BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 261/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 04 999 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke für Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und –instrumente (soweit in Klasse 9 enthal-ten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Daten-aufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer. Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; insbesondere für Funk und Fernsehen. Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstlei-stungen einer Datenbank, nämlich Vermietung der Zugriffszeiten zu und Betrieb von Datenbanken sowie Sammeln und Liefern von Daten, Nachrichten und Informationen; Vermietung von Datenver-arbeitungseinrichtungen und Computern; Projektierung und Pla-nung von Einrichtungen für die Telekommunikation. angemeldet ist OnlinePass Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist auf den vorangegan-genen Beanstandungsbeschluß Bezug genommen, in dem ausgeführt wird, die - 3 - Bezeichnung "OnlinePass" weise lediglich darauf hin, daß die beanspruchten Wa-ren und Dienstleistungen Arbeitsgänge, Durchläufe bei Online-Programmen kon-trollierten und steuerten, und stelle damit eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, die auch nicht geeignet sei, die betreffenden Produkte herkunftshinweisend zu kennzeichnen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die angesprochenen Verkehrskreise würden der angemeldeten Kombination aus zwei phantasievoll zusammengesetzten "Wortsilben" nicht ohne weiteres eine be-schreibende Bedeutung entnehmen; sie stelle keinen beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Die Marke sei daher unter-scheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Sie verweist auf Eintragungen der Marken "Unity One", "Future One" und "The One Group". Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angemeldeten Be-zeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt und die Markenstelle die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die Eignung, Waren und Dienstleistungen nach ihrer be-trieblichen Herkunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unter-scheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 8 RdNr 17; BGH GRUR 1995, 408 – "PROTECH"). Die angemeldete Bezeichnung ist hierzu nicht geeignet, weil ihr jedenfalls ein markenrechtlich relevanter Teil der angespro-chenen Verkehrskreise in erster Linie eine die beanspruchten Waren und Dienst-leistungen betreffende Beschaffenheitsangabe, nicht jedoch eine Herkunftskenn-zeichnung entnehmen wird. Das Wort "Online" wird von den angesprochenen Ver-- 4 - kehrskreisen regelmäßig nicht als fremdsprachliche Bezeichnung aufgefaßt, son-dern hat aufgrund vielfacher Verwendung Eingang in die deutsche Umgangsspra-che wie auch in den Duden (Deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl 1991) gefunden. Bei dem Wort "Pass" handelt es sich sowieso um eines der deutschen Sprache. Nachweisbar ist eine Vielzahl von Begriffen wie "Online-Agentur", "Online-Wer-bung", "Online Design", "Online-Treff", "Online-Info", "Online-Recht", "Online-Ma-gazin", "Online-Präsentation", "Online Auktionen", "Online Translation", "Online-Kiosk", "Online New Media", "Onlinedienst", "Online-Internet-Kurs" und "Online-Katalog" (vgl die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Er-gebnisse einer Internet-Recherche des Senats), die nach dem Muster "Online + Substantiv" gebildet sind und Sachangaben darstellen. Auch der Begriff "Online-pass" ist hierbei außer für das Produkt der Anmelderin nachweisbar als Sachanga-be für den Inhalt eines Computerkurses der Volkshochschule Weiden/Neustadt. Im Hinblick hierauf hat der Verkehr überhaupt keine Veranlassung, der Kennzeich-nung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der angemeldeten Be-zeichnung einen Hinweis auf deren Herkunft aus einem ganz bestimmten Unter-nehmen zu entnehmen. Der angemeldeten Marke fehlt es daher an jeglicher Un-terscheidungskraft. Die von der Anmelderin zitierte Eintragung der Marken "Unity One", "Future One" und "The One Group" rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, daß eine Vergleichbarkeit von unterschiedlichen Marken, die für verschiedene Wa-ren und Dienstleistungen bestimmt sind, sowieso zweifelhaft ist, würde selbst eine Eintragung der identischen Marke für identische oder ähnliche Waren keinen An-spruch auf Registrierung begründen (vgl zB BGH GRUR 1989, 420 "K-SÜD"; BPatGE 32, 5, 9 "CREATION GROSS"). - 5 - Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Albert Richter Schwarz kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Albert Friehe-Wich Pü
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