BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 300/00 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 49 219.7 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e : I. Zur Eintragung als Wortmarke u. a. für „Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Da-tenverarbeitungsgeräte und deren Teile, insbesondere Notebooks, Mikrocomputer, Personal-Computer, Minicomputer, Laptops und Großrechner; Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und deren Teile, nämlich Drucker, Monitore, Tasta-turen, Dateneingabe- und –ausgabegeräte; Plattenlaufwerke, Plattenspeicher, op-tische Laufwerke; Warenausgabeterminals, Datenstationen, Modems, Datenverar-beitungsprogramme aller Art; mit Programmen versehene maschinenlesbare Da-tenträger aller Art; Bücher, Handbücher und sonstige Druckschriften, insbesonde-re solche über Datenverarbeitungsgeräte und sonstige elektrische und elektroni-sche Geräte sowie über Datenverarbeitungsprogramme; Unterstützung, Unterrich-tung und Schulung für den Einsatz von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ angemeldet ist die Buchsta-benfolge IPC. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung hinsichtlich der vorgenannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlen-der Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der Buchstabenfolge IPC handele es sich um eine im Bereich der industriellen Fertigung häufig verwendete und lexi-kalisch nachweisbare Abkürzung des Begriffs „Industrial Process Control“. Die an-gesprochenen Verkehrskreise würden die Kennzeichnung der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen mit IPC daher dahingehend verstehen, dass diese für die industrielle Prozesssteuerung bestimmt seien oder sich hiermit befassten. Auch weitere mögliche Bedeutungen der Buchstabenfolge IPC, die jeweils in Zu-sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu setzen - 3 - seien, wie zB „Internet Personal Computer“, verliehen dem Zeichen keine phanta-sievolle Eigenart, die ihm einen betriebskennzeichnenden Charakter verleihe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stünden nicht in Zusammenhang mit industrieller Prozesssteuerung. Die Buchstabenfolge IPC werde als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet, von denen keiner im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehe. Die angemeldete Buchstabenfolge sei daher nicht freihaltebedürftig. Im Hinblick darauf seien auch die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht zu hoch anzuset-zen. Das hiernach erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft weise die Buchstabenfolge IPC auf. Darauf hingewiesen, dass nach den Ermittlungen des Senats für die angemeldete Bezeichnung im Zusammenhang mit Computern und Zubehör die Bedeutung „In-dustrial Personal Computer“ im Vordergrund steht, hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ihre Ausführungen zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung vertieft und unter Vorlage des Ergebnisses einer eigenen Internet-Recherche darauf hingewiesen, dass die Buchstabenfolge IPC mehrdeutig sei, weil sie als Abkürzung für eine Vielzahl verschiedenster Bedeutungen stehe, von denen ein großer Teil einen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren auf-weise. II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil die angemeldete Be-zeichnung im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, die Gegen-stand der Beschwerde sind, als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist und die Markenstelle sie daher zu Recht von der Eintra-gung zurückgewiesen hat (§§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 37 MarkenG). Denn die ange- - 4 - meldete Buchstabenfolge stellt die übliche Abkürzung des Begriffs „Industrial Per-sonal Computer“ dar und ist für die angesprochenen Verkehrskreise im Zusam-menhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dieser Bedeu-tung ohne weiteres verständlich. An Abkürzungen beschreibender Angaben besteht nur dann ein Freihaltebedürf-nis, wenn die Buchstabenfolge als Abkürzung für einen bestimmten Begriff im Ver-kehr gebräuchlich ist. Zutreffend ist, dass die angemeldete Buchstabenfolge IPC als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet wird oder jedenfalls lexi-kalisch nachweisbar ist. In einem solchen Fall eignet sich die Abkürzung nur dann zur beschreibenden Verwendung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im wesentlichen nur eine dieser Bedeutungen ernstlich als Sachangabe in Betracht kommt (BPatG GRUR 1999, 330 – CT; BPatGE 38, 182 – MAC). Denn Abkürzun-gen stellen von Haus aus ein nur der Vereinfachung dienendes sprachliches Hilfs-mittel dar und haben insoweit bei der Beschreibung von Waren und Dienstleistun-gen nicht dieselbe Bedeutung wie die korrekte vollständige Wiedergabe des be-treffenden Fachausdrucks. Die für das Freihaltebedürfnis maßgeblichen Kreise sind grundsätzlich an einer unzweideutigen Bezeichnungsweise für beschreibende Angaben interessiert und werden deshalb umso weniger eine Abkürzung zur Be-schreibung ihrer Waren und Dienstleistungen wählen, je vielfältiger und damit un-deutlicher deren Aussagegehalt ist. In der Regel sind daher nur eindeutige und un-missverständliche Angaben zur Bezeichnung geeignet und werden insoweit benö-tigt. Anders kann es sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im wesentlichen nur eine der genannten Bedeutungen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Betracht kommt. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht für die der Beschwerde zugrundeliegen-den Waren und Dienstleistungen einer Eintragung der Buchstabenfolge IPC ein Freihaltebedürfnis entgegen. Denn im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen steht nach dem der Anmelderin mit der Ladung mitgeteilten und - 5 - in der mündlichen Verhandlung erörterten Ergebnis der Internet-Recherche des Senats eindeutig eine Verwendung dieser Buchstabenfolge als gängige Abkür-zung für den Gattungsbegriff „Industrial Personal Computer“ im Vordergrund (vgl insbesondere die Internet-Seiten http://www.koma.de/heller/IPCs/ipc_main.htm; http://www.bendrich.com/frame-navigation.html und http://www.bendrich.com/ unsere_ipcs.html sowie http://www.ipc2u.de/). Gerade auf dem EDV-Sektor zeigt eine Internet-Recherche nach den Erfahrungen des Senats am besten an, welche Begriffe und welche Abkürzungen gerade gebräuchlich sind, denn das Internet stellt insoweit die Situation am Markt erheblich aktueller dar als Lexika oder Fach-bücher. Dagegen sind die in den Beschlüssen der Markenstelle genannten Bedeu-tungen „Industrial Process Control“ und „Internet Personal Computer“ zwar lexika-lisch nachweisbar, werden aber nach dem Ergebnis der Recherche am Markt of-fenbar nicht oder jedenfalls derzeit nicht benutzt; sie stehen daher im Hintergrund und sind nicht geeignet, die Beurteilung als eindeutig verständliche Abkürzung in Frage zustellen. In der eindeutig im Vordergrund stehenden Bedeutung „Industrial Personal Com-puter“ ist die angemeldete Bezeichnung IPC im Zusammenhang mit den streitge-genständlichen Waren und Dienstleistungen geeignet, deren Beschaffenheit bzw. Bestimmung unmittelbar zu beschreiben, denn von den beanspruchten Computern sind auch Industrie-PCs erfaßt, das Zubehör und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen können für derartige PCs bzw. die Arbeit mit derartigen PCs be-stimmt sein. Die Buchstabenfolge IPC ist daher in Bezug auf die der Beschwerde zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen. Darüber hinaus werden, wenn IPC im Zusammenhang mit derartigen Computern oder damit zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen benutzt wird, we-gen der insoweit im Vordergrund stehenden vorgenannten Bedeutung dieser Buchstabenfolge für diese die angesprochenen Verkehrskreise darin keinen Hin-weis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sehen, sondern immer nur einen Hin- - 6 - weis auf eine ganz bestimmte Kategorie von Computern, so dass insoweit der an-gemeldeten Buchstabenfolge auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Ko
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