BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 285/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 2 068 204 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden sowie der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Mar-kenstelle für Klasse 25 – vom 2. November 1995 und vom 5. Ju-ni 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der ge-mäß § 6 a WZG eingetragenen Marke 2 068 204 aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 1 053 725 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 2. November 1995 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 25 – ua die Verwechslungsgefahr der gemäß § 6 a WZG eingetragenen Marke 2 068 204 mit der Widerspruchsmarke 1 053 725 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 5. Juni 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Ent-scheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 2 068 204 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke im Laufe des Be-schwerdeverfahrens zurückgenommen. - 3 - Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH, Mitt 1998, 264 – Pu-ma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die ange-fochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Albert Friehe-Wich Schwarz Pü
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