BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 253/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 303 48 491 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richte-rin Prietzel-Funk am 26. Juli 2005 beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Marke (eingetragen in den Farben rot, gelb, weiß, schwarz) für die Waren Klasse 3 : Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; - 3 - Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Klasse 25: Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedek-kungen ist Widerspruch eingelegt worden aus der Wortmarke 631 994 Kron eingetragen für die Waren Klasse 3, 2: Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse für Wä-schezwecke, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Rostschutzmittel, Putz- und Poliermittel (ausgenommen für Leder), Schleifmittel. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch durch Beschluss vom 3. September 2004 zurückgewiesen. Zur Be-gründung hat sie ausgeführt, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, die die Löschung der jüngeren Marke rechtfertigen könnte, sei selbst bei Zugrun-delegung der teilweisen Identität der beiderseits beanspruchten Waren nicht ge-geben. Die angegriffene Marke halte selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe ei-nen ausreichenden Abstand zu der älteren Marke ein. Eine Verwechslungsgefahr komme nur in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des Publikums dem Markenwort „Crown“ der angegriffenen Marke eine kollisionsbegründende Wirkung zumessen sollte. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden, so dass auf die deutlichen klanglichen und schriftbildlichen Unterschiede zwischen den sich gegenüberste-henden Markenwörtern „Kron“ und „CROWN“ nicht eingegangen werden müsse. Die angegriffene Marke werde durch das genannte Markenwort nicht so stark ge-- 4 - prägt, dass der weitere Wortbestandteil dadurch verdrängt würde. Nur dann sei es aber zulässig, dieses Element herauszugreifen und es der Widerspruchsmarke isoliert gegenüber zu stellen. Die bloße Mitprägung oder wesentliche Mitbestim-mung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch ein Markenelement rechtfertige jedoch nicht die Annahme, der Verkehr lasse die weiteren Bestandteile unberück-sichtigt. Vorliegend verliere der Begriff „CROWN“ in der angegriffenen Marke jede Eigenständigkeit und gehe völlig in dem – auch grafisch als solchen erkennbaren – Gesamtbegriff „CROWN + CROSSES“ auf, den das Publikum auch ohne weite-res als solchen werten werde. Die jeweiligen Markenworte in ihrer Gesamtheit würden zudem einen völlig anderen Klangwert aufweisen. Auch optisch unter-schieden sich die beiden Marken durch die grafische Ausgestaltung des angegrif-fenen Zeichens. Auch lägen die Voraussetzungen einer mittelbaren Verwechs-lungsgefahr nicht vor, weil dem Markenwort „CROWN“ in der angegriffenen Marke keine eigenständige betriebliche Kennzeichnungsfunktion zukomme. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffas-sung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Wa-renanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten. Die Widersprechende hat zunächst beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Nach Erwiderung der Beschwerde durch die Markeninhaberin, die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat, hat die Widersprechende die Beschwerde zurück-genommen. Die Beteiligten streiten nur noch um die Frage, ob der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, und stellen insoweit wider-streitende Anträge. - 5 - II. Der Antrag, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu-erlegen, ist nicht begründet. Gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen, es sei denn, es entspricht der Billig-keit, einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Vorausset-zung für eine Kostenüberbürdung ist, dass besondere Umstände eine Abweichung von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers gegen eine auf den Verfah-rensausgang abstellende generelle Kostenerstattung billig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 71 Rn. 13; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 25). Eine solche Bestimmung zulasten des Beschwerdeführers kommt ausnahmsweise namentlich dann in Betracht, wenn er eine ohne weiteres erkennbar aussichtslose Be-schwerde eingelegt hat. So liegt der Fall aber bei rückblickender Beurteilung der Erfolgsaussichten hier nicht. Zwar ist die Annahme der Verwechslungsgefahr zwi-schen den beiden hier zu vergleichenden Marken auch nach Auffassung des Se-nats äußerst fern liegend. Jedoch ist angesichts einer gewissen begrifflichen Nähe des Begriffes „CROWN“ einerseits und „KRON“ andererseits sowie der teilweisen Warenidentität nicht davon auszugehen, dass die Widersprechende mit ihrer schriftsätzlich begründeten Beschwerde in einer von vornherein aussichtslosen Situation ihr Interesse durchzusetzen versucht hat. Zu einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht daher keine Veranlassung. Dr. van Raden Schwarz Prietzel-FunkNa
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