BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 29/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 397 40 872 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer so-wie die Richterin Friehe-Wich und des Richters Dr. van Raden beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas-se 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Dezem-ber 2000 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 151 485 ange-ordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-nen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenom-men. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Pü
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