BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 267/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 14 282.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer so-wie Richter Dr. van Raden und Richterin Friehe-Wich BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Sep-tember 1999 und vom 4. Mai 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Für die Waren und Dienstleistungen Software für Reisebürodienstleistungen sowie Entwicklung und Er-stellung derselben für Dritte, Software zur Reisekostenauswertung sowie Entwicklung und Erstellung derselben für Dritte, Software zur Unterstützung des kompletten Dienstreiseprozesses sowie Entwicklung und Erstellung derselben für Dritte ist die Bezeichnung Easy Travel zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch zwei Beschlüsse, von de-nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um die Bezeichnung einer wesens-bestimmenden Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, näm-lich um den Hinweis, dass es sich um Software handele, die mit dem Reisen ver-bundene Dienstleistungen erleichtere. Der Marke fehle mithin jegliche Unterschei- - 3 - dungskraft. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis zugunsten der Mit-bewerber bestehe, könne dahingestellt bleiben. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Nach ihrer Ansicht ist die angemeldete Marke schutzfähig. Es handele sich bei "EasyTravel" zwar um eine durchaus sprechende Marke, aber nicht um einen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen üblichen, unmittelbar verständlichen beschreibenden Begriff. Zwar seien die Bestandteile der angegrif-fenen Marke ohne weiteres aus sich heraus verständlich, doch enthalte keiner der Bestandteile einen Bezug zu Software der beanspruchten Art. Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2002 ein eingeschränktes Waren- und Dienstlei-stungsverzeichnis vorgelegt, nach dem Schutz nunmehr für "Software für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwal-tung, Abrechnung und Auswertung von Dienstreisen; Entwicklung und Erstellung von Software für Dienstleistungen im Zusammen-hang mit der Verwaltung, Abrechnung und Auswertung von Dienstreisen für Dritte" begehrt wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die bei den Akten befindlichen Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Beschwerde musste in der Sache Erfolg haben, da absolute Schutzhindernis-se nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls für die im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Waren und Dienstlei-stungen nicht entgegenstehen. - 4 - Mit der Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses sind solche Wa-ren und Dienstleistungen ausgeschlossen, welche die Buchung und Durchführung von Reisen zum Gegenstand haben können. Schutz wird nur noch beansprucht für Software einschließlich deren Entwicklung und Erstellung, die bei der Erbrin-gung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Auswertung und Abrechnung von Dienstreisen zum Einsatz kommt. Für derartige Softwarepro-dukte und die Entwicklung und Erstellung solcher Software stellt die angemeldete Bezeichnung "EasyTravel" keine unmittelbar beschreibende Angabe dar. Die an-gesprochenen Fachkreise, an die sich die Waren/Dienstleistungen wenden, näm-lich Reisebüros und Fluggesellschaften, die für Firmenkunden mit starkem Bu-chungsaufkommen von Dienstreisen die Verwaltung, Auswertung und Abrechnung der Reisen übernehmen, verbinden mit "EasyTravel" zwar ohne weiteres die Vor-stellung von "leichte Reise" oder auch "leichtes Reisen". Sie erkennen aber gleich-zeitig ohne weiteres, daß der gedankliche Inhalt der Aussage "leichte Reise" in be-zug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen allenfalls assoziativen Charakter hat, weil eine Software, die das leichte Verwalten und Abrechnen von Dienstreisen ermöglicht, mit einem einfachen unproblematischen Reisen selbst, etwa durch einfache Buchung und sonstige Komfortleistungen, nichts zu tun hat. Für die angesprochenen Fachabnehmerkreise stellt sich die angemeldete Be-zeichnung "EasyTravel" daher ersichtlich nur als Anspielung dar, die über mehrere gedankliche Schritte in dem Sinne der Erleichterung der Reise dahingehend zu verstehen ist, daß die Verwaltung durch ein Dienstleistungsunternehmen vorge-nommen wird, das hierbei wiederum eine die Verwaltung vereinfachende Software einsetzt. Damit verliert die angemeldete Wortkombination aber ihre vermeintlich beschrei-bende Eigenschaft, so daß sie als Phantasiebezeichnung zu werten ist, die weder - 5 - jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt noch als Beschaffenheits- oder Bestim-mungsangabe unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG fällt. Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü
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