BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 253/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Juli 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 27 495 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schade sowie der Richterin Friehe-Wich und des Richters Albert BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der aus der Marke 357 877 Widerspre-chenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. September 1999 insoweit aufgehoben, als der Widerspruch aus der vorgenann-ten Marke zurückgewiesen wurde. Wegen dieses Widerspruchs wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. 2. Die Beschwerde der aus der Marke 623 307 wird zurückgewie-sen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Marke siehe Abb. 1 am Ende für "Bekleidungsstücke" ist Widerspruch eingelegt aus den prioritätsälteren Wort-marken ERES eingetragen unter der Nr 357 877 ua für "Bekleidungsstücke" und - 3 - Eos eingetragen unter der Nr 623 307 für "Blusen und Damenwäsche". Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes beide Widersprüche wegen feh-lender Glaubhaftmachung der zulässig bestrittenen Benutzung zurückgewiesen. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke I (ERES) ließen die vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, ob diese - wie bei Bekleidungsstücken üblich - an der Ware selbst angebracht worden sei. Die bloße Wiedergabe in Katalogen, wie sie durch die vor-gelegten Unterlagen glaubhaft gemacht worden sei, reiche nicht aus. Auch hin-sichtlich der Widerspruchsmarke II (Eos) sei eine unmittelbare Verbindung mit den angebotenen Waren den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Eine Wie-dergabe der Marke auf Briefbögen, Visitenkarten, Rechnungen und dergleichen reiche für die Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung nicht aus. Im Hinblick darauf könne offen bleiben, ob die tatsächliche Verwendungsform den kennzeichnenden Charakter der eingetragenen Wortmarke Eos wahre. Hiergegen richten sich die Beschwerden der beiden Widersprechenden. Die Wi-dersprechende I behauptet, ihre Marke sei auch unmittelbar an angebotenen Be-kleidungsstücken verwendet worden, und legt hierzu eine eidesstattliche Erklärung ihres Geschäftsführers Klaus Schöpper vom 5. November 1999 sowie eine kopier-te Abbildung einer Jacke mit einem offensichtlich eingenähten Etikett ERES sowie Kopien von drei verschiedenen Einnähetiketten vor, auf denen sich jeweils ua das Wort ERES befindet. Die Widersprechende II meint, die Benutzung der Marke auf Geschäftspapieren, in Katalogen und in der Werbung sei ausreichend; eine Anbringung auf der Ware sei nicht erforderlich. Die Markenstelle habe unberücksichtigt gelassen, daß mit den Benutzungsunterlagen zwei Produktanhänger eingereicht worden seien. Es ent-spreche der Lebenserfahrung, daß diese am Produkt angebracht würden. Bei der - 4 - konkreten Benutzungsform sei der kennzeichnende Charakter der Wortmarke Eos nicht verändert. Die Inhaberin der angegriffenen Marke begehrt kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerden sind zulässig. Die Beschwerde aus der Widerspruchsmarke II ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Dagegen führt die Beschwerde aus der Widerspruchsmarke I zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit der Widerspruch aus dieser Marke zurückgewiesen wurde, und zur Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke, weil zwischen der Widerspruchsmarke I und der jüngeren Marke die Gefahr von Verwechslungen in klanglicher Hinsicht be-steht (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). 1. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke I ist durch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers Schöpper der Wi-dersprechenden I vom 5. November 1999 in Verbindung mit der vorgelegten Abbil-dung einer Jacke, die offensichtlich ein Einnähetikett enthält, sowie der Abbildun-gen von Einnähetiketten die Benutzung für Mäntel und Sportswear für Herren aus-reichend glaubhaft gemacht. Diese Waren gehören zu den jeweils in den Waren-verzeichnissen der einander gegenüberstehende Marken enthaltenen "Beklei-dungsstücke", so daß die Benutzung der Marke ERES für Waren glaubhaft ge-macht ist, die zu solchen identisch sind, für die die jüngere Marke bestimmt ist. 2. Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähn-lichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen er-- 5 - faßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints). Die Widerspruchsmarke I weist von Haus aus normale Kennzeichnungskraft auf; Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung dieser Kennzeichnungskraft sind nicht ersichtlich. Wie oben ausgeführt wurde die Benutzung der jüngeren Marke für Waren glaub-haft gemacht, die identisch auch vom Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke I erfaßt sind. Infolgedessen müßte die angegriffene Marke einen deutlichen Ab-stand zur Widerspruchsmarke I einhalten, um markenrechtlich relevante Ver-wechslungen auszuschließen. Diesen erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke jedoch jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein. Bei kombinierten Wort-/Bildmarken wie der jüngeren Marke gilt bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr bei - wie vorliegend - normaler Kennzeich-nungskraft des Wortbestandteils der Grundsatz, daß sich der Verkehr eher an dem Wort- als auch an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Wort in diesen Fäl-len die einfachste Form ist, die Marke zu bezeichnen (BGH MarkenR 1999, 57, 59 – Lions). Bei mündlicher Benennung der Widerspruchsmarke wird der Verkehr die-se dementsprechend allein mit dem Wortbestandteil "EROS" bezeichnen. Es stehen sich in klanglicher Hinsicht mithin einerseits "EROS" und andererseits "ERES" gegenüber. Auch unter Berücksichtigung dessen, daß dem bei der Prü-fung zu unterstellenden durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbrau-cher (EuGH MarkenR 1999, aaO) das Wort "EROS" in der Regel bekannt sein wird, selbst wenn er keine detaillierten Kenntnisse der griechischen Mythologie be-sitzt, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß es infolge von Versprechen oder Verhören zu Verwechslungen in markenrechtlich relevantem Umfang kommt. Denn beide Markenwörter stimmen in den ersten beiden und dem letzten von jeweils vier Buchstaben überein und weichen nur im zweiten - unbe-tonten - Vokal voneinander ab. - 6 - Da die Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht allein in der Regel ausreicht, Verwechslungsgefahr insgesamt zu bejahen (BGH aaO), und hier keine Umstände ersichtlich sind, die ein Abweichen von der Regel begründen könnten, mußte die Beschwerde der Widersprechenden I bereits wegen des nicht ausreichenden Mar-kenabstands in klanglicher Hinsicht erfolgreich sein. 3. Dagegen war die Beschwerde der Widersprechenden II zurückzuweisen, weil die zulässig bestrittene Benutzung dieser Widerspruchsmarke nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde (§§ 43 Abs 1, 26 MarkenG). Weder aus der eidesstattli-chen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden II vom 6. Okto-ber 1997 noch aus den übrigen vorgelegten Benutzungsunterlagen ist ersichtlich, für welche Waren im einzelnen in welchem Umfang die Marke benutzt wurde. Die eidesstattliche Versicherung bezieht sich auf die Benutzung für "Damenblusen, -röcke und –hosen", ohne daß zwischen diesen Waren differenziert wird. Für Da-menröcke und –hosen genießt die Widerspruchsmarke II jedoch keinen Schutz. Demzufolge ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, ob und in wel-chem Umfang die Marke für Damenblusen benutzt wurde. Die Beschwerde der Widersprechenden zu II war daher zurückzuweisen, ohne daß es auf die Frage, ob durch die konkrete Benutzungsform der kennzeichnende Charakter der Wort-marke verändert ist, noch angekommen wäre. 4. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs 1 S 2 MarkenG. Umstände, aufgrund derer es der Senat für geboten erachten würde, einer der Be-teiligten die Kosten aufzuerlegen, liegen nicht vor. Dr. Schade Friehe-Wich Albert Pü
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