BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 232/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am27. Juli 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die angemeldete Marke 30 2008 048 664.3hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter Schwarz und Kruppa- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 24. Juli 2009wird aufgehoben, soweit die Markenstelle die Anmeldung für die Warenelektrische und elektronische Hochstromleis-tungsstecker und -kupplungen sowie Hoch-stromkontaktiereinrichtungen, alle vorgenann-ten Waren jeweils für Motorsteuerungen und Antriebssteuerungenzurückgewiesen hat.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 24. Juli 2009 die Anmeldung der Darstellung- 3 -als dreidimensionale Marke für die Waren und DienstleistungenSteuergeräte für Maschinen oder Motoren und deren Gehäuse, sowie Steuergeräteschnittstellen für Maschinen und Motoren; elektrische und elektronische Steckverbinder, Leistungsstecker und -kupplung, sowie Kontaktiereinrichtungen, insbesondere für Motorsteuerungen und Antriebssteuerungen; Werbung, insbeson-dere kennzeichnende Werbung zu Präsentationszweckennach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige An-gabe mit der Begründung zurückgewiesen, der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher werde der angemeldeten Warenabbildung, nämlich der dreidimensionalen Darstellung eines Steckverbin-ders, für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keinen Herkunfts-hinweis entnehmen; denn wegen der auf dem beanspruchten Warensektor herr-schenden nahezu unerschöpflichen Formenvielfalt, wie sie den dem Beschluss - 4 -beigefügten Anlagen entnommen werden könnten, und der bestehenden Kenn-zeichnungsgewohnheiten werde der Verkehr davon ausgehen, dass die Ware aus funktionellen oder ästhetischen Gründen die gewählte Form aufweise. Die ange-meldete Ware weiche auch nicht erheblich von der branchenüblichen Norm ab. Die schwalbenschwanzförmigen Anschlussbereiche (vgl. z.B. Anlage Jack-plus-socket-switch), die Einkerbungen (vgl. z. B. Anlage Terastecker) sowie die assy-metrische Form des Steckergehäuses (z. B. Reisestecker, Modularstecker) seien vielmehr bekannte Gestaltungselemente im Bereich der beanspruchten Waren.Mit ihrer nicht begründeten Beschwerde macht die Anmelderin im Wesentlichen geltend, die Anmeldemarke sei schutzfähig, weil die angemeldete Warenform für den angesprochenen Fachverkehr erkennbar aus ungewöhnlichen, von ihm nicht erwarteten Gestaltungselementen bestünde, welche nicht technisch bedingt seien.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 vom 24. Juli 2009 aufzuheben.In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft. Dabei hat sie das Warenverzeichnis wie folgt einge-schränkt:elektrische und elektronische Hochstromleistungsstecker und -kupplungen sowie Hochstromkontaktiereinrichtungen, alle vorge-nannten Waren jeweils für Motorsteuerungen und Antriebssteue-rungen.- 5 -II.Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat nach der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einschränkung des Warenverzeichnisses Erfolg. Nach dieser Einschränkung kann nicht mehr festgestellt werden, dass die ange-meldete dreidimensionale Form für die beanspruchten Waren wegen Fehlens jeg-licher Unterscheidungskraft nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder we-gen Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.1. Die angemeldete Kennzeichnung ist - was, auch wenn die Markenstelle hierzu keine Ausführungen gemacht hat, vorrangig zu prüfen ist - nicht schon nach § 3 Abs. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgenommen. Zwar gibt sie einen Steck-verbinder wieder, wobei ein Großteil der dargestellten Formteile, wie insbesondere die der Aufnahme von Zuleitungen dienenden Anschlüsse, rein technisch bedingt ist. Allerdings kann eine solche ausschließlich technische Funktion nicht allen Teilen zugewiesen werden. Hieran fehlt es nämlich bei der nasenförmigen Gestaltung der Seitenteile und bei der stegförmigen schmalen Verlängerung des Bodenstücks, bei dem lediglich die der Aufnahme eines Zuleitungskabels die-nende Vertiefung eine technische Funktion innehat. Auch die im oberen Bereich zugefügten schmetterlingsflügelartigen Formteile dienen keiner technischen Auf-gabe; soweit die Markenstelle gemeint hat, hierbei handele es sich um schwal-benschwanzförmigen Anschlussbereiche, vermag der Senat eine Vergleichbarkeit mit den vorhandenen Anschlussformen nicht zu entnehmen, zumal die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass sich mittels dieser Gestaltungsteile an der ganz konkreten Stelle eine dauerhafte Verbindung mit ei-nem Gegenstück des Steckers nicht herstellen lässt, sondern sie allein ein bloßes Designelement darstellt. Schließlich kann auch mit dem im obersten Bereich des Steckers aufgesetzten horizontalen Steg keine technische Funktion verbunden werden. Wegen der vorgenannten, ausschließlichen Designzwecken dienenden - 6 -Formteilen kommt die angemeldete dreidimensionale Form somit abstrakt als Marke in Betracht.2. Die angemeldete dreidimensionale Form ist nicht bereits wegen eines mögli-chen Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz aus-genommen. Denn die nicht-technisch bedingten Bestandteile der angemeldeten Formmarke enthalten keine (technischen) Merkmale (einschließlich ihres mögli-chen Einsatzzweckes) der beanspruchten Waren und können diese damit nicht beschreiben. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die angemeldete Formmarke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestünde, die im Verkehr zur Bezeich-nung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie be-deutsame Umstände angeben (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin Card). Eine Schutzversagung kann damit nicht mit dem im Allgemeininteresse lie-genden Ziel begründet werden, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).3. Für die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses noch beanspruchten Fachwaren kann der angemeldeten dreidimensionalen Form auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) Unterscheidungskraft abge-sprochen werden.a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welche nach Art. 234 EGV, Art. 101 GG für alle nationalen Gerichte in allen Entscheidungen bindend ist, da die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur An-- 7 -gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989) zurückgeht und die Auslegung der europarechtlichen Normen dem Europäischen Gerichtshof als insoweit allein zuständigem gesetzli-chen Richter vorbehalten ist, ist für die Beurteilung, ob einer angemeldeten Be-zeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die Hauptfunktion einer Marke abzustellen; danach soll diese den Abnehmern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen garantieren, in-dem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – Philips/Remington; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT. 2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID). Unter Berücksichtigung des Allgemeinin-teresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der an-gemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entspre-chende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT. 2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Be-zeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienst-leistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durch-schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT. 2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei-den (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).b) Bei dreidimensionalen Formen ist die danach für eine Schutzfähigkeit erforderli-che Eignung als Unterscheidungsmittel nach der Rechtsprechung des Europäi-schen Gerichtshofs nur dann zu bejahen, wenn die angemeldete Form, welche die beanspruchten Waren oder ihre Verpackung wiedergibt, erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit für die abgebildete Warenform oder -verpackung ab-weicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 224, 229 [Rz. 39] - Waschmitteltabs; - 8 -MarkenR 2004, 231, 236 [Rz 37] - Quadratische Waschmitteltabs; MarkenR 2005, 102, 107 [Rz. 57] - Bonbonverpackung; MarkenR 2006, 19, 21 [Rz. 31] - Standbeutel; MarkenR 2006, 322, 325 [Rz. 26] - Storck [Form eines Bonbons]; MarkenR 2006, 329, 331 [Rz. 28] - Storck [Darstellung eines Bonbons]; EuGH MarkenR 2007, 475 - Develey-Flasche).c) Eine solche erhebliche Abweichung von der üblichen Gestaltungsform ist der streitgegenständlichen Formmarke infolge der bereits eingangs geschilderten nicht-technischen Gestaltungselemente zuzubilligen.Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Anmeldemarke nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses nur noch für spezielle Steckverbinder beansprucht wird, die sich allein an einen Fachverkehr richten; denn die nur noch im eingeschränkten Warenverzeichnis erfassten Hochstromverbinder dürfen dem allgemeinen Handel nicht zugänglich gemacht werden und werden zudem nur in einem ausschließlich industriellen Marktsegment - was sich aus der Angabe ihres speziellen Einsatzgebietes, auch wenn hierdurch eine weitere Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht bewirkt wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 [Rz. 114 f.] - Postkantoor), ergibt - vertrieben. Das mit diesen hochspezialisierten Waren konfronierte Fachpublikum, das insbesondere aus in der Industrie tätigen Facheinkäufern besteht, ist aber daran gewöhnt, den Unterschied zwischen den rein technisch bedingten Formteilen und solchen ausschließlich der schnellen Herstellerorientierung dienenden Designbestandteilen ohne Mühe zu erkennen und damit gleichzeitig die Herkunft der einzelnen Spezialwaren aus einem be-stimmten Unternehmen anhand letzterer zu identifizieren. Damit vermag das an-gesprochene Fachpublikum bereits solchen ihm ins Auge fallenden Gestaltungs-merkmalen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, welche als nicht-technisch be-dingte Formbestandteile einem allgemeinen Publikum erst gar nicht auffallen wür-den. Aus diesem Grund ist die für einen Schutz der Formmarke erforderliche Er-heblichkeitsschwelle bei solchen Spezialwaren niedriger anzusetzen als bei sich an das allgemeine Publikum richtenden Produkten. Dass die hierdurch gegebene - 9 -Erleichterung bei der Erlangung eines Markenschutzes mit einer gegenüber all-gemeinen Waren einhergehenden deutlichen Einschränkung des Schutzumfangs der angemeldeten Formmarke - die sich in der Regel auf deren sog. „Eigenprä-gung“ beschränkt - verbunden ist, weil das Fachpublikum zugleich auch die Ab-weichungen der Gestaltungsteile bei konkurrierenden Produkten sehr viel leichter erkennt als das allgemeine Publikum und damit die mit der streitgegenständlichen Fommarke gekennzeichneten Produkte sehr viel müheloser von konkurrierenden Produkten mit ähnlicher Grundform, aber abweichenden herkunftshinweisenden Bestandteilen unterscheiden kann, ist dabei seitens der Anmelderin hinzunehmen.4. Da die von der Markenstelle - aus ihrer Sicht noch zutreffende - Versagung des Schutzes der angemeldeten Formmarke nach der vorgenommenen Einschrän-kung des Warenverzeichnisses nicht mehr mit der Begründung eines Schutzhin-dernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufrechterhalten werden kann, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.Dr. Albrecht Richter Kruppa ist wegenUrlaubs an der Unter-schrift verhindert.Dr. AlbrechtSchwarzJu
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