aus-sage könne sich sowohl auf das Angebot von Ratgebern, die ein glückliches Le-ben gewährleisten wollten, als auch auf Geschichten über verschiedene Lebens-wege beziehen. Insofern sei eine Unklarheit gegeben. Die Eintragungsfähigkeit habe auch das HABM bestätigt, das die Marke für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen eingetragen habe. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Registrierung der angemeldeten Wortfolge für die beschwerdegegenständli-chen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen be-schreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der - 5 - Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmar-ken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE COPERATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaus-sagen allgemeiner Art handelt (BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier). Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, ist insoweit - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes noch § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke die erforderliche Unter-scheidungskraft. Den Bedeutungsgehalt der Wortfolge "Wege zum Glück" hat die Markenstelle auch in ihrer Gesamtbedeutung zutreffend dargelegt. Zur Vermei-dung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Die Markenstelle hat weiterhin anhand aussagekräftiger Unterlagen belegt, dass die Bezeichnung "Wege zum Glück" im Inland bereits in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn Verwendung findet. Die angesprochenen Verkehrskreise werden der ange-meldeten Marke ohne nähere Überlegungen den beschreibenden Hinweis ent-nehmen, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen thema- - 6 - tisch bzw. inhaltlich damit befassen, wie man es erreicht, Glück zu empfinden. In-soweit eignet sich die angemeldete Marke zur inhaltlichen Beschreibung von me-dialen Produkten (Waren oder Dienstleistungen), die sich in irgendeiner Form mit dieser Thematik beschäftigen oder die Herstellung solcher Produkte betreffen können. Dies ist bei sämtlichen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienst-leistungen der Fall. Dass die Bezeichnung für die angesprochenen Verkehrskreise gewisse Interpre-tationsspielräume eröffnet, begründet keine Unterscheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es einer Verneinung des erforderli-chen Mindestmaßes an Unterscheidungskraft nicht entgegen, wenn eine Bezeich-nung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden sollen (vgl. z. B. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Auf die Schutzgewährung der identischen Marke durch das HABM kann die An-melderin ihr Eintragungsbegehren nicht erfolgreich stützen. Voreintragungen füh-ren weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgeset-zes, der im Verhältnis HABM - Deutsches Patent- und Markenamt allerdings oh-nehin nicht anwendbar wäre, zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt nämlich keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 73 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 88, 90 ff. - Papaya). - 7 - Ob dem Markenschutz für die Wortfolge "Wege zum Glück" hinsichtlich der ver-sagten Waren und Dienstleistungen zusätzlich das Schutzhindernis der Merk-malsbezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben. Dr. Albrecht Dr. van Raden KruppaJu
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