BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 241/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die eingetragene Marke 397 23 576 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Den gegen die Eintragung der Marke siehe Abb. 1 am Ende in den Farben rot und grau für "Datenverarbeitungsgeräte; Telekommunikation" eingelegten Widerspruch aus der prioritätsälteren Wortmarke 395 05 939 E-TALK eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42, darunter "Datenverarbeitungsgeräte, Computer" sowie "Fernsprech-dienst, insbesondere Mobilfunk, Betrieb eines Telekommunikationsnetzes, insbe-sondere Mobilfunknetzes" hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes zu-rückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen den einander gegenüber-stehenden Dienstleistungen bestehe teils Identität, teils Ähnlichkeit. Die jüngere - 3 - Marke halte jedoch den daher erforderlichen deutlichen Abstand zur Wider-spruchsmarke ein. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Vergleichsmarken in Wortlänge, Klang und Schriftbild schon durch die abweichenden Wortbestandtei-le "call emergency call" und "TALK" sowie die graphische Ausgestaltung der ange-griffenen Marke deutlich. Selbst wenn man unterstelle, daß das jüngere Zeichen durch den Bestandteil "e-call" geprägt werde, so bestehe zwischen diesem und der Widerspruchsmarke weder eine schriftbildliche noch eine klangliche Ähnlich-keit. Begriffliche Verwechslungen seien auszuschließen, weil zum einen die Be-deutungen von "call" und "TALK" unterschiedlich seien, zum anderen diese Be-standteile der einander gegenüberstehenden Marken als jeweils die relevanten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibende und damit allein nicht schutzfähi-ge Angaben nicht Grundlage für die Annahme einer Verwechslungsgefahr sein könnten. Der jeweils übereinstimmende Bestandteil "e" bzw "E" sei nicht prägend und daher nicht geeignet, den Gesamteindruck einer der Marken zu bestimmen. Das "E" in der Widerspruchsmarke trete nicht mit hinreichender Eigenständigkeit als Wortstamm hervor, sondern sei mit dem Begriff "TALK" zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen; es weise daher nicht nach Art eines Serienzeichens auf die Inhaberin der älteren Marke hin und sei demzufolge nicht geeignet, eine Ver-wechslungsgefahr aufgrund gedanklichen In-Verbindung-Bringens zu begründen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, die jün-gere Marke werde durch "e-call" geprägt. Es bestehe die Gefahr klanglicher Ver-wechslungen, weil "e-call" und "E-TALK" jeweils aus zwei Silben mit demselben Anfang und derselben Vokalfolge bestünden. Auch sei begriffliche Verwechslungs-gefahr zu bejahen, weil sowohl "e-call" wie auch "E-TALK" die Bedeutung "e-Ge-spräch", "e-Anruf" bzw "e-Ruf" hätten. Der Begriff "call" werde im Deutschen ohne weiteres ua als "Telefongespräch" verstanden. Auch das Wort "talk" verstehe der Verkehr als "Gespräch, Telefongespräch". Jedenfalls sei mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben, weil auf dem Gebiet der Telekommunikation der Bestandteil "E" dem von der Widersprechenden betriebe-- 4 - nen E-Netz zugeordnet werde und daher den Charakter eines Stammbestandteils habe. Die jeweiligen weiteren Bestandteile "call" bzw "TALK" der einander gegen-überstehenden Marken seien beschreibend und daher kennzeichnungsschwach. Die Beschwerdeführerin sei Inhaberin einer Vielzahl von Marken mit dem Anfangs-bestandteil "E", so "e shop", "e store", "E-Handy", "E-Mobil", "E-Phone", "E-Smart", "E-Star", "E-STYLE", "E-Super", "E-Tech", "E-TIME" und "E-World". Selbst wenn der Durchschnittsverbraucher die jüngere Marke nicht unmittelbar dem Unterneh-men der Widersprechenden zuordne, so werde er sie wegen des gleichen Auf-baus der Zeichen jedenfalls einem wirtschaftlich mit der Widersprechenden ver-bundenen Unternehmen zuordnen. Der Markeninhaber begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Er meint, zwi-schen den einander gegenüberstehenden Marken gebe es keine begrifflichen Übereinstimmungen und insofern auch keine Verwechslungsgefahr. "Call" bedeu-te in erster Linie "rufen, besuchen, bezeichnen, nennen", "talk" hingegen "spre-chen, reden"; dies sei einem durchschnittlich unterrichteten Anwender der engli-schen Sprache bekannt. Ein der englischen Sprache Unkundiger werde die Mar-kenwörter nicht übersetzen. Die Gefahr mittelbarer Verwechslungen scheide aus, weil der Buchstabe "E" nicht den Charakter eines Stammbestandteils für die be-reits eingetragenen Marken der Widersprechenden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil auch in Anbetracht des-sen, daß die mit der jüngeren Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit solchen aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchs-marke identisch sind, die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke einen die Gefahr von Verwechslungen mit hinreichender Sicherheit ausschließenden Ab-- 5 - stand einhält, so daß die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht vor-liegen. Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähn-lichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen er-faßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints), wobei bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich infor-mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstlei-stungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist hinsichtlich der entschei-dungserheblichen Waren und Dienstleistungen allenfalls als durchschnittlich anzu-sehen. Denn sie besteht aus der Kombination der für Telekommunikationsdienst-leistungen und die hierfür erforderliche Hardware, zu der auch Datenverarbei-tungsgeräte gehören, einzeln glatt beschreibenden Bestandteile "E", das im ein-schlägigen Bereich als Abkürzung für "electronic" bzw "elektronisch" gebräuchlich ist, und "TALK". Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Marken ist auf deren jeweiligen Gesamtein-druck abzustellen; der Schutz eines einzelnen aus einer Kombinationsmarke her-ausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd. Allerdings kann einem einzel-nen Bestandteil eines Zeichens besondere, das Gesamtzeichen prägende Kenn-zeichnungskraft beigemessen werden, so daß bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl BGH BlPMZ 1996, 415, 416 – Sali Toft; BGH BlPMZ 1998, 524 – ECCO II). Vorliegend ist das jedoch nicht der Fall. - 6 - In schriftbildlicher Hinsicht werden die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um die große Masse der Verbraucher handelt, die Marken schon aufgrund der graphischen Gestaltung der jüngeren Marke und aufgrund des Bestandteils "emergency call", der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat, deutlich auseinanderhalten. In klanglicher Hinsicht ist die jüngere Marke, wenn der Verkehr sie mit sämtlichen Wortbestandteilen benennt, ebenfalls aufgrund des Bestandteils "emergency call" deutlich länger als die Widerspruchsmarke, so daß auch in die-sen Fällen die Gefahr von Verwechslungen ausscheidet. In den Fällen, in denen sich der Verkehr allein an dem Bestandteil "e-call" orientiert, wird er - im Hinblick darauf, daß der Anfangsbuchstabe "e" bei Waren und Dienstleistungen der hier in Rede stehenden Art ausgesprochen häufig ist - insbesondere auf die folgenden Wörter "call" bzw "TALK" achten, die in klanglicher Hinsicht in den Anfangs- und Endkonsonanten deutlich unterschiedlich sind, was gerade in Anbetracht der Kür-ze der Wörter dazu führt, daß Verwechslungen in einem rechtlich erheblichen Um-fang nicht zu erwarten sind. In begrifflicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, daß die Begriffe "call" und "talk" kei-ne Synonyme sind; "call" bedeutet in erster Linie "rufen, anrufen", "talk" dagegen "sprechen, reden". Auch wenn sie in Nebenbedeutungen mit ein- und demselben deutschen Wort übersetzt werden mögen, so wird in der Regel der Verkehr die un-terschiedliche Bedeutung erkennen, zumal durch den vom Verkehr als "Notruf" verstandenen Zusatz "emergency call" in der jüngeren Marke die Bedeutung "ru-fen" für "call" auch noch besonders nahegelegt wird. Die Gefahr mittelbarer Verwechslungen scheidet schon deshalb aus, weil der ein-zig übereinstimmende Bestandteil "e" bzw "E" als einzeln stehender Anfangsbuch-stabe bei Marken auf dem vorliegenden Waren- und Dienstleistungssektor extrem häufig (vgl S 3048 bis 3057 des Markenlexikons 2000), damit verbraucht und als Herkunftshinweis nicht geeignet ist. Hinzu kommt seine – als gängige Abkürzung für "electronic" bzw "elektronisch" auf dem entsprechenden Produktsektor – origi-näre schwache Kennzeichnungskraft. - 7 - Auch unter Berücksichtigung dessen, daß die Widersprechende Inhaberin mehre-rer Marken ist, die nach dem Muster "Buchstabe "e" bzw "E" + weiteres Wort" ge-bildet sind, ist es in Anbetracht der Vielzahl für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 eingetragener Marken mit dem einzeln stehenden Anfangsbuch-staben "e" bzw "E" und weiteren Bestandteilen auszuschließen, daß der Verkehr in rechtlich erheblichem Umfang diesem Buchstaben in der jüngeren Marke einen Hinweis auf die Widersprechende entnimmt. Weiter ist zu berücksichtigen, daß – was den für die mittelbare Verwechslungsge-fahr zu berücksichtigenden Verkehrskreisen, die fachlich orientiert oder zumindest interessiert sind, eine beachtliche Branchenkenntnis aufweisen und detaliierte Überlegungen anstellen (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 RdNr 212), nicht verborgen bleiben wird – die angegriffene Marke gerade nicht wie die Mar-ken der Widersprechenden nach dem Muster "e + weiteres Wort" gebildet ist, son-dern noch weitere Wortbestandteile aufweist. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Albert Richter Schwarz kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Albert Friehe-Wich Pü - 8 - Abb. 1
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