BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 291/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 08 517.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Februar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Wortmarke für "Magnetaufzeichnungsträger, Rechenmaschi-nen, Datenverarbeitungsträger, Computer; Druckereierzeugnisse, Schreibmaschi-nen und Büroartikel, Unterrichtsmittel; Werbung, Geschäftsführung, Unterneh-mensverwaltung, Büroarbeiten; Telekommunikation; Ausbildung; Rechtsberatung und -vertretung, wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung, Unternehmensberatung" angemeldet ist die Bezeichnung FAME Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die Anmeldung wegen bestehen-den Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung stelle nur einen werblich-beschreibenden Hinweis dar-auf dar, daß die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen Ruhm bzw ei-nen (guten) Ruf erworben hätten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, im allgemeinen Sprachgebrauch würden die beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen nicht mit einem Hinweis auf ihren Ruhm oder ihre Berühmtheit bezeichnet. Es sei anzuzweifeln, ob der englische Begriff "FAME" vom inländischen Verkehr ver- - 3 - standen werde und ob sich der Verkehr überhaupt Gedanken über die Bedeutung dieses Begriffs mache. Der Begriff "FAME" weise zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen keinen Bezug auf. Er besage nichts über die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der Produkte. Demzufolge sei er auch nicht als beschreibende Angabe freihaltebedürftig. Auch andere Schutzhindernisse stünden der Eintragung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet, weil der Eintragung der angemelde-ten Bezeichnung als Marke für die beanspruchten Waren weder ein Freihaltebe-dürfnis als beschreibende Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch ein sonsti-ges Hindernis entgegensteht. Insbesondere ist der Ausdruck "FAME" nicht geeignet, im Verkehr zur Bezeich-nung von Eigenschaften der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen wie Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder Wert zu dienen, noch wird er insoweit als Quali-tätsangabe üblicherweise verwendet oder verstanden. Von der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden jedoch nur Ausdrücke erfasst, die einen Waren-bezug aufweisen, also die in der Bestimmung im einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihr in Beziehung stehende Um-stände bezeichnen (BGH MarkenR 1999, 351, 353 – FOR YOU). Das Wort "FAME" ist mithin im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht freihaltebedürftig. Das Wort "fame" hat im Englischen in erster Linie die Bedeutung von "Ruhm, Be-rühmtheit" im Sinne von "public estimation of a person or a thing; general recogni-tion for outstanding achievement; recognition of an unfavorable kind" (Webster’s Third New International Dictionary, 1986); es bezeichnet damit in erster Linie, aber nicht ausschließlich eine erworbene, positive Anerkennung in der öffentlichen Mei-nung. Zumeist wird der Begriff "fame" auf Personen bezogen, so zB in den Kombi- - 4 - nationen "literary fame", "political fame" (vgl Duden/Oxford Großwörterbuch Eng-lisch, 1990); er wird vor allem im Zusammenhang mit darstellenden Künstlern oder Sportlern gebraucht, so zB im Ausdruck "to be of Hollywood fame" = "ein Holly-woodstar sein" (vgl Pons Großwörterbuch Englisch/Deutsch, 2001) oder in den Kombinationen "walk of fame" oder "hall of fame", wo es jeweils um die Würdigung berühmter Personen geht. Dagegen ist der Begriff "fame" praktisch nicht in Bezug auf Gegenstände zu finden. Hinzu kommt, dass selbst für die Verbraucher, denen das nicht zum Grundwort-schatz der englischen Sprache gehörende Wort "fame" bekannt ist, diesem allein keine beschreibende Angabe entnehmen (zumal es im übrigen ja nicht nur positi-ve, sondern auch negative Bedeutung haben kann); hierzu bedarf es vielmehr er-läuternder Angaben, aus denen sich ergibt, auf welche Tatsachen sich der Ruf der so gekennzeichneten Erzeugnisse gründet. In Alleinstellung ist die angemeldete Bezeichnung damit zur unmittelbaren Beschreibung der Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen nicht geeignet (vgl BGH BlPMZ 2002, 85 – INDIVIDUELLE; GRUR 1997, 627 – à la carte). Die angemeldete Marke entbehrt auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft, weil sie - wie oben ausgeführt - weder einen im Vordergrund stehenden beschreiben-den Begriffsgehalt vermittelt noch ein bekanntes und gebräuchliches englischspra-chiges Wort darstellt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als betriebli-ches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 2001, 1150 – LOOK; GRUR 1998, 813 – CHANGE). Insbesondere ist "FAME" nicht mit Anprei-sungen der Spitzenstellung gleichzusetzen, die wegen ihrer allgemein verständli-chen Bedeutung als nicht schutzfähig erachtet worden sind wie "Supreme" (27 W (pat) 211/96 vom 11. August 1998), "legendär" (29 W (pat) 84/94 vom 11. Oktober 1995), "Die Legende" (26 W (pat) 64/98 vom 7. Juli 1999) oder "Pre-stige" (28 W (pat) 183/96 vom 16. April 1997). - 5 - Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü
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