BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 287/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 59 624.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richterin Prietzel-Funk am 15. November 2005 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 6. August 2004 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch den angegriffenen Beschluss die Anmeldung der Wortmarke infoprofil für die Waren Klasse: 9 Elektrisch betriebene Informationsanzeigen, insbeson-dere für Anzeigetafeln und Fahrzeuge; Punkt-Matrix-Anzeigen, insbesondere mit elektromagnetisch betrie-benen Anzeigeelementen und mit Leuchtdioden (LED); LCD-Anzeigen; Steuerungseinrichtungen und Steuerungsmodule für vorgenannte Waren; Teile der vorgenannten Waren; auf Datenträgern gespeicherte Software; Klasse 11: Beleuchtungseinrichtungen für elektrisch betriebene Informationsanzeigen, insbesondere für Anzeigetafeln und Fahrzeuge; Beleuchtungseinrichtungen für Punkt-Matrix-Anzeigen, insbeondere für Punkt-Matrix-Anzei-gen mit elektromagnetisch betriebenen Anzeigeele-- 3 - menten; Beleuchtungseinrichtungen für LCD-Anzei-gen; Klasse 42: Technische Planung und Beratung im Zusammenhang mit elektrisch betriebenen Informationsanzeigen, Punkt-Matrix-Anzeigen, LCD-Anzeigen, Beleuchtungs-einrichtungen für vorgenannte Waren gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre für die in Anspruch genom-menen Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft. Die einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens "info" und "profil" seien dem inländi-schen Publikum in ihrem Bedeutungsgehalt bekannt. Im Hinblick auf die hier be-anspruchten Waren komme dem Begriff "profil", der an sich mehrere Bedeutungen besitze, die alleinige Bedeutung im Sinne von "besondere Eigenschaften, Cha-rakteristika" zu, "info" sei das Kurzwort für "Information". Dem angemeldeten Markenwort komme daher eine Bedeutung im Sinne von "charakteristische/be-sonders wichtige Informationen" bzw. "Informationen über besonders wichtige Eigenschaften" zu. Dies sei im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 9 und 11 so zu verstehen, dass ein Hinweis auf Anzeigegeräte und Beleuchtungs-einrichtungen, die dem Benutzer wichtige Informationen mittels Leuchtdioden, Anzeigetafeln, Displays u.ä. übermittelten; gegeben werde. So seien beispiels-weise elektrische Geräte üblich, die über Leuchtdisplays den Betriebszustand ("ein/aus") anzeigten. Auch könnten derartige Anzeigensysteme über die ord-nungsgemäße Funktion, den Energiezustand (Akkuanzeige) oder über Fehl-funktionen (Öldruck, kein Benzin mehr) informieren. Die angesprochenen Ver-kehrskreise würden daher der Kennzeichnung "infoprofil" lediglich einen sachbe-zogenen Hinweis auf die Eigenschaften der beanspruchten Waren entnehmen, aber kein individualisierbares Betriebskennzeichen eines bestimmten Unterneh-mens. Dies gelte ebenso für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42, die in engem funktionalen Zusammenhang zu den beanspruchten Waren stünden. - 4 - Es könne deshalb dahinstehen, ob auch der weitere Versagungsgrund des Frei-haltebedürfnisses vorliege. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde und begehrt die Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses. Sie hält das angemeldete Zeichen für schutzfähig. Es sei nicht freihaltebedürftig und weise zudem die erforderliche Un-terscheidungskraft auf. Das Wort "infoprofil" werde zwar in der Internet-Kommuni-kation im Sinne einer personenbezogenen Liste mit Stichwörtern verwendet, für die der Nutzer der Liste ein besonderes, individuelles Interesse haben könnte, etwa betreffend die Übersendung von themenorientierten Newsletters eines be-stimmten Anbieters. Die hier in Anspruch genommenen Anzeigegeräte und Be-leuchtungseinrichtungen stünden jedoch zu dieser Bedeutung in keinem Zusam-menhang. Sie könnten kein irgendwie geartetes "Profil" aufweisen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke nicht der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ebenso wenig vermag ein Freihaltebe-dürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die nicht die erforderliche Un-terscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unter-scheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienst-leistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehen-der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - 5 - - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 mwN). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genomme-nen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschrei-benden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemelde-ten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterschei-dungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel ver-steht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Nach diesen Grundsätzen kann der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Die Markenstelle hat bei der Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der für die vorliegende Fallgestaltung keine tragfähigen Parallelen aufweist. Laut Google-Recherche wird das Wort "infoprofil", worauf die Anmelderin zu Recht hinweist, allenfalls im Zusammenhang mit einer gewünschten Auskunft über besondere Interessengebiete einer anderen Person verwendet, um dieses Interessengebiet durch die Zusendung darauf zugeschnitte-ner Newsletter abzudecken. Dabei handelt es sich um die Erstellung eines indivi-duellen Nutzerprofils anhand der von diesem angegebenen Interessengebiete und einer daran anschließenden gezielten Auswertung der Informationen durch den Anbieter. Darum geht es aber bei den hier beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen nicht. Anders als bei den von HABM zurückgewiesenen Markenanmel-dungen "GenProfile" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 42 (HABM, Beschluss v. 31. Mai 2001, R0909/00-3, veröff. auf der PAVIS-CD-ROM) und "PROFILESCANNER" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 36 und 42 (Beschluss v. 19. April 2004, R0171/02-2, veröff. auf der PAVIS-CD-ROM) - 6 - steht hier nicht die reine Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund. Es ist nicht feststellbar, dass die angespro-chenen Verkehrskreise - das sind ganz überwiegend technisch vorgebildete Fach-kreise - der angemeldeten Bezeichnung in erster Linie eine beschreibende Bedeutung entnehmen. Zwar ist der Markenbestandteil "info" zweifellos als Kurz-wort für "Information" zu lesen. Damit steht aber das Wort "Profil" nicht in einem eindeutigen und unmissverständlichen Zusammenhang "Profil" bedeutet auch die Gesamtheit von Eigenschaften, die unverwechselbar typisch für jemanden oder etwas sind, oder aber auch eine Seitenansicht im technischen Sinne. Die Merk-malsangabe "aus der Seitenansicht lesbare Informationsanzeige", eine Produkt-eigenschaft, die allerdings bei allen Anzeigetafeln von mehr oder weniger großer Bedeutung für ihre Benutzerfreundlichkeit ist, ist den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht ohne weiteres analysierende Gedankenschritte ohne weite-res und ohne Unklarheiten eindeutig zuzuordnen. Nach der Semantik des Marken-wortes bezieht sich der Bestandteil "profil" auf den Bestandteil "info", also auf In-formationen, und nicht auf die Geräte, die die Informationen erst visualisieren und vom Betrachter aus der Seitenansicht gelesen werden können. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die betreffenden Waren im technischen Sinne ein Profil aufweisen können (vgl. ebenso BPatG, Beschluss v. 6. Mai 1998 - 32 W (pat) 60/98 - Profil). Auch ein Freihaltebedürfnis ist vorliegend nicht feststellbar. Nach den Recherchen des Senats wird im Bereich der hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Markenwort allein von der Markeninhaberin benutzt. Ein Bedürfnis - 7 - der Mitbewerber, sich des Markenwortes zu bedienen, ist mangels engen wa-ren/dienstleistungsspezifischen Bezugs oder regelmäßigen Gebrauchs im Zu-sammenhang mit der Werbung für die hier beanspruchten Waren und Dienst-leistungen nicht erkennbar. Dr. Albrecht Dr. van Raden Prietzel-Funk Hu
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