BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 27/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 33 882.9 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Dezember 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke für "Bekleidungsstücke, T-Shirts, Sweatshirts, Schuhwaren, Kopfbedeckungen" angemeldet ist COOL SPORTS. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke einen schutzunfähigen Sachhinweis darstelle und ihr zudem jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar verständliche Bezeich-nung COOL SPORTS erschöpfe sich als Sach- und Werbebegriff in einer schlag-wortartigen Benennung der modischen Ausrichtung ("cool") der betreffenden Pro-dukte; Mitbewerbern müsse es möglich bleiben, für ihre Waren ebenfalls entspre-chend zu werben. Als bloßer Hinweis auf eine Stilrichtung ohne selbständig kenn-zeichnenden Bestandteil oder hinreichend fantasievollen Überschuss in Aussage oder Gestaltung vermöge die angemeldete Marke die erforderliche betriebliche Hinweiswirkung nicht zu entfalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die angemeldete Bezeichnung für nicht freihaltungsbedürftig. - 3 - Die angefochtene Entscheidung, die von einer einzigen möglichen Bedeutung des Begriffs "COOL SPORTS" ausgehe und so zu einer beschreibenden Bezeichnung eines Modestils gelange, berücksichtige nicht, dass das Zeichen im Hinblick auf die betreffenden Waren mehrdeutig sei. Neben der von der Markenstelle ange-führten Bedeutung könne "cool" auch als Hinweis auf Kühlung oder auch auf einen besonders schlichten, funktionellen Stil verstanden werden. Als mehrdeutige Be-zeichnung, der für die konkreten Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden könne, sei die angemeldete Marke auch unterschei-dungskräftig. Wegen des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die eingereich-ten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Bei der Bezeichnung "COOL SPORTS" handelt es sich um eine Wortfolge, die in ihrer Gesamtheit keine rein beschreibende übliche Sachinformation über die bean-spruchten Waren enthält. Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass das aus dem Englischen stammende Wort "cool" als Modeschlagwort in die deutsche Werbesprache einge-gangen ist; daraus folgt indes nicht, dass das Wort "cool" in Verbindung mit dem in der Tat als branchenüblicher Sachbegriff für Sportbekleidung anzusehenden und damit in Alleinstellung nicht zur Individualisierung geeigneten Begriff "sports" einen ausschließlich beschreibenden Hinweis auf die modische Ausrichtung der Waren darstellt. - 4 - In Bezug auf die beanspruchten Waren liegt vielmehr in der Bezeich-nung "COOL SPORTS" ersichtlich eine Doppeldeutigkeit. Große Teile der ange-sprochenen Verkehrskreise - an zeitgemäßer bis sportlicher Erscheinung und/oder sportlicher Aktivität interessierte Verbraucher - dürften Wert darauf legen, dass ih-re Kleidung "cool" im Sinne von "in hohem Maße gefallend, der Idealvorstellung entsprechend" (vgl Duden - Deutsches Universalwörterbuch 4. Aufl Mann-heim 2001) ist; gleichzeitig ist der Funktionsaspekt des Kühlens, auf den das zum allgemein bekannten Grundwortschatz des Englischen gehörende Wort "cool" bei aller umgangssprachlichen Bedeutungserweiterung unzweifelhaft ebenfalls hin-weist, bei Sportbekleidung von besonderer Bedeutung. Schließlich kann der Be-griff "cool sports" auch als Hinweis auf Sportarten zu verstehen sein, die in kühler Umgebung ausgeübt werden und für die wiederum spezielle Bekleidung erforder-lich ist. Durch solche mehrfache Bedeutung des Wortes "cool" sowohl als Ausdruck einer emotionalen Bewertung als auch als Hinweis auf technische Funktionen stellt sich die Kombination mit dem an sich rein beschreibenden "sports" für die angespro-chenen Verkehrskreise als eine keineswegs fantasielose Bezeichnung dar. Sie preist die Waren in mehrfacher Hinsicht "sprechend" an, ohne sich dabei in einer reinen Sachinformation zu erschöpfen. Damit kann ihr nicht jegliches Mindestmaß an sprachlicher und inhaltlicher Eigenart abgesprochen werden, wobei die mit "COOL SPORTS" zweifellos angestrebte Werbewirkung einerseits und die Eig-nung zur betrieblichen Produktidentifizierung andererseits einander keineswegs ausschließen (vgl Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucksache 12/6581, S 82 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 76 li Sp). Von einer allgemein in der Werbung übli-chen Nutzung der Doppeldeutigkeit als einem üblichen Stilmittel, dessen Verwen-dung die Unterscheidungskraft in Frage stellen könnte (vgl BPatG GRUR 2002, 699 – SELECT iT), ist bei dem Wort "cool" derzeit nicht auszugehen. - 5 - Unter diesen Voraussetzungen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die angemeldete Bezeichnung von den Mitbewerbern künftig zur Beschreibung der angemeldeten Waren ernsthaft benötigt wird. Ihnen bleibt beispielsweise der Hinweis unbenommen, von ihnen angebotene Bekleidungs-stücke hielten den Körper bei sportlichen Aktivitäten kühl, seien für "kühle", insbe-sondere Wintersportarten bestimmt oder seien "cool" in modischer Hinsicht. Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Pü
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