BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 30/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 396 56 556 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e BPatG 154 6.70 - 2 - I Zur Eintragung als Wortmarke nunmehr nur noch für "Hebebühnen, nämlich Scherenhubtische für den Fertigungsbetrieb" angemeldet ist flachlift Die Markenstelle für Klasse 7 hat durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes die (zunächst für "Hebebühnen, Flurförderer (motorisch angetriebene und als Handfahrgeräte)" bestimmte) Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung besage in Bezug auf die angemeldeten Waren nur, daß es sich um Lifte in Flachbauweise handele bzw daß die Flurförderer mit Liften in Flachbauweise ausgestattet seien. Unter Lif-ten in Flachbauweise seien insbesondere solche Hebevorrichtungen zu verstehen, die dergestalt flach konstruiert seien, daß sie besonders gut unter das zu hebende Gut zu bringen seien. So könnten auch Waren, die nicht auf Paletten gestellt seien, leicht angehoben und weitertransportiert werden. Die Begriffsbildung sei sprachüblich und regelkonform; es existiere bereits eine Vielzahl ähnlich ge-bildeter Begriffe wie zB Flachbaugruppe, Flachdach, Flachdichtung, Flachmann sowie Expresslift, Skilift, Transportlift. Auch wenn das angemeldete Zeichen der-zeit nicht nachweisbar sei, so sei aufgrund der üblichen Wortbildung damit zu rechnen, daß es von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres ver-standen werde. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, jedenfalls für die nunmehr noch beanspruchten Waren, die sich allein an Fach-leute richteten, sei die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und nicht frei-haltebedürftig. Die beanspruchten Scherenhubtische seien insbesondere unter der - 3 - Gattungsbezeichnung "Flachform-Hubtische" auf dem Markt, so daß mit einer beschreibenden Verwendung des Wortes "flachlift" für die beanspruchten Waren nicht zu rechnen sei. In diesem Markenwort finde der Bestandteil "Lift" nicht in seiner üblichen Bedeutung "Aufzug" Verwendung; die Verbindung mit dem Be-standteil "flach" passe nicht, sei unüblich, mache die Kombination originell und verleihe ihr daher Unterscheidungskraft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der noch bean-spruchten Waren fehlt der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls jegliche Unter-scheidungskraft; der Eintragung steht daher die Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 entgegen, so daß die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Die angesprochenen Verkehrskreise werden der Kennzeichnung mit der ange-meldeten Bezeichnung gerade im Hinblick darauf, daß die beanspruchten Waren - wie die Anmelderin selbst ausführt - auch in besonders flacher Ausführung auf dem Markt sind, jedenfalls in markenrechtlich erheblichem Umfang lediglich die sachbezogene Aussage entnehmen, daß es sich um Scherenhubtische in einer solchen flachen Ausführung handelt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß den angesprochenen fachkundigen Verkehrskreisen die auf dem Gebiet der Förder-technik geläufigen, entsprechend gebildeten Begriffe "Flachseil", "Flachschiene", "Flachrolle" und "Flachpalette" (vgl Zebisch, Fördertechnik 1 bzw 2, Vogel-Verlag) als beschreibende Sachangaben jeweils für eine besonders flache Ausführung der so bezeichneten Gegenstände bekannt sind. Sie werden daher dem zur Ein-tragung angemeldeten Markenwort lediglich einen sachbezogenen Hinweis auf die Art der so gekennzeichneten Waren, nicht jedoch einen solchen auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen. Da Unterscheidungs-- 4 - kraft die Eignung ist, Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Her-kunft, nicht nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu ma-chen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 8 RdNr 12; BGH GRUR 95, 408 "PROTECH"), und es der angemeldeten Marke an dieser Eignung fehlt, hat die Markenstelle die Anmeldung zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dem steht nicht entgegen, daß der Bestandteil "Lift" in Verbindung mit Scheren-hubtischen nicht in seiner im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bedeutung "Aufzug" Verwendung findet. Denn das vom englischen Wort "to lift" (= in die Höhe heben, vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl, 1989) abstammende Wort "liften", das das zum Wort "Lift" (vom englischen "lift" = das Hochheben) gehörende Verb ist, bedeutet insbesondere im technischen Bereich "in die Höhe heben, wuchten" (Duden aaO). Jedenfalls markenrechtlich relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise werden dem Bestandteil "Lift" in der ange-meldeten Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren diese Bedeu-tung entnehmen und ihn unter Berücksichtigung der Verwendung für Scheren-hubtische nicht mit der Bedeutung "Aufzug" im engeren Sinn verstehen. Nach al-ledem ist die angemeldete Bezeichnung weder ungewöhnlich noch phantasievoll und veranlaßt den Verkehr nicht, sie als Herkunftshinweis und nicht als sachbe-zogene Angabe zu werten. Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen. - 5 - Dahinstehen konnte, ob in Anbetracht dessen, daß - wie die Anmelderin ausführt - die beanspruchten Scherenhubtische auf dem Markt in der Regel als "Flachform-Hubtische" bezeichnet würden, der Eintragung auch ein Freihaltebedürfnis entge-gensteht (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2). Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü
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