BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 238/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 394 06 861BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. März 2000 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 996 908 angeordnet wor-den ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 14. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 394 06 861 wegen des Widerspruchs aus der (älteren, nicht "jüngeren", wie es im Tenor heißt) Marke 996 908 angeordnet (- wobei die unverständliche Formulierung "Die Erinnerung der Marke Nr. 394 06 861 wird teilweise gelöscht ..." im Tenor des angegriffenen Beschlusses, auch im Hinblick auf dessen Gründe, nur so ausgelegt werden kann). Nachdem der Schutz der Widerspruchsmarke am 31. Dezember 1999 abgelaufen war, ist der Widerspruch inzwischen zurückgenommen worden. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtser-mittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Hellebrand Friehe-Wich Albert Fa
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