BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 235/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 396 17 481.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Wortmarke CyberLine soll neben Waren der Klassen 12 und 16, für welche sie bereits eingetragen wur-de, auch für Elektronische Geräte und deren Bauteile; Computer-Hardware und -Software, sämtliche vorstehenden Waren soweit in Klasse 9 enthalten; (...)Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Klasse 25) in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die An-meldung hinsichtlich der og Waren wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. "Cyberline" sei zwar weder als Begriff der Umgangssprache noch als Fachwort auf dem in Rede stehenden Warengebiet lexikalisch nachweisbar, es bestehe aber ein zukünftiges Freihaltebedürfnis, da "cyber" eine bekannte Be-zeichnung für "Cyberspace" (virtuelle Welt) sei, welches bereits als Synonym für das Internet verwendet und verstanden werde, und "line" für modische Stilrichtun-gen oder eine Produktserie stehe. In ihrer Gesamtheit weise die Anmeldemarke daher schlagwortartig darauf hin, daß die hiermit gekennzeichneten Waren einer Produktlinie entstammten, die den Anforderungen der "Cybertechnik" gerecht wür-den. - 3 - Gegen diesen Beschluß richtet sich die bislang nicht begründete Beschwerde des Anmelders. Auch im Erinnerungsverfahren hatte er keine Stellungnahme abgege-ben. Lediglich nach dem ersten Zwischenbescheid im Eintragungsverfahren hatte sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter eingewandt, die Beanstandung enthal-te keinen druckschriftlichen Nachweis für ein etwa bestehendes Freihaltebedürf-nis. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit eingehender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Markenstelle der angemeldeten Marke die Eintragung hinsichtlich der og Waren versagt, weil sie insoweit nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG schutzunfähig ist. Für eine ab-weichende Beurteilung besteht kein Anlaß. Für die beanspruchten Waren der Klasse 9 liegt die Argumentation der Marken-stelle auf der Hand. "Cyberline" wird der Verkehr nur als Sachhinweis darauf anse-hen, daß es sich bei der hiermit gekennzeichneten Hard- und Software um eine Produktserie handelt, die für das Internet besonders geeignet ist. Einen Herkunfts-hinweis wird er dem Zeichen demgegenüber nicht entnehmen, wie die Markenstel-le zutreffend unter Verweis auf zahlreiche, im Computerbereich gebräuchliche Fachausdrücke und sonstige Sachangaben ausgeführt hat, die ebenfalls aus dem üblichen Wort "Cyber-" und weiteren beschreibenden Angaben gebildet sind. Aber auch für die Waren der Klasse 25 entbehrt die angemeldete Bezeichnung jeglicher Unterscheidungskraft. Auch und gerade auf dem Bekleidungssektor ist es allgemein üblich, Produktserien mit dem englischen Ausdruck "line" herauszustel-len. "Cyber" wiederum wird in letzter Zeit - in Form von "Cyberlook" und "Cyber-- 4 - mode" - nachweislich zur Kennzeichnung einer bestimmten Moderichtung benutzt. Die Anmeldemarke bedeutet daher nichts anderes, als daß es sich um bestimmte Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen handelt, welche dieser Moderichtung zugehören. Aufgrund des sowohl in bezug auf die Waren der Klasse 9 als auch die Waren der Klasse 25 ohne weiteres verständlichen beschreibenden Inhalts der sprachübli-chen Wortbildung "Cyberline" besteht auch ein (zumindest künftiges) Freihaltungs-bedürfnis. Da der Anmelder im übrigen seine Beschwerde bislang nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen er den angefochtenen Be-schluß für unzutreffend erachtet. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Dr. Schermer Albert Schwarz Pü
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