BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 254/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am Diller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 303 08 744.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 02. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz - 2 - b e s c h l o s s e n: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Anmelderin hat die Bezeichnung wellness cotton als Wortmarke für „Damen-, Herren- und Kinderoberbekleidungsstoffe gewirkt, gewebt und gestrickt; Damen-, Herren- und Kinderoberbekleidungsstücke, insbe-sondere Blusen, Röcke, Kostüme, Kleider, Anzüge, Jacken, Mäntel, Gürtel, Hand-schuhe, Schals, Brust-, Schulter- und Halstücher; Turn- und Sportbekleidungsstü-cke; Bett- und Tischdecken, Bett- und Tischwäsche, Haushaltswäsche, Handtü-cher“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 27. Juni 2003 die Anmeldung wegen mangelnder Unterschei-dungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Unter Be-zugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 24. April 2003 ist ausgeführt, dass die in wörtlicher Übersetzung „Wohlfühl-Baumwolle“ bedeutende Anmelde-marke den Käuferkreisen nur signalisiere, dass die so bezeichneten Waren aus Baumwolle hergestellt würden, in der man sich wohlfühlen könne, etwa wegen ih-rer weichen, flauschigen Qualität oder durch die Verwendung gesunder Grundma-terialien. Als unmittelbar verständliche beschreibende Angabe sei sie daher frei-haltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter Beru-fung auf die „Baby-dry“-Entscheidung des EuGH stellt sie in Abrede, dass die An-meldemarke als normale Ausdrucksweise aufgefasst werde, um im üblichen Sprachgebrauch die beanspruchten Waren zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. Durch die Hinzufügung von „wellness“ verliere der Wortbestandteil „cotton“ seinen beschreibenden Charakter; die Verkehrskreise würden erkennen, dass es sich hierbei nicht um Baumwolle, sondern etwas völlig anderes handele; vorliegend werde Baumwolle auch tatsächlich mit LYCRA ver-bunden, wodurch eine atmungsaktive und durch den permanenten Stretch auch form- und dimensionsstabile Kombination entstehe. Die Verbindung der in der Anmeldemarke verbundenen beiden Wörter sei ungewöhnlich, weil „wellness“ hauptsächlich im Zusammenhang mit körperlichen Fitness- und Gesundheitspro-grammen verwendet werde, in Verbindung mit den beanspruchten Waren aber unüblich sei. Als Ergebnis einer lexikalischen Erfindung, bei der ein beschreiben-der Gehalt nur anhand grammatikalischer Überlegungen und Übersetzungsvor-gänge konstruiert werden könne, sei die Anmeldemarke daher unterscheidungs-kräftig und nicht freihaltebedürftig. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechter-halten und vertieft. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sie in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmelde-marke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ent-gegenstehen. - 4 - Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Kennzeichnungen von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste-hen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Unter diesen Ausschlussgrund fällt nach der Rechtsprechung des EuGH auch eine Kennzeichnung, die aus der Verbindung von Bestandteilen besteht, die je für sich Merkmale der beanspruchten Waren be-schreiben, soweit sie sich in der bloßen Aneinanderreihung dieser Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung insbesondere syntaktischer oder semantischer Art erschöpft (vgl. EuGH, Urteil vom 12.02.2004 [Rz. 39] – Rs. C-265/00 – BIOMILD, abrufbar unter http://www.curia.eu.int/jurisp/cgibin/form. pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=alldocs&numaff=C265%2F00&datefs= &datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=& resmax=100). Dabei steht weder der Umstand, dass das angemeldete Kombinationszeichen eine sprachliche Neu-schöpfung ist (vgl. EuGH, a.a.O. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch), dem Ausschluss von der Eintragung entgegen, noch ist es erforderlich, dass das Kombinationszeichen bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet wird (vgl. EuGH, a.a.O. [Rz. 38]; EuGH GRUR 2004, 146, 147 [Rz. 32] – DOUBLEMINT). Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegend zu beurteilende Anmeldemarke als freihaltebedürftige Angabe von der Eintragung ausgeschlossen. Die beiden ur-sprünglich englischsprachigen Wörter „wellness“ und „cotton“, aus denen sie in sprachüblicher Weise zusammengesetzt ist, haben bereits in den Bedeutungen „körperliches Wohlbefinden“ und „Baumwolle“ in den deutschen Sprachschatz Eingang gefunden (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., S. 343 und1798). In diesen Bedeutungen sind sie auch breitesten Bevölkerungskreisen ohne weiteres bekannt. Das Wort „wellness“ wird entgegen der Ansicht der An-melderin nicht nur in Zusammenhang mit körperlichen Fitness- und Gesundheits-programmen verwendet; denn abgesehen davon, dass bei Begriffen wie Well-nessurlaub, Wellnesshotel oder Wellnessreise weniger eine sportliche Betätigung, als vielmehr auf Entspannung abzielende Lebensumstände im Vordergrund ste-- 5 - hen, wird auch eine Bekleidung, die aufgrund ihrer Materialeigenschaften das kör-perliche Wohlbefinden unterstützt, bereits jetzt allgemein mit dem Begriff „Well-nessbekleidung“ oder „Wohlfühl-Bekleidung“ bezeichnet, wie die in der mündli-chen Verhandlung erörterten Fundstellen aus dem Internet belegen. Diesen kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Begriff „Wellness“ bzw. „Wohlfühl-„ auch gerade in Zusammenhang mit der Kunstfaser LYCRA, die nach dem Vortrag der Anmelderin zusammen mit Baumwolle das Grundmaterial der mit der ange-meldeten Marke gekennzeichneten Waren sein soll, als Hinweis auf dessen be-sondere Eigenschaften anzutreffen ist. Das Wort „cotton“ wiederum findet sich sehr oft in Einnähetiketten, welche die Bestandteile der Kleidung angeben und Pflegeanleitungen enthalten; darüber hinaus wird es auch in der Werbung allge-mein als Synonym für „Baumwolle“ verwendet. Wegen dieser Üblichkeit ist es da-her bereits jetzt als Bestandteil des deutschen Wortschatzes anzusehen (vgl. DUDEN, a.a.O.). Die Verbindung der beiden Begriffe in der angemeldeten Kombinationsmarke, die für sich genommen Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, führt in der Regel dazu, dass auch diese eine glatt beschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt (vgl. EuGH, a.a.O. –BIOMILD). Umstände, welche die An-nahme begründen könnten, die Verbindung beider Begriffe in der angemeldeten Marke erwecke einen über die bloße Zusammenfügung ihrer warenbeschreiben-den Bestandteile hinausgehenden Eindruck in visueller und akustischer Hinsicht (vgl. EuGH, a.a.O. [Rz. 40] – BIOMILD), sind nicht ersichtlich. Insbesondere ver-bindet sie beide Begriffe in einer sowohl in der englischen wie auch in der deut-schen Sprache üblichen und grammatikalisch korrekten Weise ohne jede erkenn-bare Besonderheit. Auch wenn es sich bei dem angemeldeten Kombinationszei-chen um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, die bislang, soweit feststellbar, noch nicht in warenbescheibender Hinsicht verwendet wird, ist es daher geeignet, auf ein wichtiges Merkmal der beanspruchten Waren hinzuweisen, nämlich dass sie aus einem Baumwoll-Material zum Wohlfühlen hergestellt sind. Wegen des In-teresses der Allgemeinheit, auf diese Wareneigenschaft mittels der angemeldeten - 6 - Wortkombination hinweisen zu können, ist die angemeldete Bezeichnung daher nicht zugunsten eines Unternehmens monopolisierbar (vgl. EuGH, a.a.O. [Rz. 31] – DOUBLEMINT; a.a.O. [Rz. 35 f.] – BIOMILD). Wegen ihres glatt beschreibenden Gehalts fehlt der Anmeldemarke darüber hin-aus auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH MarkenR 2004, 39, 40 – Cityservice). Da die Markenstelle der Anmeldemarke somit zu Recht die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war (§ 83 Abs 1 Nr 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr allein auf der Grundlage der aktuellen höchstrichterli-chen Rechtsprechung insbesondere des EuGH über die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls. Dr. Schermer Richter Dr. van Raden Kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Dr. Schermer SchwarzNa
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