BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 261/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 57 767 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurück-gewiesen. I. Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 7. Juni 2004 die Marke 397 57 767 „Full Moon“ antragsgemäß teil-weise für die Dienstleistungen „Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten“ gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 iVm § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 als üblichen beschreibenden Hinweis auf Veranstaltungen bei Vollmond gelöscht. Der Markeninhaber beantragt nach Rücknahme seiner gegen die Teillöschung ge-richteten Beschwerde die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Als Billigkeits-grund macht er geltend, er lebe in sehr engen wirtschaftlichen Verhältnissen. II. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nach § 71 Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG zulässig. Er hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nur in Betracht, wenn die Einle-gung der Beschwerde aufgrund besonderer, auf das Verfahren vor dem Deut-schen Patent- und Markenamt bezogener Umstände, etwa Verletzung des rechtli-chen Gehörs oder schwerer materiellrechtlicher Mängel des angefochtenen Be-- 3 - schlusses, erforderlich geworden ist (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 71 Rdn. 61). Wirtschaftliche Engpässe des Beschwerdeführers oder sonstige aus-schließlich in seiner Person liegende Umstände rechtfertigen die Rückzahlung nicht. Dr. Schermer Prietzel-Funk Dr. van RadenNa
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