BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 233/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Dezember 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 47 822.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzen-den Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke für “Datenverarbeitungsprogramme und auf Daten-trägern gespeicherte Computerprogramme, insbesondere Software zur Verwen-dung in und mit Datennetzen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-tung, insbesondere Erstellen von Datennetzdarstellungen (Web-Sites)” angemel-det ist die Bezeichnung WEBSPEECH Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-gangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebe-dürfnisses von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Bestandteil „WEB“ der angemeldeten Marke weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf das Internet hin; bei dem weiteren Bestandteil „SPEECH“ handele es sich um das englische Wort für „Sprache“. Beide Begriffe seien den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt; sie würden demgemäß die angemeldete Bezeichnung als „Web-Sprache“ und damit als übli-che Bezeichnung der beanspruchten Software verstehen, denn zur Präsentation im Web bzw. zur Formulierung einer derartigen Präsentation sei bekanntlich eine Sprache, also eine Software erforderlich. Es handele sich mithin um eine von der Eintragung ausgeschlossene unmittelbar beschreibende und daher freihaltebe-dürftige Sachangabe, der zudem jegliche betriebskennzeichnende Unterschei-dungskraft fehle. Die Eintragung ähnlicher Begriffe könne eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da kein Anspruch auf Fehlerwiederholung bestehe. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie begehrt die Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle und regt hilfsweise an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Bezeichnung sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel geeig-net, weil es sich um eine nicht geläufige Wortzusammenstellung, ein reines Kunstwort handele, dessen Gebrauch derzeit nicht nachweisbar sei (mit Aus-nahme der Verwendung für Erzeugnisse der Anmelderin). Dem Wort „SPEECH“ kämen unterschiedlichste Bedeutungen zu, z. B. Sprache, Sprechvermögen, Rede, Gespräch, Äußerung. In dem von der Markenstelle angenommenen Sinne von „Software“ als Mittel der Kommunikation im Internet anstelle des Mediums Sprache werde es aber nicht gebraucht. Als „Web-Sprache“ im Sinne einer Pro-grammiersprache werde der Begriff zumindest nicht ohne mehrschrittige analysie-rende Überlegungen verstanden, da Programmiersprachen mit „Language“ be-zeichnet würden (zB HTML = Hypertext Markup Language). Unter Berücksichti-gung der vom BGH in der "PROTECH"-Entscheidung aufgestellten und in der Folge zur ständigen Rechtsprechung gewordenen Grundsätze sei die Unterschei-dungskraft deshalb nicht zu verneinen. Der Annahme eines Freihaltebedürfnisses stehe entgegen, daß die Marke die von der Markenstelle angenommene Bedeutung gar nicht habe. Es handele sich um eine eigenwillige Kombination von englisch- und deutschsprachigen Begriffen, die insgesamt eine als Sachangabe ungeeignete unspezifische, verschwommene An-gabe ergäben. Die Marke werde außer für Erzeugnisse der Anmelderin nicht ver-wendet; auch aus diesem Grunde sei sie weder derzeit freihaltebedürftig noch sei hiervon für die Zukunft auszugehen. Im übrigen seien der Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses im Eintragungsverfahren enge Grenzen gesetzt; dieses sei in erster Linie im Verletzungsprozeß zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt vertieft und erläutert. Sie meint, der Bestandteil "SPEECH" besitze keinen eindeutigen Sinn-gehalt, so daß auch der Gesamtbegriff nicht eindeutig sei. Dies ließen auch die - 4 - Ausführungen der Markenstelle erkennen, die erst nach mehrschrittigen Überle-gungen "WEBSPEECH" im Sinne einer Programmiersprache interpretiert und da-mit den Begriffsgehalt der angemeldeten Marke selbst nicht ohne weiteres ver-standen habe. Im Hinblick auf die "à la carte"-Entscheidung des Bundesgerichts-hofs sei die Marke daher einzutragen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angemeldeten Marke stehen auch nach Ansicht des Senats die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen jedes Mindestmaß an Unterscheidungskraft, dh die Eignung fehlt, die an-gemeldeten Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder ihrer Bestimmung unterscheidbar zu machen (vgl BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Der angemeldeten Marke ist diese Eignung abzusprechen, weil ihr jedenfalls ein markenrechtlich relevanter Teil der ange-sprochenen Verkehrskreise einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt entnehmen wird. Die Bezeichnung "WEBSPEECH" ist aus zwei englischsprachigen Wörtern sprachüblich zusammengesetzt. Bei "WEB" handelt es sich um die allgemein ge-bräuchliche Bezeichnung für das Internet ("world wide web"). Auch das zum ein-fachsten englischen Grundwortschatz gehörende Substantiv "speech" ist weiten Teilen der an Software und Datenverarbeitung in Datennetzen interessierten Ab-nehmerkreise in der Bedeutung von „(gesprochene) Sprache, Sprechweise, Dia-lekt“, aber auch „Rede, Vortrag, Ansprache, Äußerung“ bekannt. Die Kombination beider Begriffe stellt entgegen der Ansicht der Anmelderin kein willkürlich gebil-detes Kunstwort dar, wie etwa "Baby-dry" (vgl Urteil des EuGH vom 20. 9.2001), sondern steht sprachlich unmittelbar den bekannten und gebräuchlichen Fach-- 5 - ausdrücken wie Webbrowser, Webdesign, Webguide, Website, Webcounter, Webhosting usw. gleich (vgl Data Becker, Das große PC & Internet Lexikon 2001/2002, S 986 ff). Die Bezeichnung "WEBSPEECH" vermittelt auch in jeder ih-rer Grundbedeutungen (gesprochene Sprache im Web bzw Vortrag, Rede im Web) eine unmittelbare Sachaussage in bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen, ohne daß der Verkehr eingehende analytische Betrachtungen anstellen müßte. Die angemeldete Marke beansprucht Schutz für die weiten, durch den Zusatz „insbesondere ...“ lediglich beispielhaft erläuterten Oberbegriffe „Datenverarbei-tungsprogramme, auf Datenträgern gespeicherte Computerprogramme; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“. Bei der Beurteilung der Schutzfähig-keit sind daher alle unter die im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriffe fal-lenden umfaßten Einzelwaren und Einzeldienstleistungen zu berücksichtigen, weil es dem Anmelder freisteht, eine eingetragene Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen zu benutzen, für die sie geschützt ist (stRspr., BGH GRUR 1997, 634, 635 – Turbo II; WRP 2002, 91 - AC). Daraus folgt gleichzeitig, daß dann nicht von einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit ausgegangen werden kann, wenn einer Marke zwei unterschiedliche Bedeutungen zukommen, von de-nen jede für sich zu einer eindeutigen Sachaussage in bezug auf eine ganz be-stimmte Einzelware oder Dienstleistung geeignet ist. Die hier angemeldeten Datenverarbeitungsprogramme und deren Erstellung um-fassen ua Spracheingabe- oder –ausgabesoftware für das Internet sowie Soft-ware, die das Herunterladen von Reden bzw Vorträgen aus dem Internet ermög-licht. In bezug auf Web-Spracheingabe- oder –ausgabesoftware weist die ange-meldete Bezeichnung "WEBSPEECH" unmittelbar auf Zweck und Inhalt der betreffenden Software hin, denn das Wort "speech" bildet im Computerbereich – neben "voice" (für die individuelle Stimme) – den ebenso bekannten wie ge-bräuchlichen Fachbegriff für die menschliche Sprache, die durch Hard- und Soft-ware in Textinformationen umgesetzt werden muß, zB speech generator, speech - 6 - recognition, speech analysis, speech synthesis, digital speech, speech input, speech storing (vgl rororo, Computer-Englisch, 2000, S 283). In der weiteren Be-deutung von "Webrede, Webvortrag" ist die angemeldete Bezeichnung – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – ohne weiteres als beschreibender Hinweis auf Computerprogramme bzw deren Erstellung verständ-lich, mit denen im Internet Reden und Vorträge, zB bekannter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, heruntergeladen werden können. Bei der Beurteilung, wie der angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung auffaßt, darf nicht übersehen werden, daß er im Computer- und Softwarebereich an – weit überwie-gend - englischsprachige Bezeichnungen gewöhnt ist, die in sprachlich prägnanter knapper Form die Eigenschaften oder den Inhalt der Waren/Dienstleistungen zum Ausdruck bringen, zB passphrase, Webscript, Newsreader, log in control, Read only Memory usw (vgl Data-Becker, aaO), wobei angesichts des raschen techni-schen Fortschritts in diesem Bereich ständig neue Ausdrücke gebildet werden, um dem Verbraucher die Eigenschaften der Waren in beschreibender Weise nahezu-bringen. Dementsprechend liegt für ihn auch bei der aus unmittelbar warenbezo-genen Fachbegriffen gebildeten Bezeichnung "WEBSPEECH" – selbst wenn sie eine bisher nicht nachweisbare neue Wortbildung darstellt (vgl dazu Altha-mer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl. § 8 Rdn 21, 51 mwNachw) - in Zusammen-hang mit Spracheingabe bzw –ausgabesoftware für das Internet oder Software zum Herunterladen von Reden ein Verständnis als Sachaussage ohne betriebliche Hinweisfunktion auf der Hand. Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als bei der von der Anmelderin zitierten "à la carte"-Entscheidung (BGH BlPMZ 1997, 360). Soweit sich die Anmelderin weiterhin auf die "NEW MAN"- Entscheidung (BGH GRUR 1991, 136) beruft, konnte dort aufgrund belegbarer verkehrsbe-kannter Bezeichnungsgepflogenheiten der Anmelderin in Verbindung mit einer vorgelegten Verkehrsumfrage festgestellt werden, daß ein Teil des Verkehrs der Marke bereits eine betriebliche Herkunftsfunktion beimißt (vgl BGH aaO, S 137 reSp). Eine vergleichbare Situation ist hinsichtlich der Bezeichnung "WEBSPEECH" jedoch nicht dargelegt. - 7 - Der Annahme des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft steht schließlich auch nicht entgegen, daß "speech" von einem Teil des Verkehrs – wie offenbar auch vom Erstprüfer - für ein Synonym des Wortes "language" gehalten und "WEBSPEECH" daher als Hinweis auf eine Software aufgefaßt wird, die aus einer Programmier- bzw Befehlssprache für das Web besteht. Dieses Verständnis ist fachsprachlich betrachtet zwar unzutreffend, weil eine Programmier- bzw Befehls-sprache im Englischen – wie die Anmelderin zu Recht geltend macht - korrekt als "language" bezeichnet wird, führt bei dem betreffenden Teil des Verkehrs jedoch ebenfalls nur zu der Vorstellung eines beschreibenden Begriffsgehalts ohne betrieblichskennzeichnende Eigenart. Im übrigen ändert dies - selbst wenn "WEBSPEECH" teilweise mit einer Programmiersprache in Verbindung gebracht wird – nichts daran, daß ein ebenfalls beachtlicher, wenn nicht der größere Teil der angesprochenen Abnehmerkreise dieser Bezeichnung für Spracheingabe- und –ausgabesoftware und Software zum Herunterladen von Reden nur einen im Vor-dergrund stehenden beschreibenden Aussagegehalt entnimmt. Darüberhinaus ist die angemeldete Bezeichnung auch im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur unmittelbaren Beschreibung der Beschaffenheit der angemel-deten Waren und Dienstleistungen geeignet, bei denen es sich – wie oben aus-geführt – um Spracheingabe- oder –ausgabesoftware für das Internet oder um Software zum Herunterladen von Vorträgen bzw Reden aus dem Internet handeln kann. Auch wenn "WEBSPEECH" als beschreibender Begriff bisher noch nicht zu beobachten ist, liegt die Kombination der beiden zu den zentralen Begriffen der EDV-Sprache gehörenden Wörter "WEB" und "SPEECH" zu einer Sachaussage doch nahe, wie den o.g. bereits existierenden vergleichbaren Fachbezeichnungen zu entnehmen ist. Ein Bedürfnis der Mitbewerber, sich der angemeldeten Wortbil-dung zu bedienen, um dem Verbraucher die Eigenschaften der Wa-ren/Dienstleistungen in werbeüblich griffiger kurzer Form nahezubringen, kann daher schon derzeit nicht ausgeschlossen werden (Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdn 74). - 8 - Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil der Senat die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung beurteilt hat. Es war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung. Insbesondere ist es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, daß ihr die Markenstelle eine objektiv betrachtet unrichtige Bedeutung beigemessen hat. In diesem Zu-sammenhang ist zu berücksichtigen, daß das Bundespatentgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu einer umfassenden Prüfung der Tatsachen nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet ist. Dies impliziert, daß der Senat zu einer von der Markenstelle abweichenden Tatsachenfeststellung, zB hinsichtlich der einer Marke objektiv zukommenden Bedeutung kommen kann - wie hier in der mündlichen Verhandlung erörtert - ,die ebenfalls zur der Feststellung mangelnder Schutzfähigkeit führt. Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pr
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