BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 240/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 300 08 877.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 23. Mai 2000 teilweise aufgehoben, soweit die Anmeldung für die folgenden Waren und Dienstleistun-gen zurückgewiesen worden ist: "Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Bekleidungs-stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Telekommunikation, insbesondere leitungsgebundene und drahtlose Informati-ons- und Kommunikationsdienste für geschlossene und of-fene Benutzerkreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Übertragungsmedien aller Art; Herausgabe von Reisefüh-rern". Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Wortmarke MONEY! - 3 - soll für "Klasse 3: Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Klasse 9: Bild- und Tonträger; Datenträger zur Wiedergabe von Ton und Bild; CD-Rom; Datenverarbeitungsgeräte; Klas-se 16: Druckwerke aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeit-schriften, Bücher; Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwa-ren, Kopfbedeckungen; Klasse 38: Telekommunikation, ins-besondere leitungsgebundene und drahtlose Informations- und Kommunikationsdienste für geschlossene und offene Benutzerkreise; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Übertragungsmedien aller Art; Klasse 41: Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Klasse 42: Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen; Rund-funk-, Film- und Fernsehproduktion; Herausgabe von Zeitun-gen, Zeitschriften, Büchern, Reiseführern und Druckwerten aller Art; Sendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und allgemei-nen Informationen; Einrichten und Betreiben einer Daten-bank" in das Register eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter Hinweis auf den Zwi-schenbescheid vom 04.04.2000 ist ausgeführt, bei dem Markenwort handele es sich um ein Wort der englischen Sprache, das in seiner Bedeutung (Geld, Zah-lungsmittel) für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar be-schreibenden Charakter habe, da es als allgemeiner Begriff im Geschäfts- und - 4 - Handelsverkehr lediglich darauf hinweise, dass die Waren nur mit Geld und Zah-lungsmitteln erworben werden könnten; für die Klassen 16, 38, 41 und 42 handele es sich auch um eine reine Inhaltsangabe, nämlich dass diese Waren und Dienst-leistungen sich mit dem Thema "Geld und Zahlungsmittel" befassen würden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auf-fassung nach weist die Anmeldemarke keinen konkreten Bezug zu den bean-spruchten Waren und Dienstleistungen auf. Dass diese nur gegen Geld und Zah-lungsmittel erworben werden könnten, stelle nur eine mittelbare Vertriebsmodalität dar, die eine Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungs-kraft nicht rechtfertige. Zudem habe die Markenstelle übersehen, dass das Wort "Money" mit einem Ausrufezeichen versehen sei, welches ebenfalls die Unter-scheidungskraft begründe. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Der zulässigen (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde kann ein teilweiser Erfolg für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht versagt werden, da das angemeldete Zeichen nur für die darüber hinaus beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG mangels Unterscheidungskraft schutzunfähig ist. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt - 5 - BGH, GRUR 2001, 162 [163] m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORA-TION). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund ste-hender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the best; BGH, aaO – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der an-gemeldeten Bezeichnung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zukommt. Das zum einfachsten englischen Grundwortschatz gehörende Wort "Money" ist im Deutschen in seiner Bedeutung "Geld, Zahlungsmittel" unmittelbar verständlich. Da es – wie allgemein bekannt ist – auf dem Markt eine Vielzahl an Druckwerken (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften) und Software sowie zahlreiche Rundfunk- und Fernsehprogramme gibt, deren Gegenstand entweder der Finanzbereich (Geldan-lage, Börse, Steuerberechnung usw.) oder (Geld- und Börsen-) Spiele sind, wird der angesprochene Verkehr die Bezeichnung "MONEY" in bezug auf die ange-meldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 41 und – mit Ausnahme der Herausgabe von Reiseführern – auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 42 nur als einen Hinweis darauf ansehen, dass diese Waren und Dienst-leistungen sich mit dem Thema "Geld" in welcher Form auch immer (also nicht nur sachlich, sondern etwa auch im Rahmen eines Spiels) befassen und dieses zum Inhalt haben (vgl auch BGH GRUR Mitt. 2001, 432, 433 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten. Das gilt auch für die in Klasse 9 enthaltenen Datenverarbeitungsgeräte, die ua Bankautomaten, dh Geräte zur Ausgabe von Geld und Anzeige von Geldbe-ständen auf Konten umfassen. Auch insoweit stellt sich die angemeldete Marke dem Verkehr nur als bloße Sachangabe über den Gegenstand der Waren dar, - 6 - nicht aber als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft. Einen solchen kann der Verkehr auch nicht dem Ausrufungszeichen hinter dem Markenwort entnehmen, da es sich hierbei um ein bekanntes, häufig anzutreffendes Werbemittel handelt. Demgegenüber lässt sich Vergleichbares für die ebenfalls beanspruchten Waren der Klassen 3 und 25 sowie die Dienstleistungen der Klasse 38 und die "Heraus-gabe von Reiseführern" nicht feststellen, denn diese Waren und Dienstleistungen stehen ersichtlich nicht unmittelbar mit dem Gegenstand "Geld" in Zusammen-hang. Entgegen der Auffassung der Markenstelle hat der Verkehr keinen Anlass, die Bezeichnung "MONEY" als beschreibenden Hinweis darauf zu verstehen, die in den Klassen 3 und 25 aufgeführten Waren könnten nur gegen Geld/Zahlungs-mittel erworben werden. Dies ist für die angesprochenen Verbraucher eine Selbst-verständlichkeit, da Waren üblicherweise nicht ohne finanzielle Gegenleistung ab-gegeben bzw erbracht werden und die einzelne Ware (nicht zuletzt auch aus wett-bewerbsrechtlichen Gründen) in aller Regel mit einem ausdrücklich genannten Preis versehen ist (etwa in Form eines Preisetiketts). Aber auch wo ein solcher ausnahmsweise nicht genannt ist, werden die angesprochenen Verkehrskreise schon wegen der allgemeinen Üblichkeit annehmen, dass die im Rahmen eines Geschäftsbetriebes angebotenen Waren und Dienstleistungen entgeltlich sind, und nicht erst, wenn sie mit der Angabe "MONEY" versehen sind. Sie werden des-halb einer solchen Kennzeichnung regelmäßig einen anderen Sinn als den eines bloßen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Waren und Dienstleistungen beimes-sen. Auch hinsichtlich der in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen stellt die Be-zeichnung "MONEY" keine ohne weiteres verständliche unmittelbar beschreiben-de Aussage über den Gegenstand oder den Inhalt dar, weil im Bereich der Tele-kommunikation, insbesondere der leitungsgebundenen und der drahtlosen Infor-mations- und Kommunikationsdienste die Einrichtung und Bereitstellung der tech-nischen Vorrichtungen für die Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen und - 7 - nicht die übermittelten Inhalte. Schließlich hat auch die Dienstleistung "Heraus-gabe von Reiseführern" inhaltlich keinen Bezug zu dem Thema "Geld". Da hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen auch sonstige Schutzhinder-nisse nicht erkennbar sind, war der angefochtene Beschluss in dem im Tenor ge-nannten Umfang aufzuheben, während die Beschwerde im übrigen als unbegrün-det zurückzuweisen war. Dr. Schermer Albert Schwarz Ko
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