BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 27/14 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 023 959.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Hermann und den Richter k.A. Schmid - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle vom 6. Februar 2014 wird inso-weit aufgehoben, als dem angemeldeten Zeichen der Marken-schutz versagt wurde. G r ü n d e I. Die Anmeldung der Wortmarke BASTEI ENTERTAINMENT hat die Markenstelle nach vorangegangener Beanstandung vom 20. September 2013 mit Beschluss vom 6. Februar 2014 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: Fotografische, Film-, optische Apparate und -instru-mente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungs-träger, Schallplatten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Computerprogramme; Spiele (Software); auf Datenträger aufgezeichnete Computerspiele; Video-spiele als Zusatzgeräte zu Fernsehern und/oder Com-putern; E-Books; elektronische Publikationen; elektro-nisch gespeicherte Daten aller Art (herunterladbar), einschließlich digitaler Daten; bespielte Ton-, Bild- und Datenträger aller Art (soweit in Klasse 9 enthalten), - 3 - auch für interaktive und Multimedia-Anwendungen; DVDs, CDs, CD-ROMs; E-Book-Reader; 3-D-Brillen; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen eines Verlags (ausgenommen Druckarbeiten), einschließlich elektro-nisches Publizieren und elektronische Veröffentli-chungen, auch im Internet; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, auch in elektronischer Form und im Internet; Herausgabe von Texten, aus-genommen Werbetexte; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Betrieb von Ton-, Film-, Video- und Fernsehstudios; Ton-, Film-, Video- und Fernseh-produktion; Produktion von Multimedia-Anwendungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen; digita-ler Bilderdienst; Veranstaltung von Wettbewerben (Er-ziehung und Unterhaltung); Verfassen von Drehbü-chern; Vermietung von Ton-, Film-, Video- und Fern-sehaufnahmen Klasse 45: von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienst-leistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Ver-gabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Ur-heberrechten; Lizenzierung von Computersoftware; Li-zenzierung von Computerspielen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, den Begriff „BASTEI ENTERTAINMENT" werde das Publikum dahingehend verstehen, dass es sich bei den zurückzuwei-senden Waren und Dienstleistungen um solche unterhaltender Art handelt, die auf - 4 - der Felsformation mit Aussichtsplattform in der Sächsischen Schweiz namens Bastei angeboten würden oder einen thematischen Bezug dazu hätten. Alle hier in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen könnten unterhaltender Art sein und einen Bezug zur Bastei haben. Es reiche zudem aus, wenn die Region um die Bastei und nicht die Felsformation selbst gemeint sei. Dass der Begriff „BASTEI" auch im Firmennamen der Anmelderin enthalten ist, sei unmaßgeblich. Der ange-meldete Markenbegriff gebe keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise direkt, in glatt beschreibender Form auf Thema und/oder Ange-botsort der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hin. Damit könne ein eventuell bestehendes Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingestellt bleiben. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der Ansicht, der Begriff "Bastei" stelle nach dem normalen Sprachgebrauch keine geographische Her-kunftsangabe dar, stamme vielmehr - wie sich aus dem Duden ergebe - aus der mittelalterlichen Befestigungsarchitektur und beschreibe einen "vorspringenden Teil an alten Festungsbauten" oder ein "Bollwerk". Synonym für "Bastei" stünden Begriffe wie "Bastion", "Befestigungsanlage", "Festung" und "Verteidigungsan-lage". Auf eben diese Bedeutung gehe auch Name der im angefochtenen Be-schluss erwähnten Felsformation in der sächsischen Schweiz zurück. Der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher werde den Begriff "Bastei" daher mit einer mittelalterlichen Burg oder einer militärischen Befestigungsanlage assoziieren. Dass das Zeichen "Bastei" im Bereich Medien und Unterhaltung un-terscheidungskräftig ist, zeige nicht zuletzt auch dessen Bekanntheit für die An-melderin im Bereich Verlagswesen und Buchdruck. Die Anmelderin beantragt, „den Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 06. Februar 2014 aufzuheben und die angemeldete Marke Nr. 302013023959.8/41 – BASTEI - 5 - ENTERTAINMENT vollumfänglich in das Markenregister einzu-tragen. II. Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Er-folg. Einer Registrierung des angemeldeten Zeichens stehen keine Schutzhinder-nisse aus § 8 Abs. 2 MarkenG entgegen. Der angemeldeten Wortfolgekombination fehlt für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeich-nen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die an-gemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch ei-nen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-schnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2). Ausgehend hiervon besitzen Zeichen keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen das angesprochene Publikum für die fraglichen Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. EuGH GRUR 2004, - 6 - 1027, 1029 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 28 - My World). „Bastei Entertainment“ weist entgegen der Annahme der Markenstelle auch für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine für das inländische Publikum auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts oder der Herkunft die-ser Angebote auf. Denn mit der Anmelderin ist nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen, breiten inländischen Verkehrskreise bei „Bastei“ an eine Felsformation mit Aus-sichtsplattform in der Sächsischen Schweiz namens Bastei denken werden. Im Gegenteil weist Bastei auf eine Befestigungsanlage hin, insoweit kann auf die Be-schwerdebegründung vom 6. Juni 2014 verwiesen werden. Es ist danach entge-gen der Ansicht in der angefochtenen Entscheidung deutlich, dass der Begriff „Bastei" für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine (glatt) beschreibende Bedeutung hat. Als geografische Herkunftsangabe läßt sich eine beliebige Bastion nicht ansehen. Dass Bastei für die in den Vordergrund der Argumentation der Markenstelle ge-rückte Felsformation namensgebend gewesen ist, wie die Beschwerdebegründung zutreffend ausführt und belegt, führt nicht dazu, dass das Publikum den Begriff allein synonym für diese Region versteht. Das angemeldeten Zeichens unterliegt auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil „Bastei Entertainment" keine Merkmalsbe-zeichnung ist. Die Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Dienstleistungen die-nen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428). Unter die Vor-- 7 - schrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen nämlich nur solche Angaben, die im normalen Sprachgebrauch die angemeldeten Dienstleistungen entweder unmittel-bar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen kön-nen. Bei Zeichen aus mehreren Wörtern müsste ein etwaiger beschreibender Charakter nicht nur gesondert für jedes Wort, sondern auch für das durch die Wörter gebildete Ganze festgestellt werden. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich nicht um eine freihaltungsbe-dürftige geographische Angabe. Als Herkunftsangaben kommen zwar auch Bau-werks-Bezeichnungen in Betracht, die einen Ort hinreichend deutlich bezeichnen, was nach obigen Ausführungen aber nicht der Fall ist. Dr. Albrecht Hermann Schmid Hu
Full & Egal Universal Law Academy