BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 28/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 65 970 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2003 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richterin Friehe-Wich und des Richters Dr. van Raden beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Wortmarke POPOLINO WINDELMAUS für „Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten), Bett- und Tischwä-sche, Decken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen insbesondere für Kleinkinder, Windeln aus natürlichen und synthetischen Textilfasern; Spiel-zeug, Spiele, Turn- und Sportgeräte“ ist Widerspruch eingelegt aus der priorität-sälteren IR-Marke 563 695 POCOLINO, eingetragen unter anderem für „vêtements pour bébé“. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst bei der Anlegung strengster Maßstäbe hiel-ten die Marken den erforderlichen Abstand ein, um Verwechslungen zu vermei-den. Trotz gewisser Übereinstimmungen der Marken in den Bestandteilen „POPOLINO“ bzw. „POCOLINO“ unterscheide sich die angegriffene Marke auf-grund des weiteren Markenworts „WINDELMAUS“ im Gesamteindruck deutlich von der Widerspruchsmarke. Beide Bestandteile bildeten einen einheitlichen, fan-tasievollen Gesamtbegriff, den zu trennen die angesprochenen Verbraucher kei-nerlei Veranlassung hätten. Optisch und klanglich weiche die angegriffene Marke insgesamt aber so klar und deutlich von der Widerspruchsmarke ab, dass dem Publikum auch bei nur flüchtiger Wahrnehmung eine hinreichend sichere Abgrenzung der beiden Kennzeichnungen möglich sei. Eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bestehe daher nicht. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Ihrer Auffassung nach besteht angesichts der Identität eines Großteils der beider-seitigen Waren und der Ähnlichkeit der Marken eine hochgradige Verwechslungs-gefahr. Der Abstand zwischen der Widerspruchsmarke „POCOLINO“ und der jün-geren Marke, welche die Widersprechende als durch den Bestandteil „POPOLINO“ geprägt ansieht, sei nicht ausreichend. Gegenüber dem allein phantasievollen Markenbestandteil „POPOLINO“ werde der weitere Bestandteil „WINDELMAUS“ vom Verkehr als bloße Beschreibung für ein Kind, das Windeln trage, bei der Benennung außer Acht gelassen, so dass sich die nahezu identi-schen Markenwörter „POPOLINO“ und „POCOLINO“ gegenüber stünden. Sie weist darauf hin, dass der Markeninhaber wiederholt versucht habe, sich an den guten Ruf der Marke „POCOLINO“, der sie einen hohen Bekanntheitsgrad bei-misst, anzuhängen, was schon frühere ähnlich lautende Markenanmeldungen zeigten, die der Markeninhaber auf ihren Widerspruch hin zurückgenommen habe. Darüber hinaus sei eine mittelbare Verwechslungsgefahr gegeben, weil der Ver-kehr die angegriffene Marke aufgrund ihres Bestandteils „POPOLINO“ als Seri-- 4 - enmarke aus dem Unternehmen der Widersprechenden auffasse oder annehme, die Marken stammten aus wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen Unter-nehmen. Der Inhaber der angegriffenen Marke, tritt der Ansicht der Widersprechenden entgegen und verweist auf zahlreiche Kinderartikel mit Bezeichnungen wie „PALOMINO“, „POCOLINO“, „TOPOLINO“ oder „PAMPOLINA“, was den Verkehr zum genaueren Beachten der Unterschiede veranlasse. Seiner Auffassung sei es nicht gerechtfertigt, die aus zwei Wörtern gebildete Marke auf das erste Wort zu verkürzen, denn diese Marke stelle ein untrennbares Ganzes dar. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine rechtserhebli-che Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht gegeben ist. Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, besteht selbst bei Anlegung streng-ster Maßstäbe, wie sie bei identischen Waren geboten sind, keine Verwechslungs-gefahr zwischen beiden Marken. Soweit die Widersprechende geltend macht, dass die ältere Marke in der jüngeren Marke weitgehend gleichlautend enthalten sei, verkennt sie, dass nach der neue-ren höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr grundsätzlich unabhängig vom Prioritätsalter der sich gege-nüberstehenden Zeichen allein auf ihren Gesamteindruck abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - - 5 - RAUSCH/ELFI RAUCH). In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Marken aber schon deshalb, weil die Widerspruchsmarke den zusätzlichen Bestandteil „WINDELMAUS“ der jüngeren Marke nicht enthält. Die Beurteilung anhand des Gesamteindrucks schließt zwar nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zei-chen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen ist, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb ge-eignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während die weite-ren Bestandteile so in den Hintergrund treten, dass sie für den Verkehr an Bedeu-tung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl. BGH, a.a.O., S. 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Für eine Prägung der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „POPOLINO“ sind hier aber keine Anhaltspunkte erkennbar. Im Gegensatz zur Ansicht der Widersprechenden ergeben die beiden Bestandteile der jüngeren Marke einen einheitlichen Gesamtbegriff, zu dem beide Wörter glei-chermaßen beitragen. Keines der Markenwörter ist als üblich oder rein beschrei-bend anzusehen, wenngleich, wie der Inhaber der angegriffenen Marke zu Recht anmerkt, nicht nur „WINDELMAUS“, sondern auch „POPOLINO“ deutliche Asso-ziationen zu Gegenstand und Inhalt der von ihm angebotenen Waren nahe legt. Der Auffassung der Widersprechenden, „POPOLINO“ sei der eigentlich phanta-sievolle Bestandteil, während der Verkehr dem Bestandteil „WINDELMAUS“ als gängiger Bezeichnung für ein kleines Kind, das Windeln trage, kein für die Kenn-zeichnung beachtliches Gewicht beimesse, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch wenn der Ausdruck „Maus“ ein beliebter Kosename ist, entsteht durch die Kombination mit dem Begriff „WINDEL“ doch eine keineswegs alltägliche individu-elle Bezeichnung, die der Verkehr in der Regel als besonders liebenswert empfin-det und die er sich daher ebenso einprägt wie das Wortelement „POPOLINO“. Das gilt um so mehr, als auch „POPOLINO“ aus einer Kose- bzw Verniedli-- 6 - chungsform besteht, die von ihrem Sinngehalt her auf ein Kleinkind bezogen ist, das Windeln trägt. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht auch keine Gefahr, daß die angegriffene Marke aufgrund ihres Bestandteils „POPOLINO“ mit der Wider-spruchsmarke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs 2 MarkenG gedanklich in Ver-bindung gebracht wird. Diese Art der Verwechslungsgefahr kann nur unter beson-deren Umständen angenommen werden, um nicht über die Alternative der ge-danklichen Verbindung zu der Gewährung eines Elementenschutzes zu kommen, der im Ergebnis eine Umgehung des Grundsatzes der Beurteilung der Marken nach ihrem Gesamteindruck bedeuten würde (vgl Althammer/Ströbele, Markenge-setz, 6. Aufl., § 9 Rdn. 212). Vor allem ist zu berücksichtigen, daß die gedankliche Zuordnung einer Marke zu dem Geschäftsbetriebs des Inhabers einer anderen Marke aufgrund eines gemeinsamen Bestandteils schon eine größere Aufmerk-samkeit des Verkehrs und eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Mar-ken erfordert. Verwechslungen sind daher im allgemeinen nur bei einem identi-schen oder wesensgleichen Bestandteil zu befürchten, sofern noch weitere Um-stände hinzukommen, wie die Gewöhnung des Verkehrs an eine Markenserie oder eine erhöhte Verkehrsgeltung der in die jüngere Marke als Bestandteil über-nommenen älteren Marke (stRspr., vgl. Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn. 212, 213). Im vorliegenden Fall fehlt es schon an der Voraussetzung der Wesens-gleichheit, weil der Bestandteil „POPOLINO“ der jüngeren Marke in Verbindung mit Babykleidung und Windeln einen für den aufmerksameren Verbraucher deut-lich anklingenden signifikanten Begriffsgehalt besitzt, der ihm aus der Wider-spruchsmarke „PICOLINO“ nicht bekannt ist. Die Widersprechende hat auch keine Tatsachen vorgetragen, die für eine infolge langjähriger umfangreicher Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke „PICOLINO“ oder das Vorliegen einer Zeichenserie mit dem Bestandteil „PICOLINO“ sprechen könnten, so daß mögli-cherweise trotz des Begriffsunterschieds von „POPOLINO“ eine irrtümliche Zuord-- 7 - nung der angegriffenen Marke zu ihrem Geschäftsbetrieb nicht auszuschließen wäre. Erst recht ist nicht zu erkennen, deshalb der Verkehr zu der Annahme organisato-rischer oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den Unternehmen der Inhaber der Vergleichsmarke kommen sollte, denn auch diese Art der Verwechslungsge-fahr kommt nur unter besonders strengen Voraussetzungen in Betracht, wie etwa der Übernahme eines bekannten Unternehmenskennzeichens in die jüngere Marke (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdn 228). Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs. 1 Satz 2 Mar-kenG verwiesen. Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Na
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