BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 282/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. Juni 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke IR 768 155 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden und die Richter Schwarz und Reker - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 6. September 2004 aufgehoben. G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 6. September 2004 den Antrag der als Wortmarke für „class 9: Software, telematic management products for automotive fleets“ international registrierten Marke INTELLIBUS auf Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 107, 113 MarkenG i.V.m. Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies PVÜ mangels der erforderli-chen Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Auch wenn es sich bei der schutzsuchenden IR-Marke um eine Wortneuschöpfung han-dele, so sei sie doch sprachüblich gebildet. Sie bestehe zum einen aus der Kurz-form „INTELLI“ für „intelligent/Intelligenz“, mit dem Geräte bezeichnet zu werden pflegen, welche ihr Verhalten als Reaktion auf wechselnde Zustände, Bedingun-gen und Erfahrungen ändern können, wobei in bezug auf Software hiermit die Fä-higkeit eines Programms bezeichnet werde, die Umgebung zu überwachen und geeignete Aktionen zur Herstellung eines gewünschten Zustandes einzuleiten. Darüber hinaus enthalte sie das im EDV-Bereich für ein Leitungssystem zur Da-- 3 - tenübertragung zwischen den Komponenten des Computersystems gebräuchliche Wort „BUS“. Der aus diesen beiden Bestandteilen zusammengefügte Gesamtbeg-riff „INTELLIBUS“ bedeute daher „intelligenter Bus“, also ein mit besonderen Fä-higkeiten ausgestaltetes Leitungs- und Datenübertragungssystem; in bezug auf Software sowie die telematischen Produkte sei die Marke daher ein bloßer Sach-hinweis darauf, dass diese mit einem intelligenten Bus ausgestattet sind oder für den Einsatz solcher Art ausgestalteter Bussysteme kompatibel und geeignet seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die schutzsuchende IR-Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Die beanspruchten Produkte richteten sich allein an gewerbliche Abnehmer. Das als Kunstwort anzusehende Markenwort sei zur Beschreibung von Merkmalen ei-ner komplexen Software und eines komplexen Telematik-Systems ungeeignet. Zwar werden auf dem Markt tatsächlich Bussyteme, bei denen es sich um Hard-warekomponenten handele, unter dem Namen INTELLIBUS angeboten, bei den beanspruchten Waren handele es sich aber nicht um solche Syteme. Bussysteme in Computern träten angesichts der Komplexität einer auf einen bestimmten Zweck gerichteten Software oder der Komplexität eines Telematik-Systems zur Steuerung von Fahrzeugflotten völlig in den Hintergrund. Die Marke habe auch Unterscheidungskraft. Zwar werde den Ausführungen der Markenstelle zur Zu-sammensetzung der Anmeldemarke aus „INTELLI(GENT)“ und „BUS“ mit der Be-deutung „intelligentes Busssytem“ nicht grundsätzlich widersprochen, es sei aber nicht erkennbar, was dies mit den beanspruchten Waren zu tun haben solle. Selbst bei Inhabern einer Fahrzeugflotte werde die Anmeldemarke weder im Sinne „intelligentes Bussystem in der EDV“ noch im Sinne „intelligente Omnibusse“ ver-standen, so dass sie nicht beschreibend wirkten. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis auf „te-lematic management products for automotive fleets” eingeschränkt und im übrigen ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft. - 4 - II Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil dem Schutzbegehren der Inhaberin der international registrierten Marke nach der Einschränkung des Warenverzeich-nisses keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 107, 113 Mar-kenG i.V.m. Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies PVÜ mehr entgegenstehen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständi-gen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] – Phi-lips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistun-gen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der be-anspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns; WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 – „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Werden rein beschreibende Angaben zu einem Gesamtbegriff zusammenge-setzt, ohne sich durch die Wortkombination ein über den bloß beschreibenden - 5 - Inhalt jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinnge-halt ergibt, so bleibt dieser auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es sich bei ihm um eine Wortneuschöpfung oder einen bislang nicht verwendeten Begriff handelt (EuGH GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Nach diesen Grundsät-zen kann der IR-Marke der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die al-lein noch beanspruchten Waren „telematic management products for automotive fleets“ nicht versagt werden. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat und was auch die Anmelder nicht in Abrede stellt, ist die Marke „INTELLIBUS“ aus dem Bestandteil „INTELLI“ für „intelligent“ sowie dem Wort „BUS“ zusammengesetzt, mit dem in der elektroni-schen Datenverarbeitung im allgemeinen ein aus Hardwarekomponeten zusam-mengesetztes und mittels besonderer Software gesteuertes Leitungssystem be-zeichnet wird. Für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich wegen der Art der nunmehr nur noch beanspruchten Waren um Fachleute handelt, liegt es daher nahe, die Marke „INTELLIBUS“ im Sinne von „intelligentes Busssytem“ zu übersetzen, wofür auch spricht, dass unter der – allerdings wohl weitgehend markenmässig benutzten - Bezeichnung „IntelliBus“ z.Z. ein von der Firma Boeing entwickeltes Bussystem angeboten wird, das insbesondere in der industriellen Produktion eingesetzt wird und den Vorteil bietet, dass hierbei auch PCs und nicht-echtzeitfähige Betriebssysteme Verwendung finden können (vgl. http://www.pauker-ingenieure.de/pdf/intellibus_deu.pdf). Auch wenn es daher möglich ist, dass der Verkehr das Wort „INTELLIBUS“ mit einem EDV-Bussystem in Verbindung bringt, wird er diese Bezeichnung nur bei solchen Waren oder Dienstleistungen als bloße beschreibende Angabe erachten, die mit einem sol-chen Leitungssystem zur Datenübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Hiervon kann allerdings bei den allein noch beanspruchten telematischen Managementprodukten für Fahrzeugflotten keine Rede sein. Denn auch wenn das vorerwähnte Bussytem der Firma Boeing in telematischen Systemen Verwendung findet, hat der Verkehr keine Veranlassung, die in Rede stehende IR-Marke allein als Hinweis auf Merkmale des hier beanspruchten telematischen Management-- 6 - produkts anzusehen, weil es sich bei einem Bussystem lediglich um einen unter-geordneten Bestandteil des telematischen Systems handelt und es für den Ver-kehr fern liegt, einen für eine Sachgesamtheit verwendeten Produktnamen allein auf ein darin vorkommendes untergeordnetes Zubehör zu beziehen. Vielmehr wird es für den Verkehr näher liegen, die Bezeichnung „INTELLIBUS“ als Hinweis auf die Herkunft des damit gekennzeichneten telematischen Managementprodukts aus einem bestimmten Unternehmen und damit als dessen markenmäßige Kenn-zeichnung anzusehen. Da die Markenstelle der IR-Marke daher zu Unrecht den Schutz in der Bundesre-publik Deutschland versagt hat, war der angefochtene Beschluss auf die hierge-gen gerichtete Beschwerde der Anmelderin aufzuheben. Dr. van Raden Reker Schwarz Na
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