BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 299/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 46 556.1 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung "CD POSTKARTE" soll für "Tonträger und Bildträger, soweit in Klassen 9 und 16 enthalten" als Marke geschützt werden. Die Markenstelle für Klasse 9 hat in einem Beanstandungsbescheid auf die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke hingewiesen: Sie bestehe aus der Ab-kürzung "CD" (= "Compact Disc") und dem Begriff "Postkarte", die je für sich ge-sehen schutzunfähig seien und auch keine schutzfähige Gesamtmarke darstellten. In Bezug auf die beanspruchten Waren sei die angemeldete Marke lediglich ein beschreibender Hinweis, daß es sich hierbei insbesondere um Postkarten in Form von CDs handele. Derartige beschreibende Angaben unterlägen einem Freihal-tungsbedürfnis, außerdem fehle ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft. Nachdem der Anmelder sich hierzu nicht geäußert hatte, ist die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er Kopie eines Prospektes einer Firma THE CDCARD→COMPANY eingereicht; er ist der Meinung, daß seine Anmeldung eingetragen werden müsse, nachdem "bei dieser englischen Firma (gleiches Recht in der EU!) ... der Name akzeptiert" wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde konnte sachlich keinen Erfolg haben, da der Eintragung der an-gemeldeten Marke die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. - 3 - Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der Anmel-demarke um einen glatt beschreibenden Begriff handelt. Er setzt sich aus zwei all-gemein geläufigen und gängigen Begriffen ("CD" und "Postkarte") zusammen, die in sprachüblicher Weise aneinandergereiht sind und ergibt auch in der Gesamtheit eine ohne weiteres verständliche, beschreibende Angabe. Der Verkehr wird darin zwanglos den Hinweis auf eine CD in Form einer Postkarte bzw auf eine Postkarte, die eine CD enthält, sehen. Derartige Produkte befinden sich, wie sich dem vom Anmelder selbst vorgelegten Prospekt entnehmen läßt, seit längerem auf dem Markt. Nachdem der Anmelder im übrigen seine Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit er den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält. Der Hinweis auf eine (möglicherweise) vergleichbare Voreintragung vermag hieran nichts zu ändern. Selbst die Eintragung identischer Marken kann weder für sich noch iVm dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbin-dung führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage darstellt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 85 mwN; BGH GRUR 1989, 420 "KSÜD"; BlPMZ 1989, 248 "To-day"). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Dr. Schermer Friehe-Wich Albert Na
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