BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 287/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2009 020 843.3hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. September 2010 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Werner - 2 -beschlossen:Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts wird aufgehoben.G r ü n d eI.Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der WortmarkeChange-Yogafür folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kul-turelle Aktivitäten;Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;Klasse 44: medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schön-heitspflege für Menschen.Die Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. September 2009 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, verschiedenste Yoga-Schulen böten Change-Yoga an. Es sei eine eigenständige Form von Yoga für spezielle Anwender. An dem Fachbegriff Change-Yoga bestehe daher ein Freihaltungsbedürfnis. Es gebe eine Reihe von ähnlich gebildeten Bezeichnungen für Yoga-Richtungen, z. B. Luna-Yoga, Yabluga-Yoga, Poweryoga.- 3 -Für eine Verwendung von Change-Yoga als Fachausdruck beruft sich die Markenstelle auf folgende Fundstellen:• Presseecho ashampoo: ein von der Anmelderin entwickeltes Yoga-programm• Yogaschule Kastner: Angebot des von der Anmelderin entwickelten Programms• Angebot eines Weiterbildungsmoduls Change Yoga • Internetseite von bodylifeswisse mit Change Yoga als ButtonDer Zurückweisungsbeschluss wurde der Anmelderin am 8. Oktober 2009 zu-gestellt.Die Anmelderin hat dagegen am 5. November 2009 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, Change-Yoga sei kein feststehender Begriff. Wie schon Luna Yoga, Licht Yoga, Chi Yoga, Tao Yoga, Sun Yoga, Aqua Yoga und viele andere sei auch Change-Yoga als Marke schutzfähig.Sie beantragt sinngemäß,den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke ein-zutragen.II.Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.Dass Change-Yoga eine beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, hat die Markenstelle nicht belegt. Auch der Senat hat keinen Anlass, Change-Yoga eine beschreibende Bedeutung beizumessen. Die Aussage - 4 -„Umkehrhaltung“ mag für sich beschreibend sein, kommt aber in Change-Yoga nicht deutlich genug zum Ausdruck.Ohne beschreibende Aussage wäre das Schutzhindernis der fehlenden Unter-scheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) aber nur gegeben, wenn es sich bei Change-Yoga um eine Bezeichnung handeln würde, die von den angesprochenen Kreisen - etwa wegen einer entsprechenden allgemeinen Verwendung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.Die von der Markenstelle durchgeführten Recherchen zeigen Change-Yoga als ein von der Anmelderin entwickeltes und geschultes Yoga-Modell. Es fehlen jedoch Nachweise dafür, dass Change-Yoga von den angesprochenen Kreisen als Hinweis auf eine allgemeine Methode benutzt und verstanden wird, das nicht einem Anbieter zugeschrieben ist, sondern durch Change-Yoga nur verfah-rensmäßig bestimmt ist. Die Fundstellen zeigen Change-Yoga nicht als bloße Sachaussage.Diese Auffassung unterstützt es, dass es zahlreiche entsprechend gebildete Bezeichnungen für Yoga-Arten gibt, die von den angesprochenen Kreisen als Marken angesehen werden, wie Aqua-Yoga, Power Yoga, Chi Yoga, Luna Yoga, go-yoga, Devi Yoga, Balance Yoga, Satya-Yoga, Kalari Yoga, Spirit Yoga, Hot Yoga, Diamant Yoga, Diamond Yoga, Kosha Yoga, um nur einige eingetragene Wortmarken zu nennen. Dazu kommen eingetragene Wort-Bild-Marken, in denen Bezeichnungen, wie Marma Yoga, Licht Yoga, adhara yoga etc., auch nicht als Gattungsbegriff erscheinen. Es besteht daher kein Anlass, Change-Yoga in einer Reihe mit anderen Übungsarten als Sachangabe zu sehen.Dass Change-Yoga und seine Bezeichnung von der Anmelderin entwickelt worden sind, ist dabei allerdings nicht entscheidungserheblich (vgl. BPatG, Beschluss vom 24. April 2007, Az: 27 W (pat) 67/07 - MP3). Maßgeblich ist allein, dass Change-Yoga auch noch im heutigen, für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeb-lichen Zeitpunkt, auf dem einschlägigen Markt nicht als gattungsbegriffliche - 5 -Bezeichnung nachweisbar ist, die die angesprochenen Kreise als Sachbegriff verstehen.Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.Dr. Albrecht Kruppa WernerMe
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