BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 251/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 31 749.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Reker - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 1998 und vom 24. Juni 2003 aufgehoben. G r ü n d e I. Die für die Waren und Dienstleistungen „Elektrische und elektronische Apparate und Geräte und Schaltungen, (soweit in Klasse 9 enthalten), computer-Hard-ware, einschl. Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Compu-ter-Peripheriegeräte sowie Teile der vorgenannten Waren; Computer-Software (soweit in Klasse 9 enthalten). Erstellen, Wartung und Aktualisierung von Computer-Soft-ware, einschließlich EDV-Programmen und Datenbanken; Technische Beratung, gutachtliche Tätigkeit sowie Dienstleis-tungen eines Ingenieurs.“ zur Eintragung als Wort-Bildmarke angemeldete Bezeichnung - 3 - wurde durch zwei Beschlüsse der Markenstelle, von denen einer im Erinne-rungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldeten Marke bestehe in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus einer beschreibenden, frei-haltungsbedürftigen Angabe; sie entbehre auch jeglicher Unterscheidungs-kraft. Die Bezeichnung „EASYBus“ sei sprachüblich gebildet aus den für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen Begriffen „ea-sy“ („leicht“) und „BUS“ („Daten-Leitungssystem“), werde also unmittelbar im Sinne eines leicht handhabbaren Daten-Leitungssystems verstanden. Damit werde im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein un-mittelbarer Hinweis auf Einsatzbereich und Verwendungszweck gegeben. Die Verwendung eines solchen Hinweises müsse auch Mitbewerbern ermöglicht werden. Die Wortbildung sei auch nicht so unüblich, dass sie nicht als Sach-aussage erkannt und als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde. Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Im Verfahren vor der Mar-kenstelle hatte sie sich gegen die Auffassung gewandt, die angemeldete Be-zeichnung habe einen konkreten, eindeutig beschreibenden Sinngehalt. - 4 - Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Waren- und Dienstleistungs-verzeichnis auf die Dienstleistungen „Erstellung, Wartung und Aktualisierung von Datenbanken“ beschränkt. II. Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da der Eintragung der an-gemeldeten Marke jedenfalls für die nach der Einschränkung des Warenver-zeichnisses verbliebenen Dienstleistungen absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen. Mit der Einschränkung des Warenverzeichnisses wird Schutz nur noch für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Datenbanken beansprucht. Hierbei geht es ausschließlich um Inhalte, die mit Hilfe dafür verwendeter Computer-systeme organisiert und dargestellt werden können. Diese Computersysteme selbst und ihre Hard- und Softwarekomponenten sind nicht mehr Gegenstand der Anmeldung. Das Angebot der Anmelderin, für das sie die Bezeichnung „EASYBus“ ver-wenden will, richtet sich an spezielle Verkehrskreise der EDV-Anwender, die im geschäftlichen, industriellen oder wissenschaftlichen Bereich für die Ver-waltung ihrer Datenbestände professionelle Dienstleistungen in Anspruch neh-men. Dieses Fachpublikum wird keine Schwierigkeiten haben, die ange-meldete Bezeichnung in dem von der Markenstelle dargelegten Sinne zu ver-stehen, nämlich als „leicht handhabbares Daten-Leitungssystem“. Gerade für die beanspruchten Dienstleistungen hat die Bezeichnung für diesen Abneh-merkreis aber keinen beschreibenden Inhalt, denn die angesprochenen Ab-nehmer wissen, dass Hinweise auf einen „Bus“ immer auf die Computerhard-ware und allenfalls auf die steuernde Betriebssystem-Software bezogen sein - 5 - müssen. Im Zusammenhang mit Datenbanken, also den mit Hilfe von Anwen-dungssoftware gespeicherten und verwalteten Inhalten, haben sie dagegen keinen unmittelbaren sachbezogenen Sinngehalt. Die Verwaltung einer Datenbank mag beim Einsatz eines Computersystems mit einem besonders leistungsfähigen Bus-System schneller ermöglicht wer-den, doch sagt dies allenfalls über das Computersystem etwas aus, nicht je-doch über die Datenbank selbst. Die Dienstleistung der Erstellung einer Da-tenbank betrifft eine Programmierungsarbeit, die mit der logischen Organisa-tion und Darstellung von Daten befasst ist. Technische Kommunikationsvor-gänge innerhalb eines Computersystems, die über einen Bus stattfinden, sind davon nicht betroffen. Dasselbe gilt für die Wartung und Aktualisierung von Datenbanken. Hier geht es jeweils um die Inhalte der zu wartenden bzw. zu aktualisierenden Datenbanken, die auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen. Die inhaltsbezogene Dienstleistung bedarf zu ihrer Ausführung zwar immer auch technischer Kommunikationsvorgänge, weil die – aktualisierten – Daten in irgendeiner Weise in die Datenbank eingespielt und von dort abge-rufen werden müssen. Ein unmittelbarer Sachbezug der Bezeichnung „EASYBUS“ in der inhaltsbezogenen Erbringung der Dienstleistungen „War-tung und Aktualisierung einer Datenbank“ liegt aber nicht vor, denn ein Bus ist ebenso wenig Gegenstand dieser Dienstleitung wie es beispielsweise die Schubkästen einer Karteikartensammlung oder deren Laufschienen für die Dienstleistung „Aktualisierung einer Kartei“ wären. Selbst im Falle einer auto-matischen Aktualisierung von Datenbanken durch die permanente oder perio-dische Erfassung und Übermittlung von Daten der Bus nur ein Hilfsmittel, des-sen Einrichtung und Wartung durch Hardwarespezialisten erfolgt, mit der be-anspruchten Erstellung, Wartung und Aktualisierung der Daten einer Daten-bank dagegen nicht in einem sachlichen Zusammenhang steht. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht festgestellt werden, dass die Wortkombina-- 6 - tion „EASYBus“ eine ohne weiteres verständliche beschreibende Aussage über Dienstleistungen diese vermittelt. Die angesprochenen Abnehmerkreise werden der angemeldeten Bezeichnung folglich keine andere Bedeutung zumessen als die, auf den Anbieter der so gekennzeichneten Dienstleistungen hinzuweisen. Die angemeldete Marke ent-behrt mithin in diesem Bereich als Fantasiebezeichnung nicht jeglicher Unter-scheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Aus den genannten Gründen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung „EASYBus“ von den Mitbewerbern, die sich mit gleichen oder ähnlichen Dienstleistungen befassen, als beschreibende An-gabe für ihr Angebot gegenwärtig oder künftig benötigt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dr. Schermer Reker Dr. van RadenNa
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