BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 252/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. August 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 303 17 584hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. August 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie die Richter Schwarz und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Wortmarke 303 17 584 EVITO für „Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke, insbesondere Arbeits- und Berufsbe-kleidung, insbesondere für die Lebensmittelsindustrie und das Hotel- und Gast-stättengewerbe sowie für Einrichtungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Vermietung von Bekleidungsstücken, insbesondere von Arbeits- und Be-rufsbekleidung“ Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren Wortmarke 300 37 364 evivo u.a. eingetragen für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 19. August 2004 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Marken würden für die identischen Waren „Bekleidungsstücke“ und „Kopfbedeckungen“ beansprucht, zudem sei die für die angegriffene Marke geschützte Dienstleistung „Vermietung von Bekleidungsstücken, insbesondere Arbeits- und Berufsbekleidung“ zu den von der Widerspruchsmarke bean-spruchten Bekleidungsstücken ähnlich. Zwischen beiden Marken bestehe jedenfalls in klanglicher Hinsicht Ähnlichkeit, weil die Abweichung im vierten Buchstaben nicht prägnant hervortrete, wie das Bundespatentgericht bereits in der ähnliche Marken betreffenden Sache 26 W (pat) 16/96 Eviva=Evita festgestellt habe. Zudem bestehe Übereinstimmung in Wortanfang, Wortende und Silbenzahl. Angesichts der übereinstimmenden dominierenden Klangbilder trete die Abweichung in den Hintergrund, was insbesondere bei einer nur flüchtigen Wahrnehmung anzunehmen sei. Im Hinblick auf die bestehende Waren- und Mar-kenähnlichkeit sei die jüngere Marke daher wegen der Gefahr von Verwechslun-gen beider Zeichen zu löschen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist der Auffassung, dass eine rechtserhebliche Markenähnlichkeit nicht vorliege. We-gen der unterschiedlichen Groß- und Kleinschreibung beider Zeichen und des be-stehenden Unterschieds beim vorletzten Buchstaben bestehe keine schriftbildliche Ähnlichkeit. Aber auch eine klangliche Ähnlichkeit sei nicht gegeben. Denn die Endsilbe „TO“ in der jüngeren Marke führe zu einer Lautverschiebung und Beto-nung am Wortende, während die Widerspruchsmarke in der Wortmitte betont werde. Zudem werde die jüngere Marke hart, die Widerspruchsmarke dagegen weich ausgesprochen. Da beide Marken Kurzworte seien, reichten bereits geringe Unterschiede zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr aus. Beide Marken seien zudem auch begrifflich auseinander zu halten, weil die Widerspruchsmarke an den italienischen Hochruf eviva erinnere, während die jüngere Marke sich an den weiblichen Vornamen Evita anlehne; dies schließe auch klangliche Verwechslun-gen aus. Zudem hätten die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich Fachab-- 4 - nehmer von Arbeits- und Berufsbekleidung, eine höhere Aufmerksamkeit, was Verwechslungen entgegenwirke; insbesondere würden die Marken von ihnen nicht mündlich benannt, so dass ungünstige Übertragungsbedingungen keine Rolle spielten. Auch Bekleidungsstücke würden überwiegend auf Sicht gekauft, so dass der klanglichen Ähnlichkeit hier keine Bedeutung zukomme. Darüber hinaus be-stehe auch keine Warenähnlichkeit in bezug auf die Dienstleistungen der jüngeren Marke. Die Argumentation der Markenstelle, dass die Vermietung von Berufsbe-kleidung branchenüblich sei, gehe fehl, weil wegen des Oberbegriffs „Beklei-dungsstücke“ in der Widerspruchsmarke eine solche Branchenüblichkeit für den gesamten Bekleidungsmarkt festgestellt werden müsse; hieran fehle es aber. Die Waren der Widerspruchsmarke und die Dienstleistungen der jüngeren Marke er-gänzten sich auch nicht. Hilfsweise schränke sie das Waren- und Dienstleistungs-verzeichnisses auf „Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, nämlich Arbeits- und Berufsbekleidung, insbesondere für die Lebensmittelsindustrie und das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie für Einrichtungen zur Beherbergung und Verpfle-gung von Gästen; Vermietung von Arbeits- und Berufsbekleidung, insbesondere für die Lebensmittelsindustrie und das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie für Einrichtungen zur Beherbergung und Verpflegung von Gästen“ ein. Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 19. August 2004 aufzuheben und den Widerspruch aus der deutschen Marke Nr. 300 37 364 zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der überwiegenden Übereinstimmungen seien die Marken ähnlich; hierfür spreche auch, dass der Verkehr die Vergleichsmarken regelmäßig nicht neben-- 5 - einander wahrnehme. Die Verwechslungsgefahr werde auch nicht durch einen unterschiedlichen Begriffsinhalt ausgeschlossen, da dieser nicht unmittelbar er-fasst werde; es treffe auch nicht zu, dass die gegenüberstehenden Zeichen an eviva bzw. Evita unmittelbar erinnerten. Eine die Verwechslungsgefahr begrün-dende Ähnlichkeit liege auch zwischen Bekleidungsstücken und der Vermietung von Bekleidungsstücken vor, da es zahlreiche Firmen gebe, die sowohl Beklei-dungsstücke verkauften als auch vermieteten. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Lö-schung der jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen der Ver-gleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet. Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mitei-nander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Marken-ähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähn-lichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erfor-derlichen Abstand zur unstreitig normal kennzeichnungskräftigen älteren Marke nicht mehr ein. - 6 - Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht nicht nur hinsichtlich der beiderseits beanspruchten Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen Waren-identität, sondern stehen auch die von der jüngeren Marke beanspruchte Dienstleistung „Vermietung von Bekleidungsstücken“ mit den für die Wider-spruchsmarke geschützten Bekleidungsstücken in einem zumindest mittleren Ähnlichkeitsgrad. Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung (vgl. HABM Widerspruchsentscheidung Nr. 401/2000 sowie BPatG 27 W (pat) 140/90, beides zitiert bei Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Aufl., S. 34 Stichwort „Bekleidungsstücke“ und S. 373 Stichwort „Vermietung“), sondern ergibt sich auch daraus, dass – worauf die Widersprechende unter Vor-lage entsprechender Belege in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hinge-wiesen hat – Hersteller von Berufsbekleidung diese nicht nur zum Kauf, sondern auch zur Miete anbieten. Der Einwand der Markeninhaberin, da die Wider-spruchsmarke Bekleidungsstücke insgesamt beanspruche, müsse eine solche Branchenübung für sämtliche Bekleidung festgestellt werden, geht dabei fehl. Denn unter den weiten Oberbegriff „Bekleidungsstücke“ im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke fallen auch solche Spezialwaren wie Arbeits- und Berufsbe-kleidung, welche im ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke bespielhaft („insbesondere“) aufgenommen sind und auf wel-che sie ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hilfsweise beschränkt hat. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass eine Warenähnlichkeit auch dann vorliegt, wenn unter die jeweiligen Oberbegriffe jedenfalls Waren fallen, die eine hinreichende Ähnlichkeit aufweisen und sogar identisch sind. Insofern reicht die von der Widersprechenden belegte und auch von der Markeninhaberin letztlich nicht in Abrede gestellte Branchenüblichkeit in bezug auf Arbeits- und Berufsbe-kleidung für eine rechtserhebliche Warenähnlichkeit zwischen den von der Wider-spruchsmarke beanspruchten „Bekleidungsstücken“ auf der einen Seite und der für die jüngere Marke geschützten Dienstleistung „Vermietung von Bekleidungs-stücken“ auf der anderen Seite aus. Aus denselben Gründen ändert auch die hilfsweise erklärte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der jüngeren Marke auf diese Spezialwaren nichts daran, dass eine hinreichende - 7 - Identität zwischen den beiderseits beanspruchten Waren bzw. Ähnlichkeit zwi-schen den Waren „Bekleidungsstücke“ und der Dienstleistung „Vermietung von Bekleidungsstücken“ gegeben ist. Der Senat teilt auch die Auffassung der Markenstelle, dass beide Zeichen jeden-falls in klanglicher Hinsicht ähnlich sind; darüber hinaus ist auch eine schriftbildli-che Ähnlichkeit nicht von der Hand zu weisen. Soweit die Markeninhaberin – ins-besondere angesichts der von ihr hilfsweise erklärten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses - beanstandet, dass auf dem damit bezeich-neten Waren- und Dienstleistungssektor klangliche Benennungen keine Rolle spielten, da diese Waren in der Regel auf Sicht gekauft bzw. gemietet würden, verkennt sie, dass nach der bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch im Bekleidungssektor klangliche Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 [Rz. 23] – „Springende Raubkatze“; BGH GRUR 99, 241, 243 – Lions). In klanglicher Hinsicht nähern sich die dreisilbigen Zeichen einander durch den identischen Wortanfang "Evi", die gleiche Vokalfolge und den übereinstimmenden Vokal "o" am Wortende an. Gegen eine klangliche Verwechslungsgefahr sprechen lediglich die unterschiedlichen Konsonanten der Endsilben "v" gegenüber "t". Da sich der einzige Unterscheid aber zu Beginn der üblicherweise weniger beachte-ten letzten Silbe befindet, kann bei einer mündlichen Benennung der Marken nicht mit der hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Hörer die bei-den Marken füreinander hält. Dies wird entgegen der Ansicht der Markeninhaberin auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Endsilbe „TO“ in der jüngeren Marke zu einer Lautverschiebung und Betonung am Wortende führe, während die Widerspruchsmarke in der Wortmitte betont werde. Denn da beide Zeichen keinen unmittelbar erkennbaren Sinngehalt aufweisen und daher als Phantasiebezeich-nungen angesehen werden, hat der Verkehr auch keine Veranlassung, sie stets unterschiedlich zu betonen. Daran ändert sich auch nichts, wenn er, wie die Mar-keninhaberin geltend macht, beide Marken – was allerdings schon eine analysie-- 8 - rende Betrachtung voraussetzen würde, wozu der Verkehr aber im allgemeinen nicht neigt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 – PROTECH) - als Anlehnungen an die romanischen Wörter „eviva“ und „Evita“ ansehen sollte; denn da diese Wörter im allgemeinen stets auf der zweiten Silbe betont werden, hat der Verkehr keine Veranlassung, die Vergleichsmarken anders zu betonen; hierfür spricht auch, dass eine solche Betonung den gramma-tischen Vorgaben entspricht, welche den inländischen Verkehrskreisen für ihre eigene Sprache bekannt sind; da die Betonung einer der beiden Marken auf der ersten oder letzten Silbe für den Verkehr fremdartig und ungewöhnlich erscheint, wird er zu einer solchen Wiedergabe der Zeichen nicht neigen. Neben einer klanglichen Ähnlichkeit kann auch eine große Übereinstimmung im jeweiligen Schriftbild aus denselben Gründen kaum verneint werden. Der Einwand der Markeninhaberin, die unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung stehe einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr entgegen, verkennt dabei, dass beide Zei-chen als Wortmarken eingetragen sind, so dass sie sowohl in Groß- als auch in Kleinschreibweise geschützt und daher – anders als etwa Wortbildmarken – nicht nur auf eine Wiedergabeform beschränkt sind. Begegnet der Verkehr aber beiden Marken in einer gleichen Schreibweise, wird er den einzigen vorhandenen Unter-schied im vorletzten Buchstaben leicht überlesen können, so dass die Gefahr be-steht, dass er beide Zeichen füreinander hält. Im Hinblick auf die bestehende Warenidentität bzw. zumindest mittlere Ähnlichkeit zwischen den beanspruchten Waren auf der einen Seite und der beanspruchten Dienstleistung auf der anderen Seite, der normalen Kennzeichnungskraft der Wi-derspruchsmarke sowie der hochgradigen Zeichenähnlichkeit kann daher nicht mit der hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Verkehr die Vergleichszeichen miteiander verwechselt. Da die Markenstelle aus diesem Grund zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, war der hierge-gen gerichteten Beschwerde der Markeninhaberin somit der Erfolg zu versagen. - 9 - Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. van Raden Reker SchwarzJu
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