BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 249/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend der angemeldeten Marke 397 02 131.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Darstellung siehe Abb. 1 am Ende soll für "Schuhwaren, einschließlich orthopädische Schuhe; Teile von Schuhen, nämlich Sohlen, Absätze, Stiefelschäfte, Sportschuhe, Fußballschuhe und Stollen hierfür; Schuhbesatz, Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen sowie Kleinlederwaren, insbes Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Reise- und Handkoffer" als Marke geschützt werden. Die Markenstelle für Klasse 25 des Patentamts hat in zwei Beschlüssen, von de-nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Wortzusammensetzung "SCHUHWELT" in sprach- und werbeüblicher Form auf ein Geschäft mit umfangreichem einschlägigem Warenangebot hinweise, was auch durch verschiedene Werbebeispiele belegt worden ist. Das Anmeldewort werde daher - auch für sonstige Lederwaren - vom Verkehr lediglich als allgemei-ner Hinweis auf irgendein großes Schuh- und Lederwarengeschäft, nicht aber als individueller betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Daran ändere auch nichts die graphische Ausgestaltung, die sich im Rahmen des Werbeüblichen halte. So-wohl die unterschiedliche Schriftstärke als auch das einfache Hintergrundelement könnten vielleicht als graphisches Hervorhebungsmittel wirken, nicht aber als individuelle und für ein Kennzeichen hinreichend phantasievolle Gestaltung. - 3 - Gegen den Erinnerungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. In ih-rer Begründung hat sie zunächst den beschreibenden Charakter des Wortes "SCHUHWELT" nicht bestritten, für das kein Schutz beansprucht werde; sie ver-weist aber darauf, daß die Marke in ihrer Gesamtheit Gegenstand der Prüfung sein müsse. Die graphische Hintergrundgestaltung stelle, wie auch die Marken-stelle erkannt habe, "eine Verbindung zwischen den von der Schriftart her ge-trennten Wortbestandteilen ... her" und betone das Wort "WELT"; gerade darin werde der Verkehr die besondere herkunftshinweisende Funktion der Marke se-hen. In diesem Zusammenhang hat sie auf drei Entscheidungen des Patentge-richts verwiesen (27 W (pat) 169/94 "Shirts World"; GRUR 1999, 609 "g"; Mar-kenR 2000, 285 "Immo-Börse"), die ihrer Ansicht nach vergleichbare Fälle betref-fen. Im weiteren Verlauf hat die Anmelderin eine Reihe von Wort-Bild-Marken (je-weils mit dem Bestandteil "Welt") genannt, die ihrer Meinung nach eine meist nur minimale graphische Ausgestaltung aufweisen und deshalb ebenfalls für die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke sprechen; im übrigen gebe es auch eine Reihe ähnlich gebildeter (reiner) Wortmarken mit dem Bestandteil "Welt". Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht. Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Wort "SCHUHWELT" nicht schutzfähig ist (vgl zB die Patentgerichtsentscheidungen "BADEWELT", "Computer-World", "Geld Welt", "Wasserwelt", "Investorworld", "SNOW WORLD" usw, sämtlich veröffentlicht in PAVIS PROMA). Dies wird letzt-lich offenbar auch von der Anmelderin nicht in Abrede gestellt, auch wenn sie auf einige reine Wortzeichen mit dem Bestandteil "Welt" verwiesen hat. - 4 - Aber auch die bildliche Ausgestaltung macht die angemeldete Marke nicht eintra-gungsfähig. Das Wort "SCHUHWELT" ist ein gängig gebildeter und sprachüblicher beschreibender Begriff, der - worauf bereits die Erstprüferin hingewiesen hat - auf dem einschlägigen Warensektor auch beschreibend verwendet wird. Um ihn un-terscheidungskräftig zu machen, bedürfte es mehr als einer minimalen graphi-schen Ausgestaltung. Es mag durchaus sein, daß die Anmelderin bei der Schöp-fung ihrer Marke bestimmte Überlegungen zur konkreten Gestaltung angestellt hat; aber so wie das Wort dem (an allerlei phantasievolle Werbegraphik gewöhn-ten) Betrachter entgegentritt, erscheint es vorliegend doch nur mit allgemein übli-chen Zutaten (teilweiser Fettdruck, Pinselstrich) versehen, wie sie zur graphischen Hervorhebung einer Sachaussage (oder eines Teils davon) gerne und nicht selten verwendet werden. So ist es, wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, keineswegs ungewöhnlich, daß schlagwortartig hervorgehobene Bezeichnungen in der Werbung nur teilweise in Fettdruck gehalten sind (oder aber generell sogar in unterschiedlichen Schriftformen erscheinen). Desgleichen ist das Mittel einer hinter- (oder unter-)legten Markierung in Form eines Pinselstrichs in der Werbung nicht selten und wird auf den unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsge-bieten eingesetzt, um die Aufmerksamkeit eines Betrachters zu erregen oder auf einen bestimmten Text hinzulenken. Für den Verkehr liegt es deshalb fern, gerade in einer solchen graphischen Aufmachung einer glatt beschreibenden Angabe, die somit weder in ihren Einzelbestandteilen noch in ihrer Gesamtheit etwas Unge-wöhnliches oder Besonderes bietet, eine individualisierende Kennzeichnung zu sehen. Mit den von der Anmelderin genannten Patentgerichts-Entscheidungen ist der vor-liegende Fall nicht zu vergleichen, da es dort um deutlich andere bildliche Aus-gestaltungen geht. Desgleichen können die genannten Wort-Bild-Marken eine Eintragung nicht rechtfertigen; in der Regel weisen sie - sofern sie überhaupt in ih-rem Wortbestandteil mit der Anmeldemarke verglichen werden können - eine indi-viduellere oder weniger übliche Gesamtgestaltung auf, die den Markenschutz zu rechtfertigen vermag. - 5 - Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Schade Albert Friehe-Wich Pü Abb. 1
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